Die Hinterbliebenenrente nach § 46 SGB VI wird dann abgelehnt, wenn der verstorbene Versicherte die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonate an Beiträgen nicht erfüllt hat. Soweit die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist, wäre die vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 SGB VI als Ausnahmetatbestand zu prüfen.
Eine Witwe, eine Waise, ein Witwer oder überlebende Lebenspartner hat Anspruch auf Beitragserstattung, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht.
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