Vor zwei Jahren kontaktierte mich ein Bezirksschornsteinfegermeister wegen Gewährung von Ruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres - Ruhegeld wegen Berufsunfähigkeit.
Der Mandant war vom 01.07.1982 bis 23.07.2001 Mitglied der Versorgungsanstalt der Deutschen Bezirksschornsteinfegermeister- VdBS.
Mit Bescheid vom 18.07.2001 hat das Amt für Umweltschutz in Stuttgart die Bestellung meines Mandanten als Bezirksschornstein-fegermeister widerrufen.
Da die Bestellung durch das Amt für Umweltschutz als zuständige Bestellbehörde widerrufen wurde, hat mein Mandant keinen Anspruch auf Gewährung von Ruhegeld vor Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Schornsteinfegergesetz (SchfG). Unerheblich sei dabei, ob der Widerruf rechtmäßig erfolgte.
Vor dem Zeitpunkt des Widerrufs war mein Mandant an Borreliose erkrankt.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Stuttgart hat die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts anerkannt, das der Kläger rückwirkend seit Juli 2001 voll erwerbsgemindert ist.
Das Klageverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht München wurde eingestellt, weil mein Mandant weder 65 Jahre alt war, noch er gemäß § 10 SchfG in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen versetzt wurde. Vielmehr sei die Bestellung des Mandanten für den Kehrbezirk von der Landeshauptstadt Stuttgart im Juli 2001 wiederrufen worden.
Da laut dem Bayerischen Verwaltungsgericht München die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 SchfG nicht vorliegen, kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Klage keinen Erfolg haben. Im übrigen weist das Gericht auf § 48 SchfG hin, wonach Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt in vier Jahren verjähren.
Fazit: Ein Widerruf ist für die Versorgungsanstalt günstiger als ein Ruhegeld aus gesundheitlichen Gründen. Die zuständige Bestellbehörde muss nur rechtzeitig die Bestellung des Bezirksschornsteinfegermeister widerrufen. Falls ein Widerruf nicht die Ausnahme ist, besteht eine Versorgungslücke im Bereich der Berufsunfähigkeit, die über eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit zu schließen wäre.
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