- Anwartschaftsaufrechterhaltung durch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung?
- Welche Versorgungslücken habe er und welche Fristen sind zu beachten?
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt. Diese Regelung gilt auch für stellvertretende Vorstandsmitglieder.
Soweit der Vorstand einer AG daneben eine weitere Beschäftigung ausübt, die nicht nur geringfügig ist, besteht ab 01.01.2004 Rentenversicherungspflicht für die weitere Beschäftigung.
Da der Mandant vor dem 01.01.1984 keine 60 Monate Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, können freiwillige Beiträge nicht für die Anwartschaftsaufrechterhaltung einer Rente wegen Erwerbsminderung genutzt werden.
Das letzte Beschäftigungsverhältnis endete im Juli 2010.
Der Vorstand hat keine private Rente wegen Berufsunfähigkeit und wäre, wenn keine Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, ab Juli 2012 nicht mehr für den Leistungsfall einer Rente wegen Erwerbsminderung abgesichert. Nach Ablauf von zwei Jahren ab Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung sind die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht mehr erfüllt.
Insoweit habe ich ihm empfohlen einen Antrag auf Versicherungspflicht für Selbständige vor Juli 2012 einzureichen. Solange der Mandant Vorstand der Aktiengesellschaft ist, verbleibt es bei der gewählten Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht endet mit Vertragsende als Vorstand.
Bei der Beratung wurde eine Versorgungslücke im Bereich Krankentagegeld entdeckt. Seit mehreren Jahren wurde die Krankentagegeldversicherung nicht mehr angepasst. Zu klären wäre wie lange er als Vorstand für den Fall der Arbeitsunfähigkeit sein Gehalt weiter erhält. Danach ist eine Absicherung über Krankentagegeld in entsprechender Höhe erforderlich.
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