Donnerstag, 9. September 2010

Teilweise oder volle Befreiung von der Zuzahlung

Heute war eine Mandantin bei mir, die über ihre hohe Zuzahlungen zu Medikamenten geklagt hat. Diesbezüglich konnte ich Sie auf die teilweise Befreiung von der Zuzahlung hinweisen, soweit 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt überschritten wird.

Als Zuzahlungen wird z.B. die Rezeptgebühr, die Praxisgebühr oder die 10,- € pro Tag in Kliniken angesehen.

Die vollständige Befreiung von der Zuzahlung erreichen chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind. Die Belastungsgrenze beträgt hierfür 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Darüber hinaus ist ein Grad der Behinderung von 60 % oder Pflegestufe 2 oder 3 Voraussetzung für die vollständige Befreiung. Die weiteren Einzelheiten der Zuzahlung ergeben sich aus § 62 SGB V und der Chronikerrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Ich habe die Mandantin gebeten zu Ihrer Krankenkasse zu gehen um die teilweise Befreiung von der Zuzahlung für 2009 zu beantragen. Viele gesetzlichen Krankenkassen bieten auf ihrer Homepage einen Zuzahlungsrechner an, in dem die individuelle Belastungsgrenze ermittelt werden kann.

Meine Mandantin hat schon eine Schwerbehinderung von 50 %. Ich habe ihr vorgeschlagen nach der Klinikeinweisung in die psychosomatische Klinik einen Erhöhungsantrag auf 60 % über mich einzureichen.

Im Dezember 2010 kommt sie zu mir in die Rentenberatungskanzlei wegen Antrag auf Weitergewährung ihrer Rente wegen Erwerbsminderung.

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