Heute war ein Mandant bei mir bezüglich dem Thema Freiberufliche Tätigkeit in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitsvertrages. Vorgelegt wurden ein Beratervertrag mit Beratungstätigkeiten in den Monaten Dezember 2012 und Januar 2013.
Die Art der Tätigkeit unterscheidet sich nicht wesentlich von der früheren Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber im Rahmen des Altersteilzeitvertrages.
Insoweit muss grundsätzlich von einer "Scheinselbständigkeit" ausgegangen werden. Ich habe empfohlen eine Statusanfrage bei der Deutschen Rentenversicherung zur Abklärung des versicherungsrechtlichen Status einzureichen, um eine Haftung des Geschäftsführers, Steuerberaters bzw. Rechtsanwalts zu vermeiden.
Der Geschäftsführer haftet für nicht abgeführte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 266 a StGB.
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