Montag, 11. November 2013

Elternzeit und Krankenversicherungspflicht

Heute habe ich eine Mandantin beraten, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu mir in die Erstberatung gekommen ist.

Ihre Fragen bezogen sich auf Versorgungsausgleich und Fragen zur Krankenversicherung nach Scheidung. Bezüglich Versorgungsausgleich muss jedoch erst noch geklärt werden, ob der Ausgleich bei der betrieblichen Altersversorgung durch internen oder externen Teilung stattfindet.

Die Regelungen zur internen Teilung sind in §§ 10 - 13 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und der externen Teilung sind in §§ 14 - 17 VersAsuglG geregelt.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt Müttern und Vätern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit.

Die Mandantin ist während der Erziehungszeit von drei Jahren weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 SGB V pflichtversichert.

Bei Geburt eines Kindes ab 1992 werden 36 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung in die gesetzliche Rentenversicherung mit einer monatlichen Rentenwert von derzeit 84,42 € und 10 Jahre Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Kontenklärung in der Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung dokumentiert.


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