Montag, 18. Juli 2011

Anspruch auf eine Invalidenversicherung der Schweiz

Nach Art. 28 des Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
  • ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellenn, erhalten oder verbessern können;
  • während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
  • nach Ablauf dieses Jahrres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Vorbescheid der IV-Stelle

Die IV-Stelle teilt der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid nach Art.57 mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG.

Beschwerdefrist gegen einen Einspracheentscheid der AHV

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnnung des Einspracheentscheids oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen, siehe Art. 60 ATSG.

Beschwerderecht gegen Einspracheentscheid der AHV

Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen der AHV oder IV-Stelle, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden nach Art.56 ATSG.

Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.

Einsprache gegen Verfügungen der AHV und IV

Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden nach Art. 52 ATSG.

Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen. Sie werden begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Das Einspracheverfahren ist kostenlos.

Verfügung der AHV + IV-Stelle

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen, siehe Art. 49 Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Sonntag, 17. Juli 2011

Invalidenversicherung / IV-Rente AHV durchsetzen

Letzte Woche habe ich über einen Hausarzt in Stuttgart-Mitte ein Mandat bezüglich Durchsetzung einer Invalidenversicherung / IV-Rente AHV erhalten.

Hintergrund: Der Mandant hat einen Bandscheibenvorfall und ein Jahr später einen Herzinfarkt erlitten. Der Mandant hat einen Vorbescheid der AHV - IV erhalten.

Der Rentenanspruch aus der Schweiz entsteht frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbrechung durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig war und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% erwerbsunfähig ist.

Eine Rente kann frühestens 6 Monate nach dem Eingang der Anmeldung und frühestens ab dem Monat, der auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgt, ausgerichtet werden.

Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche IV-Rente ein Anspruch besteht.
Invaliditätsgrad in % IV-Rente
mindestens 40% Viertelsrente
mindestens 50% halbe Rente
mindestens 60% Dreiviertelsrente
mindestens 70% ganze Rente
Bei einem Invaliditätsgrad unter 40% besteht kein Anspruch auf eine IV-Rente.

Innerhalb 30 Tagen können die Versicherten Akteneinsicht nehmen und sich zum geplanten Entscheid äussern. Doch Vorsicht: Geht nur ein Einwand ohne Begründung innerhalb der 30 Tage ein, kann die IV-Stelle den Einwand über eine negative Verfügung ablehnen.

Die versicherte Person und die beteiligten Parteien, die mit der Verfügung nicht einverstanden sind, können innerhalb von 30 Tagen beim kantonalen Versicherungsgericht des Wohnsitzkantons schriftlich Beschwerde erheben.

Versicherte mit Wohnsitz im Ausland richten die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in Bern.

Formular für Rentenanmeldung Invalidenversicherung