Samstag, 8. Februar 2014

Mütterrente und Mindestentgeltpunkte

Entgegen den Aussagen von Andrea Nahles erhält nicht jede Mutter, die vor dem 1.1.1992 Kinder geboren hat eine Mütterrente von 28,14 €.

Haben die Frauen vor dem 1.1.1992 bei geringem Arbeitsentgelt (Halbtagsbeschäftigung) gearbeitet und sind im Versicherungskonto mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht (Mindestentgeltpunkte).

Zu den 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten gehören Pflichtbeiträge, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung. Für ein Kind bekommt der Erziehungsberechtigte 10 Jahre Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.

Insgesamt profitieren 3,4 Millionen Rentner von der Rente nach Mindestentgeltpunkten,  Seite „Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 14. August 2013.

Bei der Anrechnung der Mütterrente erhält diese Personengruppe entgegen der Aussage von Frau Nahles "kein Geschenk sondern verdient" keinen müden Cent, soweit sie erst ab 1.7.2014 eine Rente bezieht.

Die Mütter, die vor dem 1.7.2014 schon Rentenbezieher waren, erhalten pauschal einen Zuschlag an Entgeltpunkten für Kindererziehung ohne Einkommensprüfung.

Ob sich das die betroffenen Versicherten, die noch nicht Rentenbezieher sind gefallen lassen, wage ich zu bezweifeln. Es wird zu Verfassungsbeschwerden kommen wegen Ungleichbehandlung.

Mütterrente und Witwenrente verringert sich

Die geplante Mütterrente ab 1.7.2014 hat Auswirkungen auf eine Witwenrente.

Mit der Mütterrente sollen für Mütter, die Kinder vor dem 1.1.1992 geboren haben, neben der Kindererziehungszeit von 12 Monaten noch eine Mütterrente von 28,14 € gezahlt werden.

Diese Versicherten werden bei Bezug einer Altersrente und bei gleichzeitiger Witwenrente häufig eine Kürzung der Witwenrente erfahren.

Gemäß § 97 SGB VI werden Einkommen z.B. aus Rente auf die Witwenrente angerechnet. Es gibt einen Freibetrag von 742,90 €. Bei Überschreiben des Einkommens über die Freigrenze werden 40 % der Einkommensänderung auf die Witwenrente angerechnet.

Beispiel: 3 Kinder vor dem 1.1.1992, Mütterrente ab 1.7.2014 in Höhe von 84,42 €

Soweit die Altersrente den Freibetrag schon erreicht oder überstiegen hat, kommt es zur unmittelbaren Anrechnung. Der Anrechnungsbetrag ermittelt sich aus 84,42 € x 40 % = 33,77 €.

Ergebnis: Die Altersrente wird sich um den Betrag von 33,77 € verringern.

Mütterrente auch für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte und Steuerberater

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles plant eine Mütterrente ab 1.7.2014 für Frauen, die vor dem 1.1.1992 Kinder geboren haben. Diese erhalten neben den zwölf Monaten Kindererziehungszeiten pro Kind zusätzlich eine Mütterrente in Höhe von 28,14 €.

Davon profitieren auch Freiberuflerinnen in Versorgungswerken, wie Ärztinnen, Steuerberaterinnen, Architektinnen und Rechtsanwältinnen, ohne das sie Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. In der gesetzlichen Rentenversicherung wird für sie ein Versicherungskonto mit Ansprüchen auf die Mütterrente eingerichtet. Rentenberater helfen bei dem Prozedere.

Die Freiberuflerinnen können sich bei Frau Nahles bedanken für die verdiente Mütterrente.


Freitag, 7. Februar 2014

Geschiedene Väter haben Anspruch auf Teil-Mütterrente

Seit 1.7.1977 wurden ca. 6 Millionen Menschen geschieden. Die geschiedenen Frauen erhielten für Kinder, die vor dem 1.1.1992 geboren wurden 1 Jahr Kindererziehungszeit, was einen Wert von 28.14 € entspricht.

Durch die von der Großen Koalition geplante Mütterrente erhalten etwa. 9,5 Millionen Frauen, deren Kinder vor 1992 auf die Welt kamen, für jedes Kind zusätzlich 28.14 € Mütterrente.

Nun können Millionen geschiedene Väter ab 1.7.2014 im Rahmen eines Abänderungsverfahren beim Familiengericht durch die neue geschaffene Mütterrente rechnen, an der Hälfte der Erhöhung beteiligt zu sein.

Da es im Abänderungsverfahren zu einer Totalrevision kommt, das heißt alle Rentensprüche wie die gesetzliche, betriebliche und private Altersversorgung auf den Tisch kommen, empfiehlt es sich, vor dem Gang zum Fachanwalt für Familienrecht einen Rentenberater aufzusuchen.

Dieser kann Ihnen als Spezialist für den Versorgungsausgleich die Erfolgsaussichten eines möglichen Überprüfungsantrags mitteilen.




Samstag, 1. Februar 2014

Almwiesenbestattung - ein neuer Trend

Für meinen verstorbenen Vater, habe ich damals eine Seebestattung mit dem Bestattungsunternehmen organisiert. Mein Vater war in seiner Jugend in der Handelsmarine tätig.

Heute wird die Almwiesenbestattung bzw. Bergbachbestattung langsam populär. Auf die Almwiesenbestattung hat mich eine Witwe aufmerksam gemacht, die ich ich bezüglich Einkommensanrechnung auf Witwenrente beraten habe.

Wie bei Seebestattungen muss der Verstorbene zu Lebzeiten geäußert haben, dass er diese Form der Bestattung wünscht.

Die Almwiesenbestattung wird in den Schweizer Bergen durchgeführt. Die Kosten der Bestattung lagen laut Mandantin bei ca. 1.600,00 €. Vorteil: Die Schweiz hat ein liberales Bestattungsrecht und es fallen für diese Bestattungsart keine staatlichen Gebühren an.

Für Naturbegeisterte sicherlich eine Alternative.




Montag, 27. Januar 2014

Abänderung des Versorgungsausgleiches

Heute habe ich eine Erstberatung in Sachen Versorgungsausgleich gehabt.

Hintergrund: Die Ehe wurde 1983 geschieden. Meine Mandantin erhielt eine Anwartschaft aus Versorgungsausgleich von ca. 1000 DM in das Rentenkonto der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen. Ihr geschiedener Mann war Hauptkommissar.

Thema: Vorabprüfung, ob ein Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs für meine Mandantin positiv ist.

Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wird der Höchstruhegehaltssatz bei den Beamten schrittweise von 75 v.H. auf 71,75 v.H. abgesenkt.  Weiterhin ist der Wegfall bzw. Verminderung von Sonderzahlungen zu berücksichtigen.

Die begünstigende Mandantin hat im Rahmen des Versorgungsausgleichs mehr erhalten, als dem Verpflichteten verblieben ist.

Ergebnis der Vorabprüfung: Es empfiehlt sich keinen Abänderungsantrag beim Familiengericht zu stellen.

Hinweis: Es kommt grundsätzlich zu keiner Neuberechnung des Versorgungsausgleichs, wenn der geschiedene Mann bei Ende der Ehezeit noch nicht die höchste Dienstaltersstufe erreicht hat oder noch durch eine Beförderung in der Besoldungsgruppe noch aufsteigen kann (BGH FamRZ 1987, 918; FamRZ 1999, 137).






Samstag, 11. Januar 2014

Migräne und GdB 50 beim Sozialgericht Stuttgart

Eine Mandantin mit durchschnittlich 15 Attacken im Monat kam zu mir in die Beratung. Sie hat auf den Erstantrag Schwerbehinderung beim Landratsamt Böblingen bezüglich Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Gebrauchseinschränkung beider Füße, Migräne und Depressiver Verstimmung einen Grad an Behinderung von 10 erhalten.

Ich habe den Sachverhalt geprüft und für die Migräne in mittelgradiger Verlaufsform einen GdB von 40 und für die Depressionen einen GdB von 20 und insgesamt einen Gesamt-GdB von 50 geschätzt.

Nach Widerspruchsbegründung zu Migräne hat das Versorgungsamt wegen Kopfschmerzsyndrom und Depression einen Teil-Abhilfebescheid mit GdB von 30 gegeben und im übrigen meinen Widerspruch bezüglich einer Schwerbehinderung abgelehnt.

Nach Einreichung der Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart wurden die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Hierbei handelte sich sich um einen Neurologen und Schmerztherapeuten.

Mit neurologisch-psychiatrisches Gutachten wurde eine Migräne ohne Aura mit hoher Attackenfrequenz und zusätzliche schmerzmittelinduzierte Kopfschmerzen sowie eine Anpassungsstörung mit leicht ausgeprägter depressiver Reaktion festgestellt.

Nach Ansicht des Gutachters führt die Migräne zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit und des alltäglichen Lebens.

Der Gutachter schätzte den Grad der Behinderung für die depressive Anpassungsstörung auf 20 und für die Migräne auf 50.

Nun liegt mir das Anerkenntnis des Regierungspräsidium Stuttgart bezüglich einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 ab Antragstellung vor.

Link: Migräne und Schwerbehinderung