Mittwoch, 6. Juli 2011

Vorbereitung auf den medizinischen Begutachtungstermin

Heute war ein Mandant bei mir bezüglich dem Wunsch ihn auf die medizinische Begutachtung vorzubereiten.

Er wird im Klageverfahren von einem bekannten Fachanwalt für Sozialrecht in Stuttgart-Mitte vertreten. Ich kenne ihn als kompetenten Anwalt für Sozialrecht.

In einer Erstberatung habe ich den Mandanten auf die notwendige Verhaltenstherapie (VT) bei schweren depressiven Episoden hingewiesen. Ich habe ihm eine Liste von Diplom-Psychologen in Stuttgart-Mitte überreicht.

Der behandelnde Psychiater diagnostiziert eine schwere depressive Episode ohne ihn aktuell in eine psychosomatische Klinik zu überweisen. Für den ärztlichen Dienst der Rentenversicherungsträger oder dem Gutachter ist die Diagnose F 32.2 ohne VT und Akutklinik nicht zu vermitteln. Es wird oft von einer Gefälligkeitsdiagnose ausgegangen.

Dem Mandanten werden die häufigen Fehler in einem Begutachtungsgespräch vermittelt. Hierbei gehe ich von einem Mandanten ohne Aggravation aus. Häufig stehen falsche Schamgedanken, Angst vor Führerscheinentzug oder einer möglichen Einweisung in eine psychiatrische Klinik einer objektiven Anamnese im Weg. Der Gutachter kommt in der Anamnese nicht "unter die Oberfläche", da der Probant eine Maske verwendet und manche Symptome beschönigt oder verschweigt.

Dies wird bei besonders "harten Gutachtern" mit einer hohen Ablehnungsquote zum Problem. Diese Gutachter gehen häufig nur auf das vom Probanden vorgebrachtes ein. Versteckte Symptome gehen hierbei unter.

Tipp: Ich kann Rechtsanwälten, die selten Verfahren in Sachen Rente wegen EM oder Schwerbehinderung durchführen und Mandanten den Service einer neutralen Erstberatung mit Chancen für die Rentengewährung/Schwerbehinderung und die Vorbereitung auf den medizinischen Begutachtungstermin bieten.

Freitag, 1. Juli 2011

Dauer Arbeitslosengeld

Die Dauer des Arbeitslosengeldes richtet sich gemäß § 127 SGB III nach Alter des Arbeitslosen und wie lange der versicherungspflichtige Arbeitnehmer in den letzten fünf Jahren versicherungspflichtig beschäftigt war. Ab 12 Monate versicherungspflichtiger Beschäftigung entsteht ein Anspruch auf 6 Monate Arbeitslosengeld. Ab Vollendung des 58. Lebensjahres und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von 48 Kalendermonaten entsteht ein Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld.

Tipp: Soweit der Arbeitslose 57 und 11 Monate alt ist, empfiehlt es sich den Antrag auf Arbeitslosengeld erst ab Vollendung des 58. Lebensjahres einzureichen, um statt 18 Monate Arbeitslosengeld einen Anspruch von 24 Monate Arbeitslosengeld zu erhalten.

Durch den Bezug von Arbeitslosengeld werden Beiträge in Höhe von 80 % des letzten Entgeltes dem Rentenversicherungsträger gemeldet. Durch den Bezug von Arbeitslosengeld kann die vorgezogene Altersrente hinausgeschoben werden und Rentenabschläge reduziert werden.

Lassen Sie sich von einem Rentenberater die optimale Rentenhöhe ermitteln.

Dauer des Versicherungspflicht- verhältnisses von mindestensund nach Vollendung des … LebensjahresAnspruchsdauer in
...Monaten... Kalendertagen
... Monaten... Kalendertagen
12360
6180
16480
8240
20600
10300
24720
12360
3090050.15450
36108055.18540
48144058.24720
br

Anspruch auf Krankengeld

Gemäß § 44 Absatz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden.

Das Krankengeld beträgt gem. § 47 SGB V 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommen, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 % des Nettoarbeitsentgeltes nicht übersteigen.

Arbeitnehmer, die die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenkasse überschreiten, haben eine Versorgungslücke, die über eine private Krankentagegeldversicherung geschlossen werden kann.

Das Krankengeld aus Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wird längstens für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren , gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an von der gesetzlichen Krankenkasse geleistet.

Bei Beginn eines neuen Dreijahreszeitraumes besteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate
  1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und
  2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen


Dienstag, 28. Juni 2011

Wegfall des Krankengeldes nach Beschäftigungsende

Letzte Woche war bei mir eine 59-jährige Mandantin zur Beratung bezüglich Wegfall des Krankengeldanspruchs.

Sie wird aktuell von einem Rechtsreferenten des VdK vertreten. Nach Analyse des Falles ergab sich folgende Situation:

  1. Beschäftigungsende 30.06.2010
  2. Arbeitsunfähigkeit über Orthopäde bis 30.06.2010
  3. Arbeitsunfähigkeit über Hausarzt ausgestellt am 01.07.2010 ab 01.07.2010
  4. Meldung bei der Agentur für Arbeit ohne Bezug von Arbeitslosengeld
Der Anspruch auf Krankengeld beginnt gemäß § 46 SGB V bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit (AU) von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Folgetag wäre der 2.7.2010, in dem kein Beschäftigungsverhältnis mehr besteht. Es fehlt an der Entgeltersatzleistung.

Bei Feststellung des Arztes am 30.06.2010 hätte die Mandantin am 01.07.2010 Krankengeld erhalten.

Das Problem der Mandantin war die mangelnde Erreichbarkeit des Rechtsreferenten. Es fand wohl keine Beratung zu § 125 SGB III statt. Insoweit hat die Mandantin bis zu meinem Beratungstermin kein Arbeitslosengeld beantragt. Wegen dem Antragsprinzip kann sie keine rückwirkende Arbeitslosengeldleistung erhalten. Ich habe ihr geraten unverzüglich einen Beratungstermin bei der Agentur für Arbeit wegen Arbeitslosengeld zu machen.

Parallel dazu ist bei ihr noch ein Schwerbehinderungsverfahren anhängig. Wegen dem frühestmöglichen Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird sie im Klageverfahren von mir unterstützt werden.

In derart komplexen Sachverhalte ist eine Erstberatung bei einem Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht hilfreich, der die ganzheitliche Beratung Krankengeld - Arbeitslosengeld - Schwerbehinderung - Rente durchführt und umsetzt.

Donnerstag, 23. Juni 2011

Kostenloses Kiesertraining bis zum 10.07.2011

Diese Woche habe ich von Kieser Training Stuttgart einen Brief erhalten, das eine Aktion bis 10.07.2011 bezüglich einem kostenloses Training bis zu 14 Tagen inkl. 3 Begleiteinheiten stattfindet.

Ich bin schon über 10 Jahre Mitglied bei Kieser Training in Stuttgart. Kieser Training bietet selbständiges Training (Kraftraining) unter Aufsicht und Kräftigunstherapie für Kunden mit Problemen am Bewegungsapparat an.

Die Medizinische Kräftigungstherapie wird bei folgenden Beschwerden ärztlich verordnet:

  • Rückenschmerzen in aller Form
  • Verspannungen in der Hals- und Nackenmuskulatur
  • muskuläre Insuffizienz und muskuläre Dysbalance
  • Osteoporose
  • nicht-operationsbedürftige Bandscheibenvorwölbungen und Bandscheibenvorfälle
  • degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
  • „Schleudertrauma“
  • Haltungsschwächen und -fehler (zum Beispiel Skoliose, Segmentinstabilitäten, Spondylolisthesis)
  • rheumatische Gelenkerkrankungen (zum Beispiel chronische Polyarthritis, Morbus Bechterew, Fibromyalgie)
  • Kopfschmerzen, Migräne
  • postoperative Zustände an der Hals-, Brust-, Lendenwirbelsäule
Wie kommen Sie zu dem 14 tägigen kostenlosen Training? Berufen Sie sich auf mich - Siegfried Sommer und teilen dem Kieser-Team meinen Namen mit.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Trainieren.


Montag, 20. Juni 2011

Problem Dienstunfähigkeit

Eine Dienstunfähigkeit bei einem Beamten auf Widerruf löst gem. § 23 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eine Entlassung aus. Einem Beamten auf Probe kann das gleiche Schicksal wie dem Beamten auf Widerruf ereilen, soweit die Dienstunfähigkeit nicht durch einen Dienstunfall verursacht wurde.

Die Entlassung folgt aber gem. § 23 BeamtStG nur bei dauernder Dienstunfähigkeit. Bei behandelbaren Erkrankungen wie z.B. Burn-Out wäre eine Entlassung bei entsprechender Compliance zu vermeiden.

Beamte auf Lebenszeit können bei Ruhestand bei Dienstunfähigkeit finanzielle Schäden durch einen geringeren Versorgungssatz erleiden. Manche Fälle ließen sich durch vorherige Beratung bei einem Rentenberater mit einer Registrierung von Beamtenversorgungsrecht vermeiden. Der Bloginhaber hat z.B. eine solche Registrrierung.

Im Vorfeld können betroffene Beamten sich durch einen Rentenberater beraten lassen. Bei erfolgter Entlassung ist unzuverzüglich ein Rechtsanwalt zur Einlegung von Rechtsmitteln einzuschalten.

Dienstunfähigkeit eines Beamten

Die Definition der Dienstunfähigkeit ergibt sich aus § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG):

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.