Dienstag, 26. Februar 2013

Unternehmensrating Deutsche Lebensversicherungen

Laut der Pressemitteilung von Morgen & Morgen vom 18.10.2012 wurden von 71 Lebensversicherer 10 Gesellschaften mit "fünf Sternen" bewertet:
  • Allianz
  • Alte Leipziger
  • Debeka
  • Europa
  • Huk-Coburg
  • InterRisk
  • LVM
  • R+V
  • R+V a.G.
  • WGV

"Für einen Zeitraum von fünf Jahren analysieren die Analysten für das M&M Rating LV-Unternehmen die neun wesentlichen Kennzahlen der Versicherer-Bilanzen und treffen so eine fundierte Ratingaussage"

Bei dem Morgen & Morgen Belastungstests wurden 36 Gesellschaften mit einem "Ausgezeichnet" bewertet.

Ein Test bezüglich Finanzkraft deutscher Versicherer liegt mir von der Zeitschrift €uro, Ausgabe 2/2013 mit folgendem auszugsweisen Ergebnis mit "sehr gut" vor:
  1. Allianz
  2. R+V LV AG
  3. Europa LV AG
  4. Debeka LV AG
  5. PB LV AG
  6. WGV LV AG
  7. Huk-Coburg LV AG
  8. Alte Leipziger LV AG
  9. Hannoversche LV AG
  10. Targo LV AG
  11. Bayern Versicherung LV AG
  12. Ergo-Direkt LV AG
  13. Direkte Lebensversicherung LV AG
  14. DEVK Deutsche Eisenbahn LV AG
Es flossen die Kriterien Finanzkraft, Performance, Kundenzufriedenheit und Bestandssicherheit in die Bewertung ein. "Um die Zunkunftsfähigkeit der Anbieter stärker herauszustellen wurden Finanzkraft und Bestandssicherheit mit insgesamt 60 Prozent relativ hoch gewichtet." Die genauen Ergebnisse sind im Heft 2/2013 €uro ersichtlich.

Donnerstag, 14. Februar 2013

Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente bei Allianz Versorgungswerke

Heute habe ich für eine Mandantin eine Zusage einer privaten Berufsunfähigkeitsrente ab Folgetag des Einganges des Rentenantrags von den Allianz Versorgungswerke erhalten.

Den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente habe ich Anfang Dezember bei der Allianz eingereicht.

Nach den Versorgungsbestimmungen der Allianz Versorgungswerke kann ein möglicher Anspruch auf Rentenleistungen wegen Berufsunfähigkeit (vorausgesetzt der entsprechende Nachweis wurde erbracht) frühestens ab dem Folgetag des Eingangs Ihres Rentenantrags entstehen.

Voraussetzung ist, dass entsprechende Nachweise innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung erbracht werden. Bei nicht fristgerechter Vorlage entsprechender Nachweise ist ein neuer Antrag zu stellen.

Voraussetzung ist weiterhin, dass kein Kranken-, Übergangs-, Arbeitslosengeld oder sonstige Leistungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften bezogen werden und auch kein anderes Dienst- oder Vertragsverhältnis mehr besteht.

Quelle: Infoblatt der Allianz Versorgungswerke

Dienstag, 12. Februar 2013

Fragebogen zur Prüfung von Versicherungsleistungen - Berufsunfähigkeit - Barmenia Versicherungen

Heute war ein Mandant mit einem vielfältigem und vielschichtigem Problem bei mir. Er ist gelernter Industriemechaniker und Jahrgang 1968. Die Verbraucherzentrale Stuttgart hat ihn auf Versicherungsberater und Rentenberater hingewiesen.

Als Krankheitsbild wird ein Knorpelschaden an beiden Kniegelenken im Stadium III bis IV angegeben.

Ein Antrag auf Schwerbehinderung ist beim Landratsamt Esslingen anhängig. Daneben hat der Mandant bei Barmenia Versicherungen formlos Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung beantragt.

Ich habe mit dem Mandanten die Angelegenheit analysiert und eine Konzeption bezüglich Umsetzung einer Schwerbehinderung und Rente wegen privater Berufsunfähigkeit erstellt.

Der Fragebogen zur Prüfung von Versicherungsleistungen der Barmenia Versicherungen wurde zusammen mit dem Mandanten ausgefüllt und weitere Schritte im Rahmen der besprochenen Konzeption besprochen.

Interessant für mich war das die Barmenia Versicherung im Fragebogen aufführt, ob ein Rentenberater oder Rechtsanwalt den Schriftwechsel über die versicherte Person führen soll.

Der Mandant wird nach Umsetzung der Schritte wieder mit mir in Kontakt treten zur weiteren Projektierung der Anträge.

Link zu Leistungsantrag Berufsunfähigkeit und Fragebogen: http://www.leistungsfall-berufsunfähigkeit.de/Berufsunfaehigkeit/AntragBU.aspx


Samstag, 2. Februar 2013

Altersteilzeit für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg TV ATZ BW

Für Beschäftigte des Landes Baden-Württemberg wurde am 10.8.2012 ein Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit geschaffen.

Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, bei denen die Schwerbehinderteneigenschaft
im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, und die
a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,
b) eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet haben und
c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens
1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach
dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren;

Schwerbehinderte Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die
übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung
eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber
drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die
Geltendmachung des Anspruchs zu informieren.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren
vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen.

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die Zeit erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.

Die Altersteilzeit kann als Blockmodell oder Teilzeitmodell gewählt werden.

Das dem Beschäftigten nach zustehende Entgelt zuzüglich des darauf entfallenden
sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage
zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v.H. dieses Entgelts aufgestockt
(Aufstockungsbetrag).

Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Beschäftigte 83 v.H. des
Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag).

Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die
nach § 4 zustehenden Entgelte entrichtet der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
in Höhe des Beitrags, der auf 80 v.H. des Regelarbeitsentgelts für die
Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 v.H. der monatlichen
Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt, entfällt, höchstens
bis zur Beitragsbemessungsgrenze.


Altersteilzeit für öffentlicher Dienst (TVöD)

Die Altersteilzeit ist nach Ablauf der Förderung der Agentur für Arbeit zum 31.12.2009 nach wie vor durch Tarifverträge wie durch Tarifvertrag im öffentlichen Dienst (TVