Donnerstag, 31. März 2011

Rentenberatung und Bestattungsunternehmen Stuttgart

In Stuttgart sind mehrere Bestattungsunternehmen ansässig. Das Dienstleistungsspektrum ist vielfältig und reicht bis zu Benachrichtigungen der Rentenversicherungsträger vom Ableben des Rentners und Beantragung des Sterbevierteljahres.

Nachfolgend möchte ich eine Liste der Bestattungsunternehmen in Stuttgart für meine Leser zusammenstellen:

Sterbegeld bei Versorgungsanstalt der Ärzte BW

Laut § 26 der Satzung der Versorgungsanstalt der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg besteht ein Anspruch auf Sterbegeld bei Tod des Teilnehmers.

(1) Anspruch auf Sterbegeld hat der überlebende Eheteil, wenn die Ehe bis zum Tode des Teilnehmers fortbestanden hat. Ist kein überlebender Eheteil vorhanden, so haben den Anspruch die ehelichen, für ehelich erklärten, nichtehelichen und an Kindes Statt angenommenen Kinder; durch Zahlung an eines der anspruchsberechtigten Kinder wird die Versorgungsanstalt befreit.

(2) Sind keine Hinterbliebenen im Sinne des Abs. 1 vorhanden, so übernimmt die Versorgungsanstalt die Kosten der Bestattung bis zur Höhe des Sterbegeldes.

(3) Sterbegeld wird nicht gewährt und Kosten der Bestattung werden nicht übernommen, wenn Sterbegeld teilweise vorab an den Teilnehmer ausgezahlt worden ist.

Sterbegeld beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte BW

Gemäß § 30 der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte besteht ein Anspruch auf ein Sterbegeld nach dem Tode eines Mitglieds:

(1) Nach dem Tode eines Mitglieds wird an seine Hinterbliebenen ein Sterbegeld gezahlt. Das gilt auch für ehemalige
Mitglieder, deren Beiträge weder erstattet noch übergeleitet worden sind.
(2) Das Sterbegeld beträgt fünfundzwanzig vom Hundert der vom Mitglied für die letzten 12 beitragspflichtigen
Monate festgesetzten und entrichteten Monatsbeiträge. Waren für das Mitglied weniger als 12 Monate Beiträge festgesetzt und entrichtet, so beträgt das Sterbegeld fünfundzwanzig vom Hundert dieser Beiträge. Das Sterbegeld darf den Betrag von 3 Monatsrenten bzw. 3 Monatsrenten, auf die das Mitglied bei seinem Ableben Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen.

Sterbegeld beim Versorgungswerk der Steuerberater BW

Gemäß § 31 der Satzung des Versorgungswerkes der Steuerberater wird ein Sterbegeld gewährt.

  1. Nach dem Tode eines Mitgliedes wird an seine Hinterbliebenen ein Sterbegeld in Höhe von 25 vom Hundert der vom Mitglied zuletzt entrichteten 12 Monatsbeiträge gezahlt. Das Sterbegeld darf den Betrag von 3 Monatsrenten nicht übersteigen. Hat das Mitglied weniger als 12 Monatsbeiträge entrichtet, beträgt das Sterbegeld 25 vom Hundert der geleisteten Beiträge.
  2. Anspruch auf Sterbegeld haben nacheinander
  • der überlebende Ehegatte des Mitgliedes,
  • zu gleichen Teilen die Kinder, § 27 Abs. 3 gilt entsprechend,
  • andere natürliche Personen, soweit sie Bestattungskosten bezahlt haben.

Erstattung der Kosten der Überführung nach Tod durch Arbeitsunfall

Bei Tod nach Arbeitsunfall haben die Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung gemäß § 64 SGB VII. Der Verletzte muss an den Folgen eines Versicherungsfalles verstorben sein.

Sterbegeld nach Arbeitsunfall mit Todesfolge

Heute morgen hat ein Mandant aus Bosnien angerufen und von einem Arbeitsunfall mit tödlichem Ausgang berichtet. Ein Verwandter von ihm ist vor Jahren in Deutschland bei Holzfällerarbeiten von einem Baum erschlagen worden.

Die zuständige Berufsgenossenschaft hat Witwen- und Waisenrente gezahlt. Für die Begräbniskosten von 7.000,- € ist die BG ist aufgekommen.

Hinterbliebene haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Sterbegeld gemäß § 64 SGB VII, wenn der Verletzte an den Folgen eines Versicherungsfalles stirbt.
Das Sterbegeld beträgt 1/7 der Bezugsgröße. Im Jahr 2011 beträgt das Sterbegeld 4.380 € (West) und 3.840 € (Ost).

Zusätzlich besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung gemäß § 64 SGB VII.

Es ist eine Rechnung des Bestattungsunternehmens als Nachweis vorzulegen.

Mittwoch, 30. März 2011

Hinzuverdienstgrenzen bei voller EM-Rente - 2011

Gemäß § 96 a Abs. 2 Ziffer 2 SGB VI beträgt der Hinzuverdienst für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung 400,00 €. Bei einer Überschreitung dieser Hinzuverdienstgrenze bereits bei 0,01 € reduziert sich die Rente wegen voller EM wie folgt:

  1. in Höhe von 3/4 das 0,17fache,
  2. in Höhe der 1/2 das 0,23fache,
  3. in Höhe eines Viertels das 0,28fache
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

Zweimal im Kalenderjahr darf das Doppelte der Hinzuverdienstgrenze verdient werden.

Bei Annahme von Entgeltpunkten in den letzten 3 Kalenderjahren vor Rentenbeginn in Höhe von maximal je 0,5 ermittelt sich der Hinzuverdienst einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Kalenderjahr 2011 wie folgt:

  1. in Höhe der 3/4 Rente: 0.651,53 € (West) 571,20 € (Ost)
  2. in Höhe der 1/2 Rente: 0.881,48 € (West) 772,80 € (Ost)
  3. in Höhe der 1/4 Rente: 1.073,10 € (West) 940,80 € (Ost)
Gerne kann Sie ein Rentenberater näher zu den individuellen Hinzuverdienstgrenzen im Vorfeld eines Rentenverfahren wegen Erwerbsminderung beraten.

Beispiel: Ein Mandant bezieht eine EM-Rente von monatlich 1.000,00 €. Soweit dreimal im Kalenderjahr 400,01 € verdient wird, ist die Entgeltgrenze beim dritten Mal um 0,01 € überschritten. Wegen Überschreitens um 0,01 € erhält der Mandant nur noch 750,00 € Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Diesbezüglich rege ich eine Gesetzesänderung an. Mandanten ist das schlichtweg kaum zu vermitteln, das sie bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze um einen Cent eine Rentenminderung von 250 € hinnehmen müssen.