Bei der Ermittlung der Krankengeldhöhe kommt es auf das im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten Arbeitsentgelt an. Das Krankengeld beträgt 70 v.H. des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das Krankengeld darf aber nicht höher sein als 90 v.H. des nach Maßgabe des § 47 Absatz 2 SGB V berechneten Nettoarbeitsentgelts sein.
Bei meinem Mandanten ergeben sich bezüglich "Rufbereitschaft" schwankende Beträge innerhalb der letzten drei Kalendermonate.
Bei schwankenden Monatsbezügen ist das Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit durch 90 zu teilen.
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