Nach einem mehrjährigen Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg erhielt meine Mandantin von der Deutschen Rentenversicherung Bund einen Bescheid bezüglich einer Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einer Nachzahlung von 43.072,95 Euro.
Auf Seite 6 des Bescheides steht: "Falls eine Verzinsung in Betracht kommt, erhalten Sie eine weitere Mitteilung".
Bei der Abrechnung der Rentennachzahlung steht: "Der Rentennachzahlungsbetrag von 42.251,92 Euro wird auf Ihr Konto überwiesen. Falls eine Verzinsung in Betracht kommt, ergeht noch weitere Nachricht".
Nachdem 8 Wochen nach dieser Mitteilung keine weitere Nachricht bezüglich Verzinsung eingegangen ist, habe ich den Antrag gestellt, die restliche Rentennachzahlung zu verzinsen.
Mit Bescheid vom 09.02.2017 wurde die Verzinsung der Nachzahlung abgelehnt. Gegen die Ablehnung der Verzinsung habe ich am 11.12.2017 Widerspruch eingereicht. Nach einer Sachstandsanfrage mit Hinweis auf die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage habe ich am 17.04.2013 einen Bescheid bezüglich Verzinsung nach § 44 SGB I erhalten.
Für den Zeitraum vom 01.03.2013 bis 31.10.2016 wurde ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von insgesamt 2.792,27 Euro festgestellt. Der Zinssatz beträgt 4 %.
Fazit: Bei Rentengewährungen mit einer Rentennachzahlung immer die Zinsen beantragen.
Hilfsweise einen Widerspruch einreichen. Aus meiner Sicht wird die Verzinsungg der restlichen Rentennachzahlung häufig nicht mehr veranlaßt.
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