Samstag, 30. April 2011

Gerichtsurteil Fibromyalgie und EM-Rente


Diese Woche habe ich eine Mandantin in einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht Stuttgart vertreten. In einer 1 1/2 stündigen Verhandlung wurde ein Urteil bezüglich Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer verkündet. Das Urteil liegt mir noch nicht vor.

Hintergrund:

Rentenantrag am 22.6.2007 bei Deutschen Rentenversicherung Bayern Süd wegen Fibromyalgiesyndrom, Depressionen, Tinnitus nach 2 Hörsturzen. Der Rentenantrag wurde von mir erstellt.

Mit Bescheid vom 29.10.2007 wurde der Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht entsprochen, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vorliegen soll.

Der Widerspruch vom 06.11.2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2008 abgelehnt. Dagegen wurde 28.02.2008 Klage beim Sozialgericht Stuttgart eingereicht.

Mit internistischen Gutachten des Prof. Dr. A. vom 24.01.2009 wurde ein Leistungsvermögen in Zusammenschau aller Erkrankungen sowie Beeinträchtigungen ein Leistungsvermögen von 3 bis unter sechs Stunden bei leichten beruflichen Tätigkeiten festgestellt.

Ein nervenfachärztliches Gutachten eines "sehr harten Gutachters" Herr Dr. F vom 01.07.2009 diagnostizierte eine Schmerzstörung mit somatischen und Psychischen Faktoren, eine mittelgradige Depression ohne somatisches Syndrom (F 32.10), die angesichts der beklagten Freudlosigkeit und des Gefühls der "Wertlosigkeit" sogar einige qualitative Typika der "schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome" (F 32.2) aufweist, ohne dass diese Diagnose, gerade auch vom psychischen Querschnitt her, gestellt werden kann.

Der nervenfachärztliche Gutachter stellte trotz der vorliegenden Diagnosen nur ein Leistungsvermögen von sechs Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte Tätigkeiten fest.

Die Klägerin war vom 27.05.2009 bis zum 10.06.2009 im Rheumazentrum Oberammergau. Laut Entlassungsbericht wurden die Diagnosen Chronfiziertes Schmerzsyndrom vom Typ der Fibromyalgie - mit somatoformer Komponente, mittelschwere Depression, Hyperthyreose bei Struma Grad II, Schwerhörigkeit nach Hörsturz beidseits mit Hörgeräteversorgung, Allergisches Asthma erstellt.

Herr Dr. A. hat ein nervenärztlich-psychotherapeutisches Sozialgerichtsgutachten nach § 109 SGG am 21.09.2009 mit Untersuchung am 18.09.2009 erstellt. Es wurden die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelschwerer Ausprägung (F 33.1G), Somatoforme Schmerzstörung (F 45.4G) und eine Persönlichkeitsstörung bei chronischem Schmerzsyndrom (F 62.2G) erstellt. Die Anpassungsfähigkeit, Umstellungsfähigkeit und Konfliktbewältigungsfähigkeit wie auch die Belastbarkeit unter Zeitdruck sind laut Dr. A. erheblich reduziert und genügen letztlich nicht den Anforderungen, welche in zumindest geringer Form an eine wenigstens sechsstündige Tätigkeit von Erwerbswert zu stellen ist. Er hat ein Leistungsvermögen von drei bis vier Stunden für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt festgestellt. Die Störung ist chronifiziert. Die Behandlungsmöglichkeiten sind weitgehend ausgeschöpft laut Dr. A.

Wegen hohem Leidensdruck hat die behandelnde Nervenärztin meine Mandantin eine eine Akutklinik für Psychosomatik eingewiesen. Dort wurde sie von Ende Oktober bis Anfang Dezember 2009 stationär behandelt. Im Entlassungsbericht stehen die Diagnosen Involutionsdepression F 32.9, Chronisches Schmerzsyndrom, Fibromyalgiesyndrom (M 79.70. Ein weiterer stationärer Aufenthalt folgte in der Akutklinik für Psychosomatik von Mitte August bis Mitte September 2010. Laut Entlassungsbericht wurde eine schwere depressive Störung (F 33.2), Fibromyalgie (M 79.70), Diabetes mellitus (E 05.9), Schilddrüsenüberfunktion (E 05.9), Arterielle Hypertonie (l 10.90), Generalisierte Angsstörung diagnostiziert.

