Heute habe ich wieder eine Empfehlung von Steuerberaterin F erhalten. Der Mandant hatte bei Steuerberaterin F bezüglich einer Zweitmeinung in einem sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahren angerufen. Die Steuerberaterin empfiehlt mich gegenüber ihren Mandanten in allen sozialversicherungsrechtlichen Fragen.
Hintergrund: Der bisherige Steuerberater der UG (kleine GmbH) hatte eine besonders komplexe Struktur beraten. Mein Mandant hat ein Gewerbe im Rahmen eines Einzelunternehmens und ist gleichzeitig Gesellschafter einer UG. Die UG hat bisher nur einen Geschäftsführer und zwar seinen Mitgesellschafter G. Mein Mandant ist nicht Geschäftsführer und schreibt Rechnungen an die UG.
Insoweit musste ich heute meinen Mandanten auf die Problematik der Scheinselbständigkeit und der Arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit mit den entsprechenden Folgen hinweisen. Soweit eine Scheinselbständigkeit vorliegt, muss die UG rückwirkend Pflichtbeiträge für meinen Mandanten zahlen, was die finanzielle Situation der UG sicherlich sehr anspannt. Daneben wird der Rentenversicherungsträger auch die Frage einer arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit prüfen.
Die Problematik für den Steuerberater der UG besteht darin, das er unter Umständen von den Gesellschaftern wegen fehlerhaften Beratung in Haftung genommen wird. Die Vermögensschadensversicherung des Steuerberaters deckt nicht den Haftungsschaden, den der Steuerberater aus Eigenmitteln zahlen muss (Haftungsfalle).
Der BGH stellte in seinem Urteil vom 12.02.2004 (IX ZR 246/02, DB 2004, 1771)
eindeutig fest, dass der Steuerberater bei sich aufdrängenden
sozialversicherungsrechtlichen Fragen seinen Mandanten die Empfehlung
aussprechen muss, einen mit den notwendigen Erfahrungen ausgestatteten
Rechtsanwalt aufzusuchen. Unterlässt er dies,
macht er sich in der Folge schadenersatzpflichtig. Auch das OLG
Brandenburg vertritt diesen Standpunkt (OLG Brandenburg, Urt. v.
01.11.2006 - 6 U 23/06, DB 2007, 1459; ebenso LG Köln, Urt. v.
23.04.1994 - 16 O 6/93).
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen weist Steuerberater in seiner Entscheidung vom 23.2.2011, Aktenzeichen: L 8 R 319/10 in sozialversicherungsrechtlichen Statusverfahren nach § 7a SGB IV zurück.
Ein Steuerberater kann dem Haftungsrisiko durch Empfehlung an einen Rentenberater oder Rechtsanwalt entgehen. Rentenberater haften für Ihre Beratung wie ein Rechtsanwalt.
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