Donnerstag, 13. Oktober 2011

Rentenberater für Sozialversicherungsrecht

Die gesetzliche Sozialversicherung wurde durch die Kaiserliche Botschaft vom 17.11.1881 über den Reichskanzler Bismarck als Antwort auf die soziale Unruhen der Arbeiter eingeleitet. Es entstanden drei Gesetzeswerke. Das Gesetz über die Krankenversicherung der Arbeiter (1883), das Unfallversicherungs-gesetz (1884) und das Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversorgung (1889). Diese Gesetzeswerke wurden 1911 zu der bis 1991 geltenden Reichsversicherungsverordnung (RVO) zusammengefasst, die wiederum seit 1989 durch das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (Krankenversicherung), am 01.01.1992 durch das Sechste Buch des Sozialgesetzbuches (Rentenversicherung) und am 01.01.97 durch das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (Unfallversicherung) eingeordnet wurden.

Das Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) regelt die Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Zu der Sozialversicherung gehören laut § 1 Abs. 1 SGB IV folgende Bereiche:
  • gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
  • gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
  • gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
  • Alterssicherung der Landwirte (ALG)
  • Künstlersozialversicherung (KSVG)
  • gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)
Zu dem Tätigkeitsumfang eines registrierten Rentenberaters nach § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) gehört das Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherug, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente.

Das soziale Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht gehört zum Sozialrecht. Das soziale Entschädigungsrecht hat sich aus der Kriegsopferversorgung entwickelt. Ein wichtiges Thema eines Rentenberaters und Rechtsbeistandes stellt neben dem Schwerbehindertenrecht die Opferentschädigung (OEG) dar. Mit dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) wurde ein gesetzlicher Anspruch auf hinreichender Opferschutz gewährleistet. Die Problematik der Opfer ist, das zivilrechtliche Schadenersatzansprüche häufig wegen Mittellosigkeit des Täters ins Leere laufen.

Für die Rentenberater und Rechtsbeistände alten Rechts, die vor dem 01.07.2008 nach dem Rechtsberatungsgesetz zugelassen sind (Alterlaubnisinhaber), gilt § 10 RDG nur zum Teil. Insbesondere wird bei den sogenannten Alterlaubnisinhabern kein Rentenzusammenhang verlangt. Die Alterlaubnisinhaber sind gem. § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes bei den Gerichtsverhandlungen den Rechtsanwälten gleichgestellt.

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