Verwirrend war die Anlage zum Anschreiben an den Versicherungsnehmer im Rahmen der Informationspflicht. Die Rede ist von § 33 Abs. 3 ErBStG, § 20 Ab.s 1 Ziffer 6 und § 43 Abs. 1 Ziffer 4 EStG. Soweit die Kapitalversicherung an den Versicherungsnehmer ausgezahlt wird und die Kapitallebensversicherung vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde sind diese Hinweise eher verwirrend.
Der Versicherungsnehmer war dadurch der Auffassung, das er die ausgezahlte Kapitallebensversicherungssumme versteuern müsse und dies nur durch den Abschluss einer Sofortrente vermeiden könne.
Bei ihm habe ich die Schwerbehinderungseigenschaft über ein Klageverfahren durchgesetzt, so dass er bereits mit 63 die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen konnte.
Er hat eine Kapitallebensversicherung in Höhe von 50.000 € ausgezahlt bekommen und bei der gleichen Versicherung über Einmalbeitrag eine Sofortrente erhalten.
Beim Vergleich dieser Police mit anderen Versicherern mit gleichen Parametern durch ein Softwareprogramm ergab sich folgendes:
- Die bisherige Versicherung hat nur ein durchschnittliches Unternehmensrating.
- Die garantierte Rentenzahlung ist bei den Versicherern bei bestem Unternehmensrating um ca. 30 € monatlich höher.
- Bei einer Partnerrente mit einer Rentengarantiezeit von 26 Jahren ergibt sich ein Vorteil von ca. 10.000 € bei Versicherern mit besserem Unternehmensrating.
- Bei Vorlage eines Angebots bei einer Bank oder einem Vermittler vorher unbedingt eine neutrale und unabhängige Beratung bei einem Versicherungsberater oder Rentenberater in Anspruch nehmen, der einen Vergleich mit anderen Versicherern durchführt.
- Nicht unbedingt beim gleichen Versicherer abschließen, sofern dieser schlechtere Konditionen bietet.
- Die Police kann innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt am besten durch Einschreiben mit Rückschein widerrufen werden.
Als Variante gibt es auf dem Versicherungsmarkt eine "individuelle Sofortrente". Bei erkrankten Versicherten zahlen die Versicherungen bei diesem Tarif eine höhere Rente.Die individuelle Sofortrente kann bei schweren Krankheiten bis zu 100 % höher ausfallen als bei einer normalen Sofortrente.
Da Versicherungsberater und Rentenberater keine Provisionen von Versicherungsunternehem annehmen dürfen, ist eine unabhängige Beratung des Mandanten gewährleistet. Rentenberater sind Rechtsbeistände für die gesetzliche Rentenversicherung und als Alterlaubnisinhaber den Rechtsanwälten auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts gleichgestellt.
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