Laut einem Beschluss des Bayerischen Landessozialgericht vom 15.12.2008, Aktenzeichen: L 5 B 914/08 R sind SV-Verfahren nach Streitwert im Regelfall in Höhe von 18.000,00 € abzurechnen.
"Das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV ist als Gesamtregelwerk darauf gerichtet, den
Beteiligten Rechtssicherheit zu bieten, welche sich in erster Linie auf
die abzuführenden Beiträge bezieht. Hierzu hat sich zur Vereinfachung,
Vereinheitlichung und zur Herstellung von Berechenbarkeit in der
Rechtsprechung eine Schematisierung und Pauschalierung entwickelt,
wonach im Regelfall ein Streitwert von 18.000,00 Euro angemessen ist."
Das Bayerische LSG hat sich damit der Rechtssprechung des LSG Baden-Württemberg: Urteil vom 08.08.2007 - L 11 (8) R 196/05; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 02.01.2006 - L 11 R 2324/05 W-B, angeschlossen. Damit ergibt sich eine bundeseinheitliche Rechtssprechung.
Quelle: Juris, Das Rechtsportal
Da Arbeitgeber und Auftraggeber im Unterschied zu Privatpersonen Gerichtskosten nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz neben den außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeistandes leisten müssen wird das Prozesskostenrisiko damit überschaubar.
Laut Allianz Prozesskostenrechner ergeben sich folgende Kosten für ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (ohne Vorverfahren):
Gerichtskosten: 0265,00
Verfahrensgebühr: 0787,80
Termingebühr: 0727,20
Auslagen: 0020,00
MwSt.: 0291,65
Außergerichtliche
Kosten 1.826,65
Laut Allianz Prozesskostenrechner ergeben sich folgende Kosten für ein Vorverfahren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz:
Geschäftsgebühr: 0787,80
Auslagen: 0020,00
MwSt.: 0153,48
Gesamt 0961,28
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