Sonntag, 3. Juni 2018

Kein Anspruch auf vorgezogene Altersrente und Betriebsrente

Am Freitag hatte ich einen Mandanten aus dem Bodenseeraum. Thema der Beratung war:

Frühestmöglicher Rentenbeginn und betriebliche Altersversorgung.

Mein Mandant war seit 2003 Fremdgeschäftsführer und hatte sich von der Renten- und Arbeitslosenversicherung befreien lassen. Die Finanzgesellschaft, die den Mandanten bezüglich Erstattung der Rentenversicherungs- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge unterstützt hatte, erhielt 12,5 Prozent der Erstattungssumme.

Anstatt der RV-Beiträge wurden 4 Verträge mit insgesamt 750.000 Euro betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. In den Versicherungsverträgen wird auf § 6 BetrAVG hingewiesen.

Die betriebliche Altersversorgung leistet erst bei einer Rentenleistung der vorgezogenen gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Analyse der Rentenauskunft mit dem Versicherungsverlauf ergab Versicherungszeiten bis 2003. Danach wurden keine Beiträge mehr eingezahlt. Laut meinem Mandanten erfolgte kein Hinweis auf Zahlung von freiwilligen Mindestbeiträgen, um die Wartezeit von 420 Monaten für die vorzeitige Altersrente mit 63 Jahren zu erfüllen.

Wegen der Koppelung der betrieblichen Altersversorgung ( § 6 BetrAVG) mit der gesetzlichen Rentenversicherung hat mein Mandant erst mit 65 Jahren und 10 Monaten Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung.

Wegen einer gleichzeitigen Kündigung seines Geschäftsführervertrages sitzt mein Mandant nun auf dem "Trockenen".

Fazit: Beratungen wegen Befreiung von Rentenversicherungspflicht gehören    in die Hände von Rentenberatern.

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