Sonntag, 27. Januar 2013

Altersteilzeit für Beschäftigte in der Metall und Elektroindustrie Baden-Württemberg

Am 03.09.2008 wurde ein Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg ab 01.01.2010 zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg abgeschlossen.

Die Altersteilzeit ist mit Ende der Förderung durch die Agentur für Arbeit bezüglich den Aufstockungsleistungen nicht zum 31.12.2009 gestorben. Durch Tarifvertrag zwischen den Sozialpartnern ist nach wie vor Altersteilzeit mit Aufstockung durch den Arbeitgeber möglich. Dies zeigt dieser Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg. Ähnliche Verträge gibt es im öffentlichen Dienst und in der Chemischen Industrie.

Laut § 1 des Tarifvertrages gilt er für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und für alle Beschäftigte in diesen Betrieben, die Mitglied der IG-Metall sind.

Beschäftigte, die das 57. Lebensjahr vollendet und im aktuellen Arbeitsverhältnis in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach SGB III (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) gestanden haben, können mit dem Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes und der nachfolgenden
tariflichen Bedingungen vereinbaren.

Der individuelle Bruttoaufstockungsprozentsatz wird wie folgt ermittelt:

Zunächst wird ein auf das Regelarbeitsentgelt bezogener Bruttoaufstockungsprozentsatz so ermittelt, dass das monatliche Nettoentgelt während der Altersteilzeit mindestens 82 % des um die gesetzlichen
Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten doppelten Regelarbeitsentgelt entsprechend § 6 Abs. 1 AtG beträgt. Basis für die Berechnung ist der erste Monat der Altersteilzeit.

Der Arbeitgeber entrichtet für die Beschäftigten in Altersteilzeit zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1b) AtG in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung mindestens in Höhe des Beitrags, der auf 90 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem
Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Der Tarifvertrag erlaubt eine Verblockung der Arbeitszeit bis zu 6 Jahren.

Quelle: Hans Böckler Stiftung

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