Laut der neuen Oktober Ausgabe der Stiftung Warentest "Finanztest" gibt es große Unterschiede bei der Rentenzusage eines Modellkunden zwischen 138 € und 161 €, also bis zu 17 %. Online-money berichtet am 13.11.2007 ebenfalls von "gewaltigen Renditeunterschiede".
Bezieht der Versicherungskunde 15 Jahre seine Rente beträgt der Unterschied zwischen einem guten und schlechten Anbieter 4.140 €.
Die Versicherungskunden sollten sich von staatlich geförderten Riesterzulagen nicht blenden lassen, da hohe Abschluss- und Verwaltungskosten die Zulagen letztendlich marginalsieren können. Der teuerste Anbieter in dem Test verlangte 16,5 % vom Riesterbeitrag und 7,5 % der staatlichen Zulage als Versicherungsprovision.
Die jährliche Zulage beträgt 154 € plus 185 € für jedes vor 2008 geborenes Kind. Für später geborene Kinder gibt es 300 € Kinderzulage.
Um die staatliche Förderung zu erlangen muss der Versicherte inklusive der Zulagen 4 % des Bruttolohnes aus dem Vorjahr einzahlen, höchstens jedoch 2.100 €.
Bei dem Finanztest wurden leider nur 29 Angebote verglichen. 26 Versicherungsunternehmen haben sich an dem Test nicht beteiligt. Wegen der fehlenden Transparenz hat das Bundeskabinett am 26.9.2012 die Schaffung eines Produktinformationsblattes für 2013 angekündigt. Eine übersichtliche Darstellung der anfallenden Kosten, der Rendite-Erwartung
und des Anlage-Risikos soll es dem Verbraucher künftig besser als bisher
ermöglichen, sich vor Vertragsabschluss einen Überblick über die
wesentlichen Vertragsmerkmale zu verschaffen, siehe Presseerklärung des Bundesfinanzministeriums vom 26.9.2012.
Finanzexperte Niels Nauhauser von der Verbraucherzentrale
Baden-Württemberg sagt in der Zeitschrift "Die Welt" vom 27.9.2012: "Neun von zehn Verbraucher
bekommen Verträge, die nicht zu ihrem Bedarf passen." In drei von vier
Fällen seien die Verträge zu teuer, weil es bessere Produkte mit einem
ähnlichen Risikoprofil bei höherer Rendite gebe.
Es empfiehlt sich bei einem unabhängigen Versicherungsberater oder behördlich registrierten Rentenberater sich die individuelle optimale Tarife (niedrige Abschluss- und Verwaltungskosten, gutes Unternehmensrating) erstellen zu lassen. Versicherungs- oder Rentenberater dürfen keine Provisionen von Versicherern annehmen.
Der Rentenberater prüft dazu noch den Versicherungsverlauf des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers auf Lücken wegen fehlender Berücksichtigung von z.B. Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten, Schul- und Hochschulzeiten und Berufsausbildung.
Bei der Beratung wird auch die Abdeckung einer privaten Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Risikoleben bei Erziehung von Kindern angesprochen - Stichwort: Lebensrisiken).
Der bloggende Rentenberater zeigt Fälle aus der Praxis: Sozialversicherung, Betrieblicher Altersversorgung, Beamtenversorgung, Private Personenversicherung
Sonntag, 30. September 2012
Montag, 24. September 2012
Grenzgängerberatung Schweiz
Seit Mitte August 2012 biete ich in meiner Zweigstelle in Konstanz für Grenzgänger in die Schweiz Beratungen hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung an.
Zweigstelle in Konstanz: Lohnerhofstr. 2, 78467 Konstanz, Telefon: 07531/89262318 im Business Center Konstanz
- Welche Rentenarten gibt es in der Schweiz (AHV)?
- Wann kann man in der Schweiz frühestens in die Altersrente?
- Invalidität (Invalidenversicherung - kurz IV)
- Prüfung des AHV Rentenbescheides
- Anwendung der EWG-Verordnungen 1408/71 und 574/72 über das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz und der EU - Stichwort Anrechnung der Beitragszeiten in der Schweiz und Deutschland für die Wartezeit
- Frühestmögliche Altersrente in Deutschland bei Einbeziehung der Beitragszeiten in der Schweiz
Zweigstelle in Konstanz: Lohnerhofstr. 2, 78467 Konstanz, Telefon: 07531/89262318 im Business Center Konstanz
Freitag, 21. September 2012
10.000 € Zuschuss für Arbeitgeber
Unternehmen, die erstmals einen schwerbehinderten Menschen oder Gleichgestellten einstellen, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, kann eine Inklusionsprämie von bis zu 10.000 € erhalten.
Voraussetzungen:
Voraussetzungen:
- Die wöchentliche Arbeitszeit muss mindestens 18 Stunden betragen,
- Der Arbeitsvertrag muss wenigstens auf zwölf Monate abgeschlossen sein,
- Der Antrag muss vor der Einstellung des schwerbehinderten Menschen bei der Agentur für Arbeit gestellt werden
Freitag, 31. August 2012
Eingliederungszuschuss als Teilhabeleistung
Manche Mandanten haben einen Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Bewilligung einer Teilhabeleistung erhalten. Hierbei handelt es sich in aller Regel um einen Eingliederungszuschuss.
Arbeitgeber erhalten zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung (= Eingliederungszuschuss).
Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitentgelts und die Förderdauer bis zu 12 Monate betragen.
Bei Älteren Versicherten ab 50+ beträgt die Förderung mindestens 12 Monate bis zu 36 Monate bei einer Förderhöhe von 30 bis zu 50 %. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern.
Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen.
Arbeitgeber erhalten zur Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zum Ausgleich einer Minderleistung (= Eingliederungszuschuss).
Der Eingliederungszuschuss kann bis zu 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitentgelts und die Förderdauer bis zu 12 Monate betragen.
Bei Älteren Versicherten ab 50+ beträgt die Förderung mindestens 12 Monate bis zu 36 Monate bei einer Förderhöhe von 30 bis zu 50 %. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um zehn Prozentpunkte jährlich zu vermindern.
Für schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte Menschen darf die Förderhöhe bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen.
Montag, 27. August 2012
Deutsche Auslandsrentner in der Steuerfalle
Heute habe ich einen Telefontermin mit einem Mandanten von mir aus Österreich gehabt. Er hat Post vom Finanzamt Neubrandenburg erhalten. Er bezieht eine Rente von ca. 1.000 € und soll für die letzten Jahre Steuern nachzahlen.
Ich habe ihm empfohlen sich diesbezüglich einen Steuerberater mit Erfahrung mit Internationalem Steuerrecht zu suchen.
Laut einem Bericht von Welt-Online vom 08.04.2012 muss eine 101-jährige Rentnerin in Kanada mit einer Rente von 720 € laut einem Steuerbescheid des Finanzamt Neubrandenburg, das für alle Auslandsrentner zuständig ist, Steuern im Umfang von 5.800,00 € nachzahlen.
Hunderttausende Rentner im Ausland haben nun zu befürchten Post vom Finanzamt Neubrandenburg bezüglich Steuernachzahlungen zu erhalten. Deutsche Auslandsrentner gelten grundsätzlich als "beschränkt steuerpflichtig" mit der Folge,das sie keinen Grundfreibetrag erhalten und dadurch hohe Steuernachforderungen haben.
Betroffene Auslandsrentner können einen Antrag auf "unbeschränkte Steuerpflicht" stellen. Damit wird ihnen der Grundfreibetrag angerechnet.
Informationen sind auf der Seite "Rente im Ausland - Ihr Finanzamt Neubrandenburg - Das Finanzamt für die Rentner" zu finden. Hier gibt es auch die entsprechenden Formulare.
"Voraussetzung dafür, dass der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gewährt wird, ist, dass das gesamte Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt. Oder aber, dass die Einkommen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen – etwa eine zusätzliche Rente im Heimatland oder aber Kapitaleinkommen dort – geringer als 8004 Euro sind, nach Abzug des steuerfreien Anteils".
Es empfiehlt sich den Steuerantrag bei einem fachkundigen Steuerberater erstellen zu lassen - sie vermeiden dadurch in die Steuerfalle zu treten.
Quelle: Welt-Online vom 08.04.2012, Finanzamt Neubrandenburg "Rente im Ausland"
Ich habe ihm empfohlen sich diesbezüglich einen Steuerberater mit Erfahrung mit Internationalem Steuerrecht zu suchen.
Laut einem Bericht von Welt-Online vom 08.04.2012 muss eine 101-jährige Rentnerin in Kanada mit einer Rente von 720 € laut einem Steuerbescheid des Finanzamt Neubrandenburg, das für alle Auslandsrentner zuständig ist, Steuern im Umfang von 5.800,00 € nachzahlen.
Hunderttausende Rentner im Ausland haben nun zu befürchten Post vom Finanzamt Neubrandenburg bezüglich Steuernachzahlungen zu erhalten. Deutsche Auslandsrentner gelten grundsätzlich als "beschränkt steuerpflichtig" mit der Folge,das sie keinen Grundfreibetrag erhalten und dadurch hohe Steuernachforderungen haben.
Betroffene Auslandsrentner können einen Antrag auf "unbeschränkte Steuerpflicht" stellen. Damit wird ihnen der Grundfreibetrag angerechnet.
Informationen sind auf der Seite "Rente im Ausland - Ihr Finanzamt Neubrandenburg - Das Finanzamt für die Rentner" zu finden. Hier gibt es auch die entsprechenden Formulare.
"Voraussetzung dafür, dass der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht gewährt wird, ist, dass das gesamte Welteinkommen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegt. Oder aber, dass die Einkommen, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen – etwa eine zusätzliche Rente im Heimatland oder aber Kapitaleinkommen dort – geringer als 8004 Euro sind, nach Abzug des steuerfreien Anteils".
Es empfiehlt sich den Steuerantrag bei einem fachkundigen Steuerberater erstellen zu lassen - sie vermeiden dadurch in die Steuerfalle zu treten.
Quelle: Welt-Online vom 08.04.2012, Finanzamt Neubrandenburg "Rente im Ausland"
Donnerstag, 16. August 2012
150.000 Rentenbescheide fehlerhaft
Laut einer Untersuchung des Bundesversicherungsamtes sind 150.000 Rentenbescheide der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesknappschaft-Bahn-See fehlerhaft mit der Konsequenz, das die Versicherten Nachzahlungen zu erwarten haben.
Es wurden Kinderzuschläge bei Witwen/Witwer und Berufsausbildungszeiten bei der Berechnung übersehen.
Laut Veröffentlichung der Bild wurden bei den Rentenkassen häufig Fehler bei der Berechnung der Rentenanwartschaft für das letzte Ausbildungsjahr gemacht. "Von 215.542 überprüften Renten waren 147 702 (68,5 %) zu niedrig berechnet".
Bezüglich den Rentenbescheide der regionalen Rententräger wie z.B. der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg sind die Prüfungen noch anhängig oder wurden noch nicht begonnen.
Das bedeutet, das wahrscheinlich nochmal 150.000 Rentenbescheide der regionalen Rentenversicherungsträger fehlerhaft sind.
Die Versicherten sollten sich im Zweifel an einen unabhängigen Rentenberater wenden, der die Rentenbescheide auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft.
Was können die Versicherten selber tun? Sie sollten zunächst die Sozialversicherungsnachweise ihrer Arbeitgeber auf Richtigkeit prüfen anhand der Entgeltmeldungen, prüfen ob die gemeldeten Entgelte im Rentenbescheid mit den Sozialversicherungsnachweise übereinstimmen. Häufig gibt es Zahlendreher oder Lücken im Versicherungsverlauf durch Schul- und Studienzeiten, Pflegezeiten, Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten. Diese Zeiten werden nicht immer von den entsprechenden Sozialträgern gemeldet.
Leider haben die Versicherten nicht die Erfahrungen bezüglich möglichen Fehlern und übersehen Fehler, die Rentenberater aufgrund Berufserfahrung und Weiterbildung kennen.
Es wurden Kinderzuschläge bei Witwen/Witwer und Berufsausbildungszeiten bei der Berechnung übersehen.
Laut Veröffentlichung der Bild wurden bei den Rentenkassen häufig Fehler bei der Berechnung der Rentenanwartschaft für das letzte Ausbildungsjahr gemacht. "Von 215.542 überprüften Renten waren 147 702 (68,5 %) zu niedrig berechnet".
Bezüglich den Rentenbescheide der regionalen Rententräger wie z.B. der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg sind die Prüfungen noch anhängig oder wurden noch nicht begonnen.
Das bedeutet, das wahrscheinlich nochmal 150.000 Rentenbescheide der regionalen Rentenversicherungsträger fehlerhaft sind.
Die Versicherten sollten sich im Zweifel an einen unabhängigen Rentenberater wenden, der die Rentenbescheide auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit überprüft.
Was können die Versicherten selber tun? Sie sollten zunächst die Sozialversicherungsnachweise ihrer Arbeitgeber auf Richtigkeit prüfen anhand der Entgeltmeldungen, prüfen ob die gemeldeten Entgelte im Rentenbescheid mit den Sozialversicherungsnachweise übereinstimmen. Häufig gibt es Zahlendreher oder Lücken im Versicherungsverlauf durch Schul- und Studienzeiten, Pflegezeiten, Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten. Diese Zeiten werden nicht immer von den entsprechenden Sozialträgern gemeldet.
Leider haben die Versicherten nicht die Erfahrungen bezüglich möglichen Fehlern und übersehen Fehler, die Rentenberater aufgrund Berufserfahrung und Weiterbildung kennen.
Beitragsbefreiung bei Berufsunfähigkeit abgelehnt
Heute war eine Mandantin bei mir, bei der ich vor kurzem den Antrag auf Verlängerung der Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht hatte.
In diesem Zusammenhang fragte ich Sie bezüglich ihren privaten Versicherungsunterlagen nach Beitragsbefreiung der Prämien bei Berufsunfähigkeit oder eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Sie teilte mir mit, das sie bei ERGO Lebensversicherung AG eine Rentenversicherung mit einer Beitragsbefreiungsklausel der Prämien bei Berufsunfähigkeit habe.
Die Lebensversicherungsgesellschaft lehnte ihren Antrag ab mit der Begründung, das sie auch noch eine Klausel mit folgendem Inhalt hätte:
"Gemäß den Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für Berufsunfähigkeit innerhalb der ersten 3 Versicherungsjahre, sofern die Berufsunfähigkeit auf einen Unfall zurückzuführen ist. Nach unseren Unterlagen liegt bei Ihnen eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen mindestens ab dem 26.10.2003 vor. Ihre Berufsunfähigkeit ist auf eine Krankheit zurückzuführen.
Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung werden daher nicht fällig".
Mit Bescheid vom 09.05.2006 hat meine Mandantin aufgrund eines Anerkenntnisses vom 02.05.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles ab dem 20.04.2005 erhalten.
Krankheit ist nicht automatisch mit Berufsunfähigkeit gleichzusetzen. Ich habe ERGO ein Schreiben gesandt mit der Bitte um Beitragsbefreiung rückwirkend ab dem 20.04.2005. Gleichzeitig habe ich den Versicherer hingewiesen das im Ablehnungsfalle die Angelegenheit dem Versicherungsombudsmann vorgelegt wird.
In diesem Zusammenhang fragte ich Sie bezüglich ihren privaten Versicherungsunterlagen nach Beitragsbefreiung der Prämien bei Berufsunfähigkeit oder eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit.
Sie teilte mir mit, das sie bei ERGO Lebensversicherung AG eine Rentenversicherung mit einer Beitragsbefreiungsklausel der Prämien bei Berufsunfähigkeit habe.
Die Lebensversicherungsgesellschaft lehnte ihren Antrag ab mit der Begründung, das sie auch noch eine Klausel mit folgendem Inhalt hätte:
"Gemäß den Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz für Berufsunfähigkeit innerhalb der ersten 3 Versicherungsjahre, sofern die Berufsunfähigkeit auf einen Unfall zurückzuführen ist. Nach unseren Unterlagen liegt bei Ihnen eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen mindestens ab dem 26.10.2003 vor. Ihre Berufsunfähigkeit ist auf eine Krankheit zurückzuführen.
Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung werden daher nicht fällig".
Mit Bescheid vom 09.05.2006 hat meine Mandantin aufgrund eines Anerkenntnisses vom 02.05.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung aufgrund eines Leistungsfalles ab dem 20.04.2005 erhalten.
Krankheit ist nicht automatisch mit Berufsunfähigkeit gleichzusetzen. Ich habe ERGO ein Schreiben gesandt mit der Bitte um Beitragsbefreiung rückwirkend ab dem 20.04.2005. Gleichzeitig habe ich den Versicherer hingewiesen das im Ablehnungsfalle die Angelegenheit dem Versicherungsombudsmann vorgelegt wird.
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