Eine Mandantin mit Wohnsitz in der Schweiz arbeitet in Deutschland (echte Grenzgängerin).
Sie hat sich an die Agentur für Arbeit ihres Beschäftigungssitzes in Deutschland gewandt und wollte dort einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen. Schließlich habe sie dort auch die Beiträge entrichtet.
Sie wendet sich bezüglich dem weiteren Vorgehen an mich.
Die Antwort an meine Mandantin lautete wie folgt:
Da die Schweiz assoziiertes Mitglied der Europäischen Union ist, gilt nach Art. 65 (883/2004) anderes.
Eine echte Grenzgängerin wird so definiert, das sie täglich, mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehrt.
Sie muss sich als echte Grenzgängerin an das Arbeitsamt ihres Wohnmitgliedstaates wenden. Sie kann sich zusätzlich bei der Arbeitsverwaltung ihres Beschäftigungsstaates melden.
Der Träger des Beschäftigungsstaates also die Agentur für Arbeit erstattet dem Träger des Wohnstaates den Gesamtbetrag der Leistungen der ersten drei Monate, bei Einhaltung bestimmter Beschäftigungszeiten der ersten fünf Monate.