§ 18a SGB 4 in der Fassung bis 31.12.2001 enthielt keine eigene Definition des Arbeitseinkommens. Laut dem Urteil des 4. Senats des BSG vom 27.1.1999, Aktenzeichen: B 4 RA 17/98 R setzt Arbeitseinkommen i. S. d. § 15 SGB 4 eine eigene Arbeitstätigkeit des Betroffenen voraus, so dass bei fehlender Mitwirkung im Betrieb, wie beispielsweise bei Kommanditisten, Arbeitseinkommen nach § 15 SGB 4 nicht vorliegt.
Laut den rechtlichen Arbeitsanweisungen der DRV zu § 15 SGB IV wurde durch das AVmEG mit Wirkung ab dem 01.01.2002 eine abweichende Definition in § 18a Abs. 2a SGB 4 eingefügt. Diese Ergänzung wurde durch die Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 27.1.1999 erforderlich.
Die Neuregelung des § 18a SGB 4 hatte die Zielsetzung alle Einkommensarten unabhängig von der aktiven Mitarbeit zu erfassen.
Das BSG hat mit Urteil vom 25.2.2004, Aktenzeichen: B 5 RJ 56/02 R die volle Parallelität von Einkommenssteuerrecht und Sozialversicherungsrecht sowohl bei der Zuordnung von Arbeitseinkommen als auch bei der Höhe des Arbeitseinkommens bekräftigt und festgehalten das Einkünfte des Kommanditisten auch ohne tatsächliche Mitarbeit als Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 SGB IV zu werten sind.
Welche Folgerungen ergeben sich daraus? Bei der Einkommsanrechnung gem. § 97 SGB VI sind bei Witwen- oder Witwerrenten auch Einkommen von Kommanditisten ohne eigene Arbeitstätigkeit anzurechnen.
Die Rentenversicherungsträger werden bei Überprüfung dieser Fälle erhebliche Überzahlungen feststellen. Soweit der Rentenantrag vor der Entscheidung des 5. Senats vom 25.2.2004 gestellt wurde bestehen u.U. Chancen, das nur ein Teil der Überzahlung zurückgezahlt werden muss. Hierbei kommt es allerdings auf den Einzelfall an.
Bei Überzahlungsfällen aus Einkommensanrechnung empfiehlt es sich Rechtsrat von einem Rentenberater und Rechtsbeistand zu holen.
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