Die Beklagte äußerte sich dazu in der Stellungnahme: "die Entlassung erfolgte in gebesserten Zustand".

Laut internistisch-algesiologschen Fachgutachten des Dr. T. vom 05.07.2010 wurde ein chronifziertes myofasziales Schmerzsyndrom vom Typus Fibromyalgie mit Anklängen einer somatoformen Schmerzstörung, ein chronifziertes depressives Syndrom mit Dysthmie, Antriebsmangel sowie Komponenten einer Angst- und Zwangsstörung diagnostiziert. Herr Dr. T. stellt fest, das die Klägerin nur noch für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter drei Stunden einsetzbar ist.

Das positive Urteil einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer kam wegen dem erheblichen Leidensdruck meiner Mandantin in Verbindung mit der chronifizierten Schmerzstörung ausnahmsweise in Betracht. Die Diagnose einer Fibromyalgie reicht für eine Rente wegen EM nicht alleine aus. Es müssen alle erheblichen Krankheitsbilder mit entsprechender Leistungsbeeinträchtigung einfließen und der Behandlungsnachweis geführt werden.

Freitag, 29. April 2011

Vergleich 50 v.H. beim Sozialgericht Stuttgart














Heute habe ich für eine Mandantin einen positiven Vergleich beim Sozialgericht Stuttgart bezüglich einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. abgeschlossen. Das Verfahren dauerte 2 1/2 Jahre wegen zwei 109-Gutachten und wegen Richterwechsel.

Das Versorgungsamt Stuttgart in Gestalt des Regierungs präsidiums hat vor der mündlichen Verhandlung eine Gesamt-Beurteilung abgegeben und einen Vergleichsvorschlag in Höhe von 40 v.H. abgegeben. Die Klägerin habe vom stationären Therapieprogramm gut profitieren können und sei in gutem psychischen und physischen Zustand.

  1. Depression, Seelische Störung = Teil GdB 30
  2. Funktionsbehinderung des rechten Kniegelenks, Lymphstauung beider Beine, Fersensporn links = Teil GdB 20
  3. Bluthochdruck = Teil GdB 10
  4. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Chronisches Schmerzsyndrom = Teil GdB 10
Im Entlassungsbericht der Psychosomatischen Klinik wurde eine schwere depressive Episode F 33.2 diagnostiziert. Wegen den seelischen Störungen hat die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin eine Zeitrente bewilligt. Insoweit ist die versorgungsärztliche Stellungnahme mit Vergleichsangebot nicht angenommen worden.

Der 109-Gutachter auf dem psychiatrischen Fachgebiet schlug einen Einzel-Wert von 40 v.H. bezüglich den psychischen Störungen vor. Der orthopädische 109-Gutachter hat bezüglich dem chronisch rezidivierenden degenerativem Lumbalsyndrom mit radikulärer Symptomatik L4/ L5, L5/S1 rechts und fortgeschrittenem HWS-Syndrom einen Einzel-GdB von 40 v.H. und für die Gonarthrose rechts betont einen Einzel-GdB von 30 v.H. sowie für das chronische Fußsyndrom, Fersensporn, Senk-Spreizfußbildung beiderseits einen Einzel-GdB von 10 v.H. vorgeschlagen.

Auf Initiative der Vorsitzenden Richterin kam ein Vergleich eines Gesamt-GdB von 50 v.H. seit Begutachtungsdatum beim Orthopäden am 16.10.2009 zustande. Hierbei wurde bezüglich dem chronisch rezidivierenden degenerativem Lumbalsyndrom ein Einzel-GdB von 20 v.H. angenommen (Erhöhung von 10 auf 20 v.H.). Der Gesamt-GdB 50 kam insoweit durch die Einzel-Werte 30 - 20 - 20 zustande.

