Auf Empfehlung eines Steuerberaters habe ich heute eine Statusberatung bei einer thailändischen Masseurin durchgeführt. Hierbei ging es um die Frage ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis oder eine Selbständigkeit vorliegt.
Die Mandantin zahlt eine Miete von 1.500,00 € im Monat. Soweit sie darüber Nachweise vorlegen kann, könnte man von einer arbeitnehmerähnlichen Selbständigen ausgehen.
Bei einem angenommenen Gewinn von 1.500,00 € im Monat müsste sie monatlich 294,00 € Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Bei einer späteren Betriebsprüfung kann ein Zahlungsanspruch an die Deutsche Rentenversicherung bis zu 17.640 € entstehen. Zu einem späteren Zeitpunkt nach Ablauf von drei Kalenderjahre nach der Gründung sogar ein Zahlungsanspruch bis zu 30.870 €. "Die Insolvenz ist somit in die Wiege gelegt".
Es besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht für die ersten drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Die Befreiung erfolgt auf Antrag der Versicherten. Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an.
Die Vorabprüfung zum Sozialversicherungsrechtlichen Status kann ein unabhängiger Rentenberater durchführen. Er teilt Ihnen mit ob eine Scheinselbständigkeit oder Arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vorliegt.
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