Ich habe eine Ärztin bezüglich Altersversorgung und den jeweiligen Leistungsanträgen beraten.
Insbesondere handelt es sich um einen Rentenantrag beim Versorgungswerk der Ärzte, Rentenantrag bei Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst einschließlich Überleitungsantrag, Rentenantrag bei Deutschen Rentenversicherung Bund.
Besonders komplex war die Kontenklärung mit Schul- und Hochschulausbildung (Vordruck V 410), Nachweis weiterer Beitragszeiten über eine Versicherungskarte und ausländische Beitragszeiten in Bulgarien über Vordruck E 207.
Nur durch die bulgarischen Zeiten war die Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Regelaltersrente zwischenstaatlich erfüllt.
Eine Kindererziehungszeit wurde im Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung über Vordruck V 800 beantragt.
Der bloggende Rentenberater zeigt Fälle aus der Praxis: Sozialversicherung, Betrieblicher Altersversorgung, Beamtenversorgung, Private Personenversicherung
Donnerstag, 27. Juni 2013
Freitag, 21. Juni 2013
Rentenbesteuerung 2012 und Freibetrag
Bei der Steuererklärung 2012 ist für Rentner mit alleinigen Renteneinkünften folgendes zu beachten:
Ein alleinstehender Rentner mit Rentenbeginn 2012 hat einen Freibetrag von 36 Prozent bezogen auf seine Bruttorente.
Beispiel: Jahresbruttorente: 14.000,00 € ./. 36 % Freibetrag (5.040,00 €) = Steuerpflichtiger Anteil von 8.960,00 € ./. Werbungskosten pauschale (102,00 €) = Einkünfte (8.858,00 €) ./. Sonderausgabenpauschale (36,00 €) ./. Versicherungsbeiträge KV + Pflege (1.421,00) = Zu versteuerndes Einkommen: 7.401,00 €.
Rentner müssen 2012 laut Gesetz eine Steuererklärung machen, wenn sie mehr als 8.004 Euro Einkünfte haben. Für Ehepaare gilt die doppelte Grenze.
Bei Rentenbeginn im Jahre 2012 ist für gesetzliche Rentner, die sonst keine Einkünfte haben, bis zu einer Monatsrente von 1.274 Euro keine Steuern zu zahlen.
Bei Stiftung Warentest gibt es einen tollen Steuerrechner für Rentner als Hilfe zur Steuerschätzung.
Quelle: Stiftung Warentest, Ausgabe Juni 2013
Empfehlung: Steuerpflichtige Rentner wenden sich bitte an den Lohnsteuerhilfeverein oder an ihren Steuerberater, der Ihnen konkret das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Rentenberater dürfen keine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten erteilen.
Ein alleinstehender Rentner mit Rentenbeginn 2012 hat einen Freibetrag von 36 Prozent bezogen auf seine Bruttorente.
Beispiel: Jahresbruttorente: 14.000,00 € ./. 36 % Freibetrag (5.040,00 €) = Steuerpflichtiger Anteil von 8.960,00 € ./. Werbungskosten pauschale (102,00 €) = Einkünfte (8.858,00 €) ./. Sonderausgabenpauschale (36,00 €) ./. Versicherungsbeiträge KV + Pflege (1.421,00) = Zu versteuerndes Einkommen: 7.401,00 €.
Rentner müssen 2012 laut Gesetz eine Steuererklärung machen, wenn sie mehr als 8.004 Euro Einkünfte haben. Für Ehepaare gilt die doppelte Grenze.
Bei Rentenbeginn im Jahre 2012 ist für gesetzliche Rentner, die sonst keine Einkünfte haben, bis zu einer Monatsrente von 1.274 Euro keine Steuern zu zahlen.
Bei Stiftung Warentest gibt es einen tollen Steuerrechner für Rentner als Hilfe zur Steuerschätzung.
Quelle: Stiftung Warentest, Ausgabe Juni 2013
Empfehlung: Steuerpflichtige Rentner wenden sich bitte an den Lohnsteuerhilfeverein oder an ihren Steuerberater, der Ihnen konkret das zu versteuernde Einkommen ermittelt. Rentenberater dürfen keine Beratung in steuerlichen Angelegenheiten erteilen.
Dienstag, 11. Juni 2013
Anpassung Versorgungsausgleich wegen Unterhalt
Heute habe ich einen Termin beim Amtsgericht Böblingen, Familiengericht in Sachen Aussetzung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhaltspflicht des Ausgleichspflichtigen (Unterhaltsprivileg) gehabt.
Gemäß § 33 VersAusglG kann der Versorgungsausgleich bei Unterhalt angepasst werden.
Im Rahmen eines Härteausgleich wird die Versorgung des Verpflichteten aufgrund des Versorgungsausgleichs insoweit nicht gekürzt, soweit ein Unterhaltsanspruch besteht, höchstens jedoch begrenzt in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten
Nach der Rechtsnorm des § 33 VersAusglG wird die Kürzung nur in den Fällen ausgesetzt, wenn:
Gemäß § 33 VersAusglG kann der Versorgungsausgleich bei Unterhalt angepasst werden.
Im Rahmen eines Härteausgleich wird die Versorgung des Verpflichteten aufgrund des Versorgungsausgleichs insoweit nicht gekürzt, soweit ein Unterhaltsanspruch besteht, höchstens jedoch begrenzt in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte aus denjenigen Anrechten
Nach der Rechtsnorm des § 33 VersAusglG wird die Kürzung nur in den Fällen ausgesetzt, wenn:
- Die ausgleichspflichtige Person eine Versorgung erhält, die um den auf den Versorgungsausgleich entfallenden Anteil gemindert ist.
- Die ausgleichsberechtigte Person noch nicht die Voraussetzungen für eine laufende Versorgung erfüllt,
- Die ausgleichsberechtigte Person gegen die ausgleichspflichtige Person einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hat,
- Die Kürzung am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag mindestens 2 % der monatlichen Bezugsgröße hat (Wertgrenze 2013:53,90 €),
- Ein antragsberechtigter Ehegatte nach § 34 Abs. 2 VersAusglG ein Antrag zur Anpassung an das Familiengericht stellt.
Samstag, 11. Mai 2013
Heilnahrungsmittel gegen Fibromyalgie - Buchbesprechung
Zur Zeit lese ich das Buch "Heilende Nahrungsmittel - Wie Sie Erkrankungen mit Gemüse, Kräutern und Samen weg-essen" von Dr. James A. Duke, Goldmann-Verlag.
Für Fibromyalgie-Betroffene gibt es einen interessanten Abschnitt - "Heilnahrungsmittel gegen Fibromyalgie".
..die National Fibromyalgie Association veröffentlichte Einzelberichte, wonach eine Rohkostdiät mit ungekochtem, biologisch angebautem Obst, Gemüse, Nüssen und Samen die mit der Fibromyalgie verbunden Gelenkschmerzen, Erschöpfung, Dekpressionen, Druckpunktschmerzen und kognitiven Probleme verringern kann."
Folgende Heilnahrungsmittel werden aufgeführt:
Am Anfang werden die zwölf besten krankheitsbekämfenden Lebensmittel angesprochen:
Für Fibromyalgie-Betroffene gibt es einen interessanten Abschnitt - "Heilnahrungsmittel gegen Fibromyalgie".
..die National Fibromyalgie Association veröffentlichte Einzelberichte, wonach eine Rohkostdiät mit ungekochtem, biologisch angebautem Obst, Gemüse, Nüssen und Samen die mit der Fibromyalgie verbunden Gelenkschmerzen, Erschöpfung, Dekpressionen, Druckpunktschmerzen und kognitiven Probleme verringern kann."
Folgende Heilnahrungsmittel werden aufgeführt:
- Buchweizen
- Feigen
- Spinat
- Chillischoten
- Ingwer
- Kurkuma (gelbe Currygewürz)
- Ananas
Am Anfang werden die zwölf besten krankheitsbekämfenden Lebensmittel angesprochen:
- Bohnen
- Zwiebelgemüse
- Die Koffeinhaltigen
- Stangensellerie
- Zimt
- Zitrusfrüchte
- Ingwer
- Lippenblütengewächse
- Paprika
- Granatapfel
- Kurkuma
- Walnüsse
Mittwoch, 1. Mai 2013
Zuschlag bei Waisenrenten
Letzte Woche hat mich ein Mandant unter Vorlage des Witwenrentenbescheides und des Waisenrentenbescheides darauf hingewiesen, das bei den Waisenrenten höhere Entgeltpunkte vorliegen als bei der Witwenrente.
Bei der Lösung des Problems hilft uns das Sozialgesetzbuch, 6. Buch § 78 (Zuschlag bei Waisenrenten).
Gemäß § 78 SGB VI richtet sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten.. Dabei wird der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.
Beispiel:
Beitragszeiten des Versicherten: 376 Monate
Sonstige rentenrechtlichen Zeiten: 140 Monate (Zurechnungszeit)
Beitragszeiten aus Grundbewertung: 377 Monate
140 x 376 : 377 = 140 Monate + 376 Monate = 516 Monate
Bei der Ermittlung des Zuschlags sind für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
Da bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte unterschiedliche Zugangsfaktoren berücksichtigt worden sind, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag aus dem Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte zu der Summe aller Entgeltpunkte zu errechnen.
