Freitag, 17. Juni 2011

Vorzeitiger Ruhestand bei Schwerbehinderung

Gemäß § 40 Landesbeamten-gesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 9.11.2010 kann ein Beamter auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
  1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 v.H. für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhestandes vor Vollendung des 63. Lebensjahres bei Vorliegen einer Schwerbehinderung. Die Minderung beträgt maximal 10,8 %. Insoweit erfolgt ab Vollendung des 63. Lebensjahres kein Versorgungsabschlag.

Für Schwerbehinderte, die bis 15.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind, erfolgt ab dem 60. Lebensjahr kein Versorgungsabschlag.

Sprechen Sie einen Rentenberater bezüglich Chancen einer Schwerbehinderung an. Dieser hilft Ihnen auch im Widerspruchs- oder Klageverfahren.

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