Sonntag, 27. Januar 2013

Vorgezogener Ruhestand für Beamte in Baden-Württemberg

Gemäß § 40 Landesbeamtengesetz (LBG) vom 9.11.2010 können Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit auf Antrag in den vorzeitigen Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze gesetzt werden.

Voraussetzungen für vorzeitigen Ruhestand:
  1. Vollendung des 63. Lebensjahres oder
  2. schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 sind und das 62. Lebensjahr vollendet haben.
Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung kann frühestens mit mit 60. Lebensjahr (Jahrgang vor 01.01.1952) mit Versorgungsabschlägen von 10,8 % oder mit dem 63. Lebensjahr ohne Versorgungsabschläge in den Ruhestand gegangen werden.

Für Jahrgänge ab 01.01.1952 findet bei schwerbehinderten Landesbeamte in Baden-Württemberg eine stufenweise Anhebung der frühestmöglichen Altersgrenze auf das 62. Lebensjahr statt.

1952: 60 + 1   1958: 60 + 7    1964: 61 + 2
1953: 60 + 2   1959: 60 + 8    1965: 61 + 4
1954: 60 + 3   1960: 60 + 9    1966: 61 + 6
1955: 60 + 4   1961: 60 + 10  1967: 61 + 8
1956: 60 + 5   1962: 60 + 11  1968: 61 + 10
1957: 60 + 6   1963: 61          1969: 62

Der Versorgungsabschlag vermindert das Ruhegehalt für die Gesamtdauer der Ruhegehaltszahlung.

Lehrer treten regelmäßig mit Ende des Schuljahres in den Ruhestand.

Tipp: Es lohnt sich bei einem Rentenberater mit erweiterter Registrierung für das Beamtenversorgungsrecht prüfen zu lassen, ob eine Schwerbehinderung vorliegt oder ob ein Erhöhungsantrag beim Landratsamt eingereicht werden könnte.

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