Dienstag, 28. Juni 2011

Wegfall des Krankengeldes nach Beschäftigungsende

Letzte Woche war bei mir eine 59-jährige Mandantin zur Beratung bezüglich Wegfall des Krankengeldanspruchs.

Sie wird aktuell von einem Rechtsreferenten des VdK vertreten. Nach Analyse des Falles ergab sich folgende Situation:

  1. Beschäftigungsende 30.06.2010
  2. Arbeitsunfähigkeit über Orthopäde bis 30.06.2010
  3. Arbeitsunfähigkeit über Hausarzt ausgestellt am 01.07.2010 ab 01.07.2010
  4. Meldung bei der Agentur für Arbeit ohne Bezug von Arbeitslosengeld
Der Anspruch auf Krankengeld beginnt gemäß § 46 SGB V bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Folgetag wäre der 2.7.2010, in dem kein Beschäftigungsverhältnis mehr besteht. Es fehlt an der Entgeltersatzleistung.

Bei Feststellung des Arztes am 30.06.2010 hätte die Mandantin am 01.07.2010 Krankengeld erhalten.

Das Problem der Mandantin war die mangelnde Erreichbarkeit des Rechtsreferenten. Es fand wohl keine Beratung zu § 125 SGB III statt. Insoweit hat die Mandantin bis zu meinem Beratungstermin kein Arbeitslosengeld beantragt. Wegen dem Antragsprinzip kann sie keine rückwirkende Arbeitslosengeldleistung erhalten. Ich habe ihr geraten unverzüglich einen Beratungstermin bei der Agentur für Arbeit wegen Arbeitslosengeld zu machen.

Parallel dazu ist bei ihr noch ein Schwerbehinderungsverfahren anhängig. Wegen dem frühestmöglichen Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird sie im Klageverfahren von mir unterstützt werden.

In derart komplexen Sachverhalte ist eine Erstberatung bei einem Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht hilfreich, der die ganzheitliche Beratung Krankengeld - Arbeitslosengeld - Schwerbehinderung - Rente durchführt und umsetzt.

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