Bei der Beamtenversorgung ist eine Hinterbliebenrente aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten nicht zu berücksichtigen (§ 55 Abs. 3 BeamtVG).
Allerdings findet eine Anrechnung der eigenen Versorgungsbezüge auf die Höhe der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung statt (§ 97 SGB VI).
Beispiel: Beamtenpension 2.400,00 €
Zunächst werden auf die Versorgung von 2.400 € pauschal 27,5 % abgezogen. Vom Restbetrag wird 40 % auf die Witwenrente angerechnet.
Berechnung des anzurechnenden Betrages auf Witwenrente:
2.400,00 ./ 660 (27,5 %) = 1.740 x 40 % = 696,00 €
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