Ohne Prozessbevollmächtigten wäre dieser Vergleich wohl nicht zustande gekommen. Insoweit lohnt es sich immer, auch wenn es Geld kostet, einen Rentenberater für das Klageverfahren zu haben.

Donnerstag, 28. April 2011

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gemäß § 236 a SGB VI entfällt für Versicherte, die ab dem 01. Januar 1951 geboren sind und berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und bei denen keine Schwerbehinderungs-eigenschaft vorliegt.

Diese Fallvariante tauchte heute bei einer Erstberatung bezüglich Notwendigkeit für ein Klageverfahren wegen der Feststellung einer Schwerbehinderteneigenschaft auf. Mein Mandant war im Jahr 1951 geboren. Eine Umwandlung einer Rente wegen Erwerbsminderung auf Dauer in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab Vollendung des 60. Lebensjahres wäre für meinen Mandanten ohne Schwerbehinderung nicht zum Tragen gekommen.

Mein Mandant wollte die ständigen Nachprüfungen der Rente wegen EM durch eine Umwandlung in eine Altersrente vermeiden.

Der frühestmögliche Rentenbeginn einer vorgezogenen Altersrente wäre das 63. Lebensjahr bei Altersrente für langjährig Versicherte bei einer Wartezeit von 35 Versicherungsjahren gewesen.

Insoweit kam das Klageverfahren wegen der Feststellung einer Schwerbehinderungseigenschaft bezüglich einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 60. Lebensjahr zur Vermeidung von Rentennachprüfungen für meinen Mandanten in Frage.

Freitag, 22. April 2011

Der Rentenberater ist ein Organ der Rechtspflege

Der Rentenberater als registrierter Erlaubnisinhaber gem. § 1 Abs. 3 RDGEG ist bei der gerichtlichen Vertretung in geeigneten Fällen nach § 3 Abs. 2 RDGEG dem Rechtsanwalt gleichgestellt. Alterlaubnisinhaber dürfen vor Sozialgerichten, Verwaltungsgerichten, Familiengerichten, Amtsgerichten und Arbeitsgerichten gerichtlich vertreten.

Der Rentenberater ist wie der Rechtsanwalt als Rechtsdienstleister
  • behördlich registriert,
  • unabhängig,
  • darf keinen gegensätzlichen Interessen dienen (Interessengegensatz),
  • für seine Tätigkeit in gleichem Umfang haftpflichtversichert,
  • Organ der Rechtspflege
Der Rentenberater rechnet wie der Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab.

Die gleichzeitige Registrierung als Rentenberater und Versicherungsmakler ist rechtswidrig. Versicherungsmakler nehmen Abschlussprovisionen entgegen. Rentenberater dürfen nicht gleichzeitig Versicherungen vermitteln, da sie sonst nicht mehr unabhängig wären. Rentenberater erhalten ausschließlich vom Mandanten ihr Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

Freiwillige Unfallversicherung für Existengründer

Als Arbeitnehmerin/er ist jeder über den Arbeitgeberbeitrag versichert in der zuständigen Berufsgenossenschaft. Wie sieht es aus, wenn man nun als Existenzgründer selbständig ist? Sind die Risiken bezüglich Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit entfallen? Wohl kaum.

Der Existenzgründer ist häufig oft auf der Autobahn von A nach B unterwegs. Das Risiko eines Verkehrsunfalles mit einem Dauerschaden bei einem Zusammenstoß ist permament vorhanden. Der Existenzgründer kann eine freiwillige Versicherung für Unternehmer abschließen, siehe Antragsformular Verwaltungs-BG.

Soweit z.B. ein Wegeunfall vorliegt kann der Versicherte auf gute BG-Kliniken und Anschlußreha vertrauen.

Als Versicherungssumme muss mindestens ein Jahresbeitrag entsprechend der Bezugsgröße 2011 von 30.408,00 € (Mindestversicherungssumme) und ein Beitrag von höchstens 84.000,00 € (Höchstversicherungssumme) geleistet werden.

Ein Rechtsanwalt zahlt z.B. bei einer Versicherungssumme von 84.000,00 € einen Jahresbeitrag von 266,05, ein Gesellschafter-Geschäftsführer eines IT-Unternehmens einen Jahresbeitrag von 199,08 €.

Das Beitrags-Leistungsverhältnis ist hervorragend bei Büroberufen (geringe Gefahrenklasse). Bei einer MdE von 100,00 % würde eine monatliche Rente in Höhe von 4.666,66 € geleistet.

Ihr Rentenberater kann Sie auf Wunsch gerne beraten.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer

Existenzgründer sollten Ihre soziale Absicherung prüfen. Dazu gehört Absicherung der Berufsunfähigkeit, die für Versicherte die ab dem 2.1.1961 geboren sind, nicht mehr über die gesetzliche Rentenversicherung möglich ist. Existenzgründer sollten auch nicht die Absicherung für Krankheitsfälle, also Krankengeld bzw. Krankentagegeld, vergessen.
Soweit Existenzgründer noch eine Familie zu versorgen haben, ist eine freiwillige Absicherung des Risikos einer Arbeitslosigkeit über eine freiwillige Arbeitslosenversicherung bei der Agentur für Arbeit nach § 28a SGB III zu empfehlen.

Seit dem 01.01.2011 hat sich der Beitrag auf 76,65 € (West) pro Monat, entsprechend der monatlichen Bezugsgröße (West) erhöht (2.555,00 x 3 %) erhöht. Der Existenzgründer zahlt im ersten Jahr einen monatlichen Beitrag von 38,33 € (Hälfte der Bezugsgröße).

Für die Höhe des Arbeitslosengeld ist nicht das Einkommen, sondern die individuelle Qualifikationsgruppe gem. § 132 Abs. 2 SGB III als fiktives monatliches Einkommen maßgebend.

Hoch-/Fachhochschule (QG 1): 3.066 € (West)
Fachschule/Meister (QG 2): 2.554,80 € (West)
Abgeschlossener Ausbildungsberuf (QG 3): 2.043,90 € (West)
Keine Ausbildung (QG 4): 1.533,00 € (West)

Das Arbeitslosengeld würde bei Annahme Steuerklasse III, ein Kind wie folgt betragen:
  1. Hochschul-/Fachhochschule: 1.426,50 €,
  2. Fachschule/Meister: 1.243,50 €,
  3. Abgeschlossene Ausbildung: 1.038,90 €
  4. Keine Ausbildung: 800,40 €
Das Arbeitslosengeld kann entsprechend Steuerklasse und Kind/kein Kind über den Arbeitslosengeldrechner ermittelt werden.

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Existenzgründung eingereicht werden.

Steuern sparen durch unabhängige Rentenberatung

Die steuerpflichtigen Einnahmen sind um die Werbungskosten zu mindern. Zu den Werbungskosten zählen insbesondere die Kosten für die Rechtsverfolgung oder Beratung, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der privaten oder gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der betrieblichen oder berufsständischen Altersversorgung stehen.

Zu beachten ist, das Rechtsberatungskosten- und Prozesskosten im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung als Werbungskosten abziehbar sind, unabhängig ob die Kosten
  • während des Rentenbezugs,
  • bei der Beantragungg der Rentenleistung (Rente wegen EM) oder
  • vor der Rentenantragstellung
entstehen.

Beispiel: Mandant zahlt einem Rentenberater ca. 2.500,00 € für die Durchsetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem Sozialgericht. Diese 2.500,00 € mindern als Werbungskosten die steuerpflichtigen Einnahmen. Insoweit kann die Steuerlast reduziert werden.

Der Rechnungsbeleg sollte bei dem Lohnsteuerjahresausgleich einbezogen werden. Ihr Steuerberater oder die Lohnsteuerhilfe beraten Sie entsprechend.