In der Ausgabe der Stuttgarter Zeitung vom Samstag, den 3.11.2012 wird ein Fall eines Mannes beschrieben, der trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeldanspruch hat.
Ihm wurde die Arbeitsstelle zum 30.09.2012 gekündigt. Er hat sich rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit gemeldet. Als Folge einer Bandscheibenoperation schrieb ihn der Arzt im September krank. Erst für zehn Tage, dann erneut bis 30.09.2012. Da der 30.09.2012 ein Sonntag war hat der Arzt ihm gesagt, er solle am Montag wieder kommen, soweit es ihm nicht besser ginge. Der Arzt hat ihn ab 01.10.2012 wieder krankgeschrieben.
Bei der Agentur wurde ihm mitgeteilt, das er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hätte, da er ja nicht arbeitsfähig sei. Er solle sich an seine Krankenkasse wegen Weiterbezug von Krankengeld wenden. Bei der AOK wurde ihm mitgeteilt, das er nur bis 30. September sozialversicherungspflichtig beschäftigt und seinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.10.2012 verloren habe.
Die Problematik liegt in der gesetzlichen Regelung des § 46 SGB V.
Anspruch auf Krankengeld entsteht von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.
Da die Folgebescheinigung des Arztes vom 01. Oktober stammt, kann der Anspruch erst ab dem 02. Oktober entstehen. Bei Unterbrechung von Arbeitsunfähigkeit von einem Tag bei nicht mehr bestehendem Arbeitsverhältnis besteht kein Krankengeldanspruch mehr.
Vom Ergebnis her hätte der Versicherte dem Grunde nach weder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld noch auf Krankengeld. Vier Wochen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gibt es noch den "Anspruch auf Leistungen im Nachgang" gemäß § 19 Abs. 2 SGB V.
Das Krankengeld ist grundsätzlich ca. 30 % höher als das Arbeitslosengeld. Bei Bezug von Krankengeld nach Arbeitslosengeldzahlung ist das Krankengeld nicht höher als das Arbeitslosengeld.
Tipp: Spätestens einen Tag vor Ablauf der Arbeitsunfähigkeit sollte man zum Arzt wegen einer Folgebescheinigung gehen.
Der betroffenen Personengruppe ist zu empfehlen sich an einen Fachanwalt für Sozialrecht oder an einen Rentenberater und Rechtsbeistand für Sozialversicherungsrecht zu wenden, um finanzielle Schäden zu vermeiden.
Der bloggende Rentenberater zeigt Fälle aus der Praxis: Sozialversicherung, Betrieblicher Altersversorgung, Beamtenversorgung, Private Personenversicherung
Samstag, 3. November 2012
Mittwoch, 31. Oktober 2012
Witwe kann nachversicherte Beiträge nicht erstatten lassen
Heute habe ich Akteneinsicht in eine Akte der Deutschen Rentenversicherung Bund genommen. Mandant ist eine Witwe, deren verstorbener Ehemann eine Nachversicherung in die gesetzliche Rentenversicherung wählte. Er war als Rechtsreferendar Beamter. Vom Versorgungsträger wurde für drei Jahre 10.000 DM in die gesetzliche Versicherung eingezahlt. Danach war er im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.
Die Witwe hat wegen fehlender Wartezeit von 60 Monaten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihr Antrag auf Erstattung von Beiträgen gemäß § 210 SGB VI wurde abgelehnt.
Die Witwe zählt nach § 210 Abs. 1 Ziffer 3 Satz 1 SGB VI zwar zur Personengruppe der Erstattungsberechtigten: "Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht".
Beiträge werden aber nur in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Arbeitgeberbeiträge sind nicht erstattungsfähig. In unserem Fall hat der Versicherte als Referendar im Beamtenverhältnis keine eigene Beiträge entrichtet. Insoweit haben wir hier einen Sachverhalt, in der die Witwe zwar dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch hat, aber wegen fehlender eigener Beitragszahlung kein Betrag zur Erstattung anfällt.
Im Bereich der Erstattung tauchen auch immer wieder Probleme auf, soweit der Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen hat, z.B. eine medizinische Rehabilitation. Hier kann nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangt werden.
Die Witwe hat wegen fehlender Wartezeit von 60 Monaten keinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ihr Antrag auf Erstattung von Beiträgen gemäß § 210 SGB VI wurde abgelehnt.
Die Witwe zählt nach § 210 Abs. 1 Ziffer 3 Satz 1 SGB VI zwar zur Personengruppe der Erstattungsberechtigten: "Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht".
Beiträge werden aber nur in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Arbeitgeberbeiträge sind nicht erstattungsfähig. In unserem Fall hat der Versicherte als Referendar im Beamtenverhältnis keine eigene Beiträge entrichtet. Insoweit haben wir hier einen Sachverhalt, in der die Witwe zwar dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch hat, aber wegen fehlender eigener Beitragszahlung kein Betrag zur Erstattung anfällt.
Im Bereich der Erstattung tauchen auch immer wieder Probleme auf, soweit der Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen hat, z.B. eine medizinische Rehabilitation. Hier kann nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangt werden.
