Freitag, 18. Januar 2013

SV-Check

Ein SV-Check wäre für folgende Personengruppe unbedingt erforderlich:

  • Geschäftsführende(r) Gesellschafter(in) mit Gesellschaftsanteil von weniger als 50 v.H.
  • Vorstände von Aktiengesellschaften
  • Mitarbeitende Familienangehörige wie Sohn, Tochter, Ehefrau 
  • Mitarbeitende Gesellschafter
  • Geschäftsführer Familien GmbH
  • Versicherungsvermittler nach § 92 HGB
  • Selbständiger Handelsvertreter nach § 84 HGB ff.
  • Freie Berufe, Freie Mitarbeiter
  • Pharmaberater
  • Franchisenehmer
  • Selbständiger Künstler oder Musiker
  • Übungsleiter
  • Fahrlehrer
  • Selbständiger Ableser
  • Frachtführer, Unterfrachtführer
  • Kurier-, Express- und Packetdienstfahrer
  • Messehostessen 
  • Propagandisten
  • Telefonvermittler
  • Telearbeit
  • Dozenten, Lehrbeauftragte

Warum ist ein SV-Check wichtig ?:

A. Annahme von Versicherungspflicht
  1. bei Antrag auf Arbeitslosengeld,
  2. bei Rente wegen Erwerbsminderung,
  3. bei vorgezogener Altersrente (Altersrente für Frauen, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit)
  4. bei Krankengeldanspruch,
  5. bei Antrag auf Reha
Soweit  obige Personengruppe bisher versicherungspflichtig in der gesetzlichen Sozialversicherung beschäftigt war, kann es vorkommen, dass Anträge auf Arbeitslosengeld oder Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt werden, weil Selbständigkeit vorliegt.

B.  Annahme von Selbständigkeit

  1. Arbeitgeber trägt den für den nicht verjährten Zeitraum den gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen, soweit Versicherungspflicht im Rahmen des SV-Statusverfahren festgestellt wird,
  2. Haftung des Geschäftsführers für nicht rechtzeitig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge, 
  3. Haftung des Steuerberaters für nicht rechtzeitig entrichtete Sozialversicherungsbeiträge
  4. Arbeitnehmer hat Anspruch auf Rehaleistung oder Rente wegen Erwerbsminderung bei Feststellung von Versicherungspflicht
Insoweit ist es für Sie wichtig zu wissen, "wessen Kind Sie sind "- Versicherungspflichtig oder Selbständig?

SV-Verfahren werden entsprechend der Rechtssprechung des LSG Baden-Württemberg über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nach Gegenstandswert in Höhe von 18.000,00 € abgerechnet.








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