Donnerstag, 17. Januar 2013

SV-Statusverfahren - Beginn der Versicherungspflicht

Für das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt oder nicht.

Soweit der Statusantrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt wird und die Clearingstelle ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis feststellt, kann mit Zustimmung des Beschäftigten die Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Statusentscheidung beginnen.

Die Verschiebung der Versicherungspflicht bis Bekanntgabe der Entscheidung der Clearingstelle ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  1. Zustimmung des Beschäftigten,
  2. Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge zwischen dem Zeitraum der Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung der Clearingstelle. Die Absicherung muss der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.

Bei Ablauf der Monatsfrist beginnt die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.

Haftungsrisiken:

Arbeitgeber:

Soweit der Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen nicht abführt, muss er für den nicht verjährten Zeitraum die Gesamtsozialversicherungsbeiträge allein zahlen (§ 28g Satz 3 SGB IV).

Tipp: Der Arbeitgeber sollte im Zweifel den Auftragnehmer/GGF auffordern einen Statusantrag einzureichen.

Steueberater:

siehe Arbeitgeber

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