Samstag, 27. Oktober 2012
Onlinetermin vereinbaren mit Rentenberater Sommer
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| Quelle: https://de.freepik.com/ |
Ab sofort können Sie online Termine bei Rentenberater Sommer in Stuttgart vereinbaren. Für die Zweigstelle in Ulm ist dies leider noch nicht möglich. Unter dem Begriff "Dienstleistung" können Sie wählen, ob Sie eine Rentenberatung oder ein Antrag auf eine Altersrente persönlich, telefonisch oder per Videoberatung möchten. Dann wählen Sie Ihren Wunschtermin mit Tag und Uhrzeit aus. Der Termin wird von uns bestätigt.
Der Vorteil liegt für den Mandanten auf der Hand. Unabhängig von den Telefon- und Öffnungszeiten kann er Termine 24 Stunden lang ohne Zeitdruck auswählen. Egal ob am Samstag, Sonntag oder Feiertag.
Die Termine werden bei mir im Google-Kalender eingetragen.
Link: https://conversiontoolbox.net/book/1015609549002872?button=1015609549003333&lang=de
Donnerstag, 25. Oktober 2012
Rentenberatung im bizzcenter24 in Konstanz
Am Freitag, den 26.10.2012 wird Rentenberater Sommer in den Räumen des bizzcenter24, Lohnerhofstr.2, 78467 Konstanz Rentenberatungen durchführen. Drei Termine stehen auf seinem Terminkalender.
Unter Telefon: 07531-89262318 können Mandanten am Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.30 und am Freitag von 8.30 bis 12.00 weitere Beratungstermine für Konstanz vereinbaren.
Wegbeschreibung zu Rentenberater Sommer:
Unter Telefon: 07531-89262318 können Mandanten am Montag bis Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 16.30 und am Freitag von 8.30 bis 12.00 weitere Beratungstermine für Konstanz vereinbaren.
Wegbeschreibung zu Rentenberater Sommer:
Dienstag, 23. Oktober 2012
Sozialplan bei Sparkassen Tochter Finanz Informatik in Fellbach
Laut Information der Stuttgarter Zeitung vom 23.10.2012 haben in Fellbach 300 Beschäftigte der Sparkassen-Tochter Finanz Informatik ihre Arbeit niedergelegt.Im Rahmen einer Bündelung von Aktivitäten sollen 6 Standorte, unter anderem Fellbach aufgegeben werden.
Seit Anfang Oktober verhandelt die Geschäftsführung mit der Gewerkschaft Verdi über einen Tarifsozialplan.
"Es geht um der Ausgleichsmaßnahmen für die vom Umzug Betroffenen und Abfindungen für diejenigen,die das Unternehmen freiwillig verlassen". Für ältere Mitarbeiter seien Altersteilzeitmodelle vorgesehen.
Der Betriebsratsvorsitzende Frank Biela berichtete, dass das Durchschnittsalter der Beschäftigten bei 49 Jahren liege. "Auf dem freien Markt werden viele Kollegen nichts mehr finden" schätzt Frank Biela.
Vor Annahme einer Abfindung empfiehlt sich Rat bei einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfe bezüglich den steuerlichen Auswirkungen und bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung bzw. einem registrierten Rentenberater bezüglich den rentenrechtlichen Auswirkungen zu suchen. Es gilt der Grundsatz: "Brutto ist nicht gleich Netto".
Seit Anfang Oktober verhandelt die Geschäftsführung mit der Gewerkschaft Verdi über einen Tarifsozialplan.
"Es geht um der Ausgleichsmaßnahmen für die vom Umzug Betroffenen und Abfindungen für diejenigen,die das Unternehmen freiwillig verlassen". Für ältere Mitarbeiter seien Altersteilzeitmodelle vorgesehen.
Der Betriebsratsvorsitzende Frank Biela berichtete, dass das Durchschnittsalter der Beschäftigten bei 49 Jahren liege. "Auf dem freien Markt werden viele Kollegen nichts mehr finden" schätzt Frank Biela.
Vor Annahme einer Abfindung empfiehlt sich Rat bei einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfe bezüglich den steuerlichen Auswirkungen und bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung bzw. einem registrierten Rentenberater bezüglich den rentenrechtlichen Auswirkungen zu suchen. Es gilt der Grundsatz: "Brutto ist nicht gleich Netto".
Dienstag, 16. Oktober 2012
Versorgungsausgleich - Wiederaufnahme von ausgesetzen Verfahren nach dem VAÜG
Heute war eine Mandantin bei mir in der Erstberatung auf Empfehlung eines Anwaltes aus Böblingen.
Bei der Beratung ging es um eine Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem VAÜG.
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) kann auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers ein ausgesetzer Versorgungsausgleich wieder aufgenommen werden.
Dieser Antrag ist nach § 50 Abs. 2 VersAusglG frühestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem aufgrund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.
Hierbei gilt, das nach § 48 Abs. 2 Ziffer 1 VersAusglG das ab 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht, soweit zum Stichzeitpunkt am 01.09.2009 ein Versorgungsausgleich abgetrennt oder ausgesetzt war.
Ich erläuterte meiner Mandantin die grundlegende Hintergrundinformation zum neuen Gesetz über den Versorgungsausgleich und half ihr beim Ausfüllen des Fragebogens bezüglich den Anrechten und ermittelte grob die unterliegenden Anrechte auf Ausgleich.
Bei der Beratung ging es um eine Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem VAÜG.
Nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) kann auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers ein ausgesetzer Versorgungsausgleich wieder aufgenommen werden.
Dieser Antrag ist nach § 50 Abs. 2 VersAusglG frühestens 6 Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem aufgrund des Versorgungsausgleichs voraussichtlich Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.
Hierbei gilt, das nach § 48 Abs. 2 Ziffer 1 VersAusglG das ab 01.09.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht, soweit zum Stichzeitpunkt am 01.09.2009 ein Versorgungsausgleich abgetrennt oder ausgesetzt war.
Ich erläuterte meiner Mandantin die grundlegende Hintergrundinformation zum neuen Gesetz über den Versorgungsausgleich und half ihr beim Ausfüllen des Fragebogens bezüglich den Anrechten und ermittelte grob die unterliegenden Anrechte auf Ausgleich.
Samstag, 13. Oktober 2012
Insolvenz nach Kontenklärung bei der Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung versendet tausende Kontenklärungsanfragen an ihre Versicherten. Für die Versicherten ist es generell wichtig, das ihr Versicherungskonto vollständig und geklärt ist. Problematisch sind die verschienen Übergangsregelungen durch Gesetzesänderungen, die ebenfalls durch Fragebögen abgeklärt werden. Problematisch wird es, wenn der Fragebogen unwissentlich falsch ausgefüllt wird, da dann möglicherweise später die Rente falsch festgestellt wäre.
Selbständige sollten die Kontenklärungsvordrucke im eigenen Interesse über einen unabhängigen Rentenberater und nicht selbst oder über die Deutsche Rentenversicherung bzw. Ortsbehörde ausfüllen.
Warum gebe ich diesen Rat? Manche Selbständige sind 5 Jahre nach Existenzgründung möglicherweise schon insolvent, ohne es zu wissen. Es gibt eine Anzahl von Selbständige, die in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Rechtsgrundlage ist § 2 SGB VI.
Beispiel: Vor zwei Wochen habe ich eine Friseurmeisterin beraten, die mit Versäumniszuschlägen 45.000 € für die Vergangenheit zahlen soll. Wie ist es dazu gekommen? Die Handwerkskammer hat keine Meldung von der Eintragung der Meistereigenschaft in die Handwerksrolle an die Deutsche Rentenversicherung abgegeben. Dies ist leider kein Einzelfall. Empfehlenswert wäre es, wenn die Handwerkskammer Rentenberater bei Existenzgründungsberatungen einbindet.
'Bei obiger Mandantin habe ich im Widerspruchsverfahren niedrigere Beitragseinstufung und gleichzeitig Stundung (Ratenzahlung) beantragt.
Zur der Personengruppe der versicherungspflichtigen Selbständigen zählen u.a.:
An diesen Beispielen möchte ich aufzeigen, das es im Grund kein Selbständiger überblicken kann, inwieweit eventuell Versicherungspflicht besteht und er nach Kontenklärung in eine Insolvenzsituation geraten kann.
Selbständige sollten die Kontenklärungsvordrucke im eigenen Interesse über einen unabhängigen Rentenberater und nicht selbst oder über die Deutsche Rentenversicherung bzw. Ortsbehörde ausfüllen.
Warum gebe ich diesen Rat? Manche Selbständige sind 5 Jahre nach Existenzgründung möglicherweise schon insolvent, ohne es zu wissen. Es gibt eine Anzahl von Selbständige, die in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Rechtsgrundlage ist § 2 SGB VI.
Beispiel: Vor zwei Wochen habe ich eine Friseurmeisterin beraten, die mit Versäumniszuschlägen 45.000 € für die Vergangenheit zahlen soll. Wie ist es dazu gekommen? Die Handwerkskammer hat keine Meldung von der Eintragung der Meistereigenschaft in die Handwerksrolle an die Deutsche Rentenversicherung abgegeben. Dies ist leider kein Einzelfall. Empfehlenswert wäre es, wenn die Handwerkskammer Rentenberater bei Existenzgründungsberatungen einbindet.
'Bei obiger Mandantin habe ich im Widerspruchsverfahren niedrigere Beitragseinstufung und gleichzeitig Stundung (Ratenzahlung) beantragt.
Zur der Personengruppe der versicherungspflichtigen Selbständigen zählen u.a.:
- Selbständige Lehrer (Sportlehrer, Musiklehrer, Dozenten etc.)
- Selbständige Physiotherapeuten,
- Selbständige Pflegepersonen
- Selbständige Künstler und Publizisten,
- Selbständige Hebammen
- Selbständige Handwerker
- Arbeitnehmerähnliche Selbständige
An diesen Beispielen möchte ich aufzeigen, das es im Grund kein Selbständiger überblicken kann, inwieweit eventuell Versicherungspflicht besteht und er nach Kontenklärung in eine Insolvenzsituation geraten kann.
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