28,0212 : 31,406 = 0,8920
Als Zuschlag ergeben sich:
516 Monate x 0,0833 Entgeltpunkte x 0,8920 Zugangsfaktor = 38,3407
zuzüglich persönlicher Entgeltpunkte von 28,0212
Summe der persönlichen Entgeltpunkte = 66,3619
Dagegen gibt es für die Witwenrente nur einen eingeschränkten Zuschlag gemäß § 78a SGB VI. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres.
Bei der Lösung des Problems hilft uns das Sozialgesetzbuch, 6. Buch § 78 (Zuschlag bei Waisenrenten).
Gemäß § 78 SGB VI richtet sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten.. Dabei wird der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.
Beispiel:
Beitragszeiten des Versicherten: 376 Monate
Sonstige rentenrechtlichen Zeiten: 140 Monate (Zurechnungszeit)
Beitragszeiten aus Grundbewertung: 377 Monate
140 x 376 : 377 = 140 Monate + 376 Monate = 516 Monate
Bei der Ermittlung des Zuschlags sind für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
Da bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte unterschiedliche Zugangsfaktoren berücksichtigt worden sind, ist der Zugangsfaktor für den Zuschlag aus dem Verhältnis der persönlichen Entgeltpunkte zu der Summe aller Entgeltpunkte zu errechnen.
28,0212 : 31,406 = 0,8920
Als Zuschlag ergeben sich:
516 Monate x 0,0833 Entgeltpunkte x 0,8920 Zugangsfaktor = 38,3407
zuzüglich persönlicher Entgeltpunkte von 28,0212
Summe der persönlichen Entgeltpunkte = 66,3619
Dagegen gibt es für die Witwenrente nur einen eingeschränkten Zuschlag gemäß § 78a SGB VI. Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Witwenrenten richtet sich nach der Dauer der Erziehung von Kindern bis zur Vollendung ihres dritten Lebensjahres.
Sonntag, 28. April 2013
Keine Ausgleichsrente bei Wiederheirat
Gestern hatte ich in Konstanz eine 68-jährige Mandantin mit einem Problem einer Ausgleichsrente in der Erstberatung. Im Versorgungsausgleich im Jahr 1986 wurde eine Betriebsrente dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Bezüglich der gesetzlichen Rente erhielt sie im Wege des Splittings Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Im Jahre 1989 hat sie wieder geheiratet.
Ihr geschiedener Ehemann verstarb im Jahre 2001. Sie hat nach dem Tod ihres verstorbenen Exmannes über das Familiengericht versucht die Ausgleichsrente zu erhalten. Auch einen Rechtsanwalt hat sie diesbezüglich bemüht.
Die Richterin teilte ihr mit, das sie bei Vorliegen einer Wartezeit von 60 Monaten erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres bei Bezug einer Regelaltersrente die Ausgleichsrente beanspruchen kann. Seit Januar 2010 bezieht sie eine Regelaltersrente.
Lösung: Nach Tod des geschiedenen Ehemannes kommt ein verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich in Betracht. Bei Wiederheirat erlöscht der verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsanspruch.
Ohne Scheidung hätte meine Mandantin bei Wiederheirat auch keine Witwenrente erhalten. Insoweit besteht keine Schlechterstellung.
Im Jahre 1989 hat sie wieder geheiratet.
Ihr geschiedener Ehemann verstarb im Jahre 2001. Sie hat nach dem Tod ihres verstorbenen Exmannes über das Familiengericht versucht die Ausgleichsrente zu erhalten. Auch einen Rechtsanwalt hat sie diesbezüglich bemüht.
Die Richterin teilte ihr mit, das sie bei Vorliegen einer Wartezeit von 60 Monaten erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres bei Bezug einer Regelaltersrente die Ausgleichsrente beanspruchen kann. Seit Januar 2010 bezieht sie eine Regelaltersrente.
Lösung: Nach Tod des geschiedenen Ehemannes kommt ein verlängerter schuldrechtlicher Ausgleich in Betracht. Bei Wiederheirat erlöscht der verlängerte schuldrechtliche Ausgleichsanspruch.
Ohne Scheidung hätte meine Mandantin bei Wiederheirat auch keine Witwenrente erhalten. Insoweit besteht keine Schlechterstellung.
Montag, 22. April 2013
Pollenflug Stuttgart
Der Frühling ist nun da und die Pollen von Hasel, Erle, Birke, Gräser, Roggen und Beifuss melden sich bei den Allergie-Betroffenen mittels fließender Nase, Schnupfen an. Über den Service von Pollencheck.de habe ich den aktuellen Pollenflug von Hohenlohe, mittlerer Neckar und Oberschwaben in meinem Blog den Lesern zur Verfügung gestellt.
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