Gemäß §
70 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG) vom 09.11.2010 kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die
Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als
Altersteilzeit mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, höchstens jedoch 60 Prozent der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit, bewilligt werden,
- wenn
die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat,
- sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und
- dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass
- während des gesamten Bewilligungszeitraums Teilzeitarbeit durchgehend im nach Absatz 1 festgesetzten Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
- während der ersten drei Fünftel des Bewilligungszeitraums die tatsächliche Arbeitszeit auf die bisherige Arbeitszeit, höchstens die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit erhöht wird und diese Arbeitszeiterhöhung in den restlichen zwei Fünfteln des Bewilligungszeitraums durch eine volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird (Blockmodell).
Während der Altersteilzeit betragen die Bezüge in der Regel 80 % der Nettobezüge, die im bisherigen Beschäftigungsumfang zustehen würden. Die Altersteilzeitbezüge setzen sich aus zwei Teilbeträgen zusammen:
- aus den Bezügen, die für 60 v.H. der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden und
- aus einem Zuschlag, der die Bezüge bis zur Höhe von 80 % der bisherigen Nettobezüge auffüllt.
Quelle:
Info des des Landes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zur Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben
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