Freitag, 15. Oktober 2010

Falschberatung der Krankenkasse zuungusten des Versicherten

Heute war ein 62-jähriger Mandant bei mir, der vor der Frage stand, ob er einen Rentenantrag wegen teilweiser Rente oder Altersrente für schwerbehinderte Menschen stellen soll. Er legte mir Rentenauskünfte der Deutschen Rentenversicherung von der Auskunfts- und Beratungsstelle in Stuttgart mit Rentenbeginn am 01.05.2010 mit einem Rentenabschlag von 3,9 % vor.
Die Altersrente beträgt laut Rentenauskunft 1.511,46 €, die teilweise Rente wegen Erwerbsminderung 755,73 € monatlich

Zum Hintergrund:

Der Mandant war arbeitsunfähig und war noch in der Lohnfortzahlung innerhalb der sechs Wochen. Danach hat er einen Anspruch auf Krankengeld in Höhe von circa 2.300 €.

Die gesetzliche Krankenkasse hat ihm geschrieben, das er gem. § 51 SGB V innerhalb von 10 Wochen, spätestens am 20.08.2010 einen Antrag auf Rehabilitation stellen müsse.

Mein Mandant hat nun schon relativ früh ohne Ausnützung der Frist den Antrag in den Geschäftsräumen der gesetzlichen Krankenkasse unterschrieben. Dieser Antrag wurde von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg abgelehnt. Die Krankenkasse hat ihn beraten gegen die ablehnende Entscheidung einen Widerspruch einzureichen.

Sein behandelnden Arzt hat leider auch empfohlen, einen Widerspruch einzureichen. Diese Empfehlung hat für den Mandanten häufig finanzielle Nachteile. Ein Rehaantrag kann nach § 116 Abs. 2 SGB VI in einen Rentenantrag umgedeutet werden, soweit ein aufgehobenes Leistungsvermögen vorliegt. Dann erhält der Mandant statt 2.300 € nur noch 1.511,46 € abzüglich Eigenanteil Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Der Mandant hat einen Schaden in Höhe von 788,54 zuzüglich Eigenanteil Krankenbeitrag und Pflegebeitrag mit einen Rentenabschlag von 3,9 %.

Zwischeninformation: Die gesetzliche Krankenkasse hat keinen gesetzlichen Anspruch die Mandanten auf einen Widerspruch zu beraten. Die Krankenkasse hat lediglich das Recht erneut den Mandanten unter Angabe einer Frist von 10 Wochen auf einen Antrag auf Reha hinzuweisen.

Unserer Kanzlei liegen inzwischen mehrere ähnliche Fälle vor. Bevor ein Rentenantrag eingereicht wird sollte der Rentenberater die ärztlichen Unterlagen prüfen. Scheuen Sie nicht die entstehende Beratungskosten - siehe obiger finanzieller Nachteil des Mandanten.

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