Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen außer an Hochschulen erreichen abweichend von Absatz 1 die Altersgrenze mit dem Ende des Schuljahres, in dem sie das 66. Lebensjahr vollenden ( § 36 Abs. 2 Landesbeamtengesetz).
Nach Artikel 62 § 4 DRG (Übergangsregelung) gilt hinsichtlich des Eintritts in den Ruhestand und des Versorgungsabschlags die alte Regelung, wenn bis zum 31.12.2010
- eine Altersteilzeit,
- eine Beurlaubung bis zum Beginn des Ruhestandes oder
- eine Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr
Für die Geburtsjahrgänge 1948 bis 1964 gibt es eine Übergangsregelung nach § 3 Abs. 3 DRG wonach die Altersgrenze nach Beendigung des Schuljahres wie folgt festgelegt wird:
1948: 64 + 1 Monat 1960: 65 + 2 Monat
1949: 64 + 2 Monate 1961: 65 + 4 Monate
1950: 64 + 3 Monate 1962: 65 + 6 Monate
1951: 64 + 4 Monate 1963: 65 + 8 Monate
1952: 64 + 5 Monate 1964: 65 + 10 Monate
1953: 64 + 6 Monate
1954: 64 + 7 Monate
1955: 64 + 8 Monate
1956: 64 + 9 Monate
1957: 64 + 10 Monate
1958: 64 + 11 Monate
1959: 65
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