Donnerstag, 29. Mai 2014

Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 63 für alle?

Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 63

Der Rentenanspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 63 kann nun erstmals mit freiwilligen Beiträgen begründet werden. Das sind vor allem folgende Personenkreise:
  1. Handwerker, die nach 216 Monaten Pflichtbeiträgen einen Befreiungsantrag eingereicht haben und danach neben einer privaten Altersversorgung freiwillige Beiträge zwecks Anwartschaftserhaltung einer Rente wegen Erwerbsminderung einzahlen. Meist werden Mindestbeiträge eingezahlt.
  2. Selbständige, die nach Aufgabe einer versicherungspflichtigen Beschäftigung freiwillige Beiträge, häufig als Mindestbeiträge zur Anwartschaftserhaltung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder zum frühestmöglichen Rentenbeginn einzahlen.Voraussetzung sind 18 Jahre Pflichtbeiträge wie bei Ziffer 1.
  3. Hausfrauen, die nach Kindererziehung freiwillige Beiträge nach 10 Jahre Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung einzahlen, sofern Pflichtbeiträge von 18 Jahren vorliegen.
Kurzzeitige Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld I), Zeiten der Pflege, sofern Versicherungspflicht bestand, Erziehung von Kindern bis zum 10. Lebensjahr sowie Schlechtwetter-, Insolvenz- oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet.

" Um Frühverrentungen zu vermeiden werden Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges und freiwillige Beiträge neben Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor der abschlagsfreien Rente ab 63 nicht mehr mitgezählt. Eine Ausnahme ist jedoch für Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs vorgesehen, die durch eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurden," siehe Link Das Rentenpaket - Abschlagsfreie Rente mit 63.

Die Deutsche Rentenversicherung erwartet aus den Zahlen des Jahres 2012, das ein Drittel der vorgezogenen Rentenbezieher vor 65 die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt hätte.

Aber Achtung: Das Gesetzeswerk ist noch nicht in trockenen Tüchern. Erst mit Veröffentlichtung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt wird das Gesetz verbindlich.

Was die Politiker den Rentnern (Wählern) nicht mitteilen ist, das zukünftig die Rentenanpassungen geringer ausfallen werden und die jüngere Generation in Form geringerer Rentenansprüche dafür aufkommen muss. Das Thema der Altersarmut wird sich durch dieses Gesetzespaket wohl verschärfen.

Der Bundesverband der Arbeitgeber (BDA) rechnet damit, das die Rentenanpassungen bis 2030 um 55 Milliarden geringer ausfallen werden. Das bedeutet, das die Rentner ein Drittel der Kosten der Rentenreform zu tragen haben, siehe Link Nahles bittet auch die Rentner von heute zur Kasse.

Freitag, 2. Mai 2014

Außergerichtliches Anerkenntnis bei ERGO für private BU

Heute habe ich eine gute Nachricht von der ERGO Lebensversicherung erhalten.

Im Rahmen einer außergerichtlichen Schadensbearbeitung eines zunächst abgelehnten Rentenantrages wegen Berufsunfähigkeit schreiben sie:

"Wir haben den Anspruch auf Berufsunfähigkeitsleistungen nochmals geprüft. Unsere Leistungspflicht wegen Berufsunfähigkeit haben wir anerkannt".

Mein Mandant erhält nun von ERGO eine Nachzahlung von ca. 15.000,- Euro in drei Zahlungsabschnitten.

Was war vorausgegangen? Laut Ansicht der ERGO habe mein Mandant im Jahr 2012 eine Beitragsbefreiung beantragt, die auch gewährt wurde. Für die Dauer der Beitragsfreistellung entfällt die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

"Der Eintritt der Berufsunfähigkeit fällt also genau in den Zeitraum, der beitragsfrei gestellt worden ist und in dem daher kein Versicherungsschutz bestand."

Aufgrund meines Schriftsatzes erfolgt obiges außergerichtliche Anerkenntnis. Ein gerichtliches Verfahren war für meinen Mandanten wegen fehlender Rechtsschutzversicherung nicht finanzierbar.

Donnerstag, 1. Mai 2014

Kosten des Sozialgerichtsverfahrens - Sozialgericht Stuttgart

Für Privatpersonen fallen im Sozialgerichtsverfahren wie dem Sozialgericht in Stuttgart im Gegensatz zu Zivilverfahren vor dem Amts- oder Landgericht keine Gerichtskosten an. Auch die Kosten der beklagten Behörde sind regelmäßig nicht vom klagenden Bürger zu zahlen. Die Kosten von medizinischen Sachverständigengutachten nach § 106 SGG fallen nicht dem Kläger zu Last.

Für die außergerichtlichen Kosten des Rechtsanwalts oder Rentenberaters wird ihr Anwalt oder Rentenberater üblicherweise eine Kostendeckung bei der Rechtsschutzversicherung einholen.

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt grundsätzlich nur die Mittelgebühr im Umfang von 300,00 € als Verfahrensgebühr und 200,00 € als Termingebühr nebst Kopien, Portopauschale und Mehrwertsteuer.

Bei langwierigen Verfahren wie bei Renten wegen Erwerbsminderung oder Schwerbehinderung (12 bis 24 Monate Verfahrensdauer) wird ihr Anwalt oder Rentenberater in Abstimmung mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung treffen. Sie als Mandant haben damit eine Kostensicherheit. Mehr als die abgestimmte Verfütungsvereinbarung darf der Rechtsanwalt oder Rentenberater nicht mit Ihnen abrechnen.

Sprechen Sie den Anwalt oder Rentenberater auf Ratenzahlungsvereinbarungen an. Im allgemeinen wird dies akzeptiert.

Die außergerichtlichen Kosten in Rechtsstreitigkeiten bezüglich einer Rente wegen Erwerbsminderung können steuerlich als Werbungsausgaben beim Finanzamt geltend gemacht werden. Sprechen Sie diesbezüglich Ihren Steuerberater oder Berater bei dem Lohnsteuerhilfeverein an.


Freitag, 11. April 2014

Rentenberatung in Fellbach




Rentenberater Sommer berät alle Bürger im Rems-Murr-Kreis im neuen Büro in Fellbach, Wilhelm-Pfitzer Str. 26 (neben Fertigbauausstellung) bei Fragen über
  1. Rentenansprüche: Wann kann ich frühestmöglich in Rente? - mit welchen Abschlägen muss ich rechnen? 
  2. Fiktive Hochberechnung Altersrente bei Bezug von Krankengeld und Arbeitslosengeld, Bruttorente, Nettorente, nachgelagerte Besteuerung ,
  3. Betriebsrente - wann kann ich frühestmöglich in Rente?
  4. Aufnahme von Rentenanträgen, wie Regelaltersrente, Altersrente für Frauen (bis Jahrgang 1951), Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (bis Jahrgang 1951), Altersrente wegen Altersteilzeit (bis Jahrgang 1951), Altersrente für schwerbehinderte Menschen, Altersrente für langjährig Versicherte, Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 63,
  5. Kontenklärung, Zeiten der Kindererziehung
  6. Aufnahme von Hinterbliebenenanträgen, wie Witwenrente, Witwerrente, Waisenrente, Rente an den früheren Ehegatten, Geschiedenen-Witwenrente, Erziehungsrente,
  7. Ausgleichsrente beantragen beim Familiengericht,
  8. Aufnahme von Rentenantrag wegen Erwerbsminderung,
  9. Leistungsantrag private Rente wegen Berufsunfähigkeit
  10. Antrag auf Schwerbehinderung, Erhöhungsantrag auf Schwerbehinderung,

Bitte vereinbaren Sie für eine Beratung in Fellbach vorher einen Termin unter 

0711-907 118 93

Sie können kurzfristig innerhalb einer Woche bei mir einen Beratungstermin erhalten.
Beratungen ab 55,50 € (15 Minuten) möglich. Rentenberatungskosten und Honorare sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar (BdF IV B5-S.2255-356/97 vom 20.11.1997). 



Links zu Waiblingen:

Landratsamt Rems-Murr-Kreis - Schwerbehinderung :  
-Formulare: Erstantrag Schwerbehinderung, Erhöhungsantrag auf Schwerbehinderung
Psychiater Waiblingen 
Herr Dr. Bier, Herr Dr. Frömel
Kardiologen Waiblingen 
Herr Dr. Calik, Herr Dr. Meinhardt, Herr Dr. Rothfuß
Selbsthilfegruppe Depression Waiblingen Lohnsteuerhilfe Waiblingen
Neuer Bahnhof, 71332 Waiblingen, Telefon: 07151-982 280
Agentur für Arbeit Waiblingen
Öffnungszeiten, Besucheradresse, Kontaktmöglichkeiten
Bosch BKK Waiblingen 
Bahnhofstraße 75, 71332 Waiblingen, Telefon: 07151 5028531, Öffnungszeiten
AOK KundenCenter Waiblingen
Schorndorfer Straße 32, 71332 Waiblingen, Telefon:  07151 2091588, Öffnungszeiten
DAK ServiceCentrum Waiblingen 
Bahnhofstr. 75, 71332 Waiblingen, Telefon:  07151 981920, Öffnungszeiten
IKK-classic Geschäftsstelle Waiblingen 
 Oppenländerstraße 38, 71332 Waiblingen, Telefon: 07151 1700-0, Öffnungszeiten

 

 

Dienstag, 18. März 2014

Musiklehrer - Versicherungspflicht in der Rentenversicherung - KSK

Heute war ich in Sachen eines Musiklehrers bei einem Erörterungstermin beim Sozialgericht Stuttgart.

Hintergrund: 2008 erfolgte eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) bei einer Musikschule,  wo mein Mandant als Musiklehrer selbständig tätig war. Nach Zusendung eines Fragebogens und Beantwortung und Einreichung bei der DRV bezüglich Prüfung der Versicherungspflicht als Selbständiger wurde Versicherungspflicht als selbständiger Musiklehrer gemäß § 2 Ziffer 1 SGB VI festgestellt.

Im Rahmen der Erstberatung machte ich die DRV auf die Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung als Musiklehrer aufmerksam.

Erst nach Eingang der Meldung bei der Künstlersozialversicherung erfolgt nach § 8 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung.

Vorteil der Künstlersozialversicherung gegenüber der Versicherungspflicht als selbständiger Musiker in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 2 Ziffer 1 SGB VI ist, das nur die Hälfte des Beitrages für die Rentenversicherung und Krankenversicherung gezahlt werden muss.

Im Erörterungstermin wurde Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung und Krankenversicherung zu einem früheren Termin im Rahmen eines Vergleichs festgestellt.

Tipp: Musiklehrer, bei denen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1 Ziffer 1 SGB VI als selbständiger Lehrer vorliegt, sollten einen Rentenberater aufsuchen, der ein solches Verfahren bei der KSK positiv umgesetzt hat.

Dienstag, 4. März 2014

Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit - Nürnberger Versicherung

Im Januar 2012 hatte ich für eine Mandantin einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit bei der Nürnberger Versicherung eingereicht. Inzwischen erhält meine Mandantin eine monatliche Rente von 1.800 € von der Nürnberger Versicherung.

Der Fragenkatalog befasst sich mit

  1. Angaben zum Gesundheitszustand, an welchen Erkrankungen/Verletzungen leiden Sie?, seit wann bestehen diese Erkrankungen/Verletzungen?, wurde die Gesundheitsstörung durch einen Unfall ausgelöst, welcher Arzt hat sie wegen der Erkrankung/Verletzung zuerst behandelt?, von welchen Ärzten bzw. in welchen Krankenhäusern/Kuranstalten wurden Sie bisher untersucht oder behandelt, von welchen Ärzten werden Sie derzeit behandelt? welche Untersuchungen, Behandlungen, Therapien etc. sind wann und wo noch geplant?, seit wann können Sie Ihre berufliche Tätigkeit  nicht mehr ausüben?,
  2. Angaben zum Beruf und beruflichen Werdegang - welche abgeschlossene Schulbildung haben Sie?, haben Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung?, haben sie sonstige Ausbildungen, Umschulungen oder Zusatzqualifikationen erfolgreich absolviert?, welche Tätigkeiten haben Sie bisher ausgeübt?, welche sonstigen Fähigkeiten/Kenntnisse haben Sie sich angeeignet?, welchen Beruf haben Sie unmittelbar vor Eintritt der jetzigen Erkrankung ausgeübt?, welche Belastungen waren mit dieser Tätigkeit verbunden?, haben Sie die Tätigkeit ausgeübt als Arbeiter/Angestellter oder Beamter?, wie hoch war ihr monatliches Bruttoeinkommen aus der Tätigkeit vor der Erkrankung? ist das Arbeits-/Dienstverhältnis gekündigt?, sind Sie arbeitslos?, wieviele Stunden haben Sie vor der Erkrankung täglich gearbeitet?, worin bestand Ihre berufliche Tätigkeit vor Eintritt der jetzigen gesundheitlichen Beschwerden, welche berufliche Tätigkeit üben Sie heute noch aus?, beabsichtigen Sie Ihre bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen?, bestehen Pläne zur Aufnahme einer anderen beruflichen Tätigkeit?, ist eine Umschulung geplant, beantragt, bewilligt, sind andere Berufsförderungsmaßnahmen vorgesehen?
  3. Angaben zum weiteren Versicherungsschutz - sind Sie bei anderen Versicherungsgesellschaften gegen Berufsunfähigkeit versichert?, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente bei der Sozialversicherung (BfA, LVA)?, bei welcher Krankenkasse waren Sie in den letzten 10 Jahren krankenversichert?, 
Alle Angaben müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Das Problem für die Versicherten besteht darin, sich nicht in Widersprüche zu verstricken bei der Beantwortung der Fragen. Die Antworten sollten schlüssig sein. Häufig wird der Fragebogen ohne Hinzuziehung von Beratern ausgefüllt. Durch nicht sorgfältiges Ausfüllen des Fragebogens kann es zur Ablehnung des Antrages auf Leistungen zur Berufsunfähigkeit kommen. Das Klageverfahren ist ohne Rechtsschutzversicherung sehr kostspielig.

Freitag, 21. Februar 2014

Keine Witwenrente mehr wegen Rechtsänderung ab 01.01.2002

Diese Woche war eine 71-jährige Mandantin bei mir bezüglich Prüfung des Witwenrentenbescheides der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie erhielt eine Anhörung, das sie ab sofort keine Witwenrente erhält.

Was ist passiert? Meine Mandantin hat 2003 geheiratet. Im April 2005 ist ihr Ehemann verstorben. Im Witwenrentenantrag hat sie die Einkünfte aus eigener Altersrente in Deutschland angegeben.

Im Rahmen einer Anhörung wurde sie darauf aufmerksam gemacht, das eine weitere Anrechnung der kroatischen Rente auf die Witwenrente stattfindet. In diesem Zusammenhang wurde der Rentenversicherungsträger auch aufmerksam auf eine Betriebsrente und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Hintergrundinformation: ab dem 01.01.2002 hat sich das Hinterbliebenenrecht geändert. Hinterbliebene, die ab dem 01.01.2002 geheiratet haben, haben bei Tod des Ehepartners alle Einkünfte wie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünfte, Betriebsrenten, inländische und ausländische Renten, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung anzugeben. Im Grunde genommen alle Einkünfte aus dem Steuerbescheid.

Witwen oder Witwer, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben, müssen nur einen Teil der oben aufgeführten Einkünfte eintragen, wie Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit und Renten aus dem In- oder Ausland.

Wird der Antrag auf Hinterbliebenenrente unvollständig ausgefüllt, kommen auf die Witwe oder Witwer hohe Nachzahlungsbeträge von zigtausend Euro auf sie zu.

Ich empfehle den vermögenden Witwen oder Witwer unbedingt einen Rentenberater aufzusuchen, der diese Sachverhalte dem Mandanten vermittelt und den Antrag auf Hinterbliebenenrente vollständig mit allen Angaben ausfüllt.