Das Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) regelt die Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Zu der Sozialversicherung gehören laut § 1 Abs. 1 SGB IV folgende Bereiche:
- gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
- gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
- gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
- Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Künstlersozialversicherung (KSVG)
- gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)
Das soziale Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht gehört zum Sozialrecht. Das soziale Entschädigungsrecht hat sich aus der Kriegsopferversorgung entwickelt. Ein wichtiges Thema eines Rentenberaters und Rechtsbeistandes stellt neben dem Schwerbehindertenrecht die Opferentschädigung (OEG) dar. Mit dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) wurde ein gesetzlicher Anspruch auf hinreichender Opferschutz gewährleistet. Die Problematik der Opfer ist, das zivilrechtliche Schadenersatzansprüche häufig wegen Mittellosigkeit des Täters ins Leere laufen.
Für die Rentenberater und Rechtsbeistände alten Rechts, die vor dem 01.07.2008 nach dem Rechtsberatungsgesetz zugelassen sind (Alterlaubnisinhaber), gilt § 10 RDG nur zum Teil. Insbesondere wird bei den sogenannten Alterlaubnisinhabern kein Rentenzusammenhang verlangt. Die Alterlaubnisinhaber sind gem. § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes bei den Gerichtsverhandlungen den Rechtsanwälten gleichgestellt.
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