Dienstag, 31. Juli 2012

Wechsel in günstigeren Krankenversicherungstarif

Innerhalb des gleichen privaten Krankenversicherungsunternehmens kann man in einen anderen Tarif mit gleichartigen Versicherungsschutz wechseln unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Altersrückstellungen. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist § 204 VVG (Tarifwechsel).

Bei Beitragsanpassungen müssen die Versicherer auf das Wechselrecht in einen anderen Tarif hinweisen.

Viele Tarife sind überaltet, das heißt höheres Alter der Versicherten in der Tarifgemeinschaft mit häufigeren Erkankungen und deren Behandlungen, die kostenintensiv sind. Dagegen wurden für junge Versicherte mit noch guten Gesundheitsrisiken neue Tarife von dem gleichen Versicherungsunternehmen geschaffen mit geringen Behandlungskosten und dementsprechend niedrigeren Beiträgen.

soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlags und eine Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart
Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherte wechseln will, höher oder umfassender sind, als in dem bisherigen Tarif, kann das Versicherungsunternehmen für die Mehrleistung einen Leistungsausschluß oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen.

Der Versicherte kann der Mehrleistung oder dem Risikozuschlag und einer Wartezeit dadurch entrinnen, das er bezüglich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.
soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, kann der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; der Versicherungsnehmer kann die Vereinbarung eines Risikozuschlags und eine Wartezeit dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart.

Aufpreise mancher Versicherer in Form eines Tarifstrukturzuschlages sind gesetzlich untersagt, soweit der andere Tarif den gleichen Versicherungsschutz bietet, siehe Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2010, Aktenzeichen: 8 C 42.09.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen