Doch schon in der Weimarer Republik (1918 - 1933) waren Rechts-konsulenten bekannt, die Beratungen im Sozialversicherungsrecht durchführten, siehe Simone Rücker "Rechtsberatung". Durch die Novelierung der ZPO vom 17.5.1898 war die Zulassung von Rechtskonsulenten als Prozessagenten möglich.
Die gesetzliche Sozialversicherung wurde durch die Kaiserliche Botschaft vom 17.11.1881 über den Reichskanzler Bismarck als Antwort auf die soziale Unruhen der Arbeiter eingeleitet. Es entstanden drei Gesetzeswerke. Das Gesetz über die Krankenversicherung der Arbeiter (1883), das Unfallversicherungs-gesetz (1884) und das Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversorgung (1889). Diese Gesetzeswerke wurden 1911 zu der bis 1991 geltenden Reichsversicherungsverordnung (RVO) zusammengefasst, die wiederum seit 1989 durch das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuches (Krankenversicherung), am 01.01.1992 durch das Sechste Buch des Sozialgesetzbuches (Rentenversicherung) und am 01.01.97 durch das Siebte Buch des Sozialgesetzbuches (Unfallversicherung) eingeordnet wurden.
Das Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) regelt die Gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung. Zu der Sozialversicherung gehören laut § 1 Abs. 1 SGB IV folgende Bereiche:
- gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
- gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)
- gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII)
- Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Künstlersozialversicherung (KSVG)
- gesetzliche Pflegeversicherung (SGB XI)
Das Rentenreformgesetz 1957 führte die dynamische und lohnbezogene Rente ein. Es kam zu einem Systemwechsel von einem Anwartschaftsdeckungsverfahren zu einem Umlageverfahren. Der damalige Fachminister meinte, das das Rentenrecht so einfach sei, das jeder seine Rente selber ausrechnen könne. Die ersten Rentenberater wurden 1957 über das Rechtsberatungsgesetz durch Amts-bzw. Landgerichte zugelassen und prüften Rentenbescheide auf ihre Richtigkeit.
Angesichts der Unübersichtlichkeit und der zunehmenden Bedeutung des Sozialversicherungsrechts im Rechtsleben, insbesondere auch bei der Kontrolle der Versicherungsanstalten, hat sich die Rechtsbesorgungstätigkeit der Rentenberater sich als unentbehrlich erwiesen.
Zu dem Tätigkeitsumfang eines registrierten Rentenberaters nach § 10 Abs. 1 Ziffer 2 Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) gehört das Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente.
Das soziale Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht gehört zum Sozialrecht. Das soziale Entschädigungsrecht hat sich aus der Kriegsopferversorgung entwickelt. Ein wichtiges Thema eines Rentenberaters und Rechtsbeistandes stellt neben dem Schwerbehindertenrecht die Opferentschädigung (OEG) dar. Mit dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) wurde ein gesetzlicher Anspruch auf hinreichender Opferschutz gewährleistet. Die Problematik der Opfer ist, das zivilrechtliche Schadenersatzansprüche häufig wegen Mittellosigkeit des Täters ins Leere laufen.
Für die Rentenberater alten Rechts, die vor dem 01.07.2008 nach dem Rechtsberatungsgesetz zugelassen sind (Alterlaubnisinhaber), gilt § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nur zum Teil. Insbesondere wird bei den sogenannten Alterlaubnisinhabern kein Rentenzusammenhang verlangt. Die Alterlaubnisinhaber sind gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes bei den Gerichtsverhandlungen des Rechtsanwälten gleichgestellt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen