Samstag, 2. Februar 2013

Altersteilzeit für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg TV ATZ BW

Für Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg wurde am 10.8.2012 ein Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit geschaffen.

Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, bei denen die Schwerbehinderteneigenschaft
im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, und die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens
1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren;

Schwerbehinderte Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die
übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung
eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber
drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die
Geltendmachung des Anspruchs zu informieren.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren
vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

Die Altersteilzeit kann als Blockmodell oder Teilzeitmodell gewählt werden.

Das dem Beschäftigten nach zustehende Entgelt zuzüglich des darauf entfallenden
sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage
zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieses Entgelts aufgestockt
(Aufstockungsbetrag).

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Beschäftigte 83 v.H. des
Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag).

Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die
nach § 4 zustehenden Entgelte entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
in Höhe des Beitrags, der auf 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts für die
Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens
bis zur Beitragsbemessungsgrenze.


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