Sonntag, 19. Juni 2011

Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

Ruhestandsbeamte, die neben der Beamtenversorgung die Wartezeit von 60 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen aber erst frühestens ab dem 65. Lebensjahr eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, können gem. § 28 Landesbeamten-versorgungsgesetz Baden-Württemberg einen Antrag auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes stellen, wenn sie
  1. wegen Dienstunfähigkeit gem. § 26 Beamtenstatusgesetz in den Ruhestand versetzt werden oder
  2. wegen Erreichens der besonderen gesetzlichen Altersgrenze für Vollzugsbeamte und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr in den Ruhestand getreten sind und
  3. kein Erwerbseinkommen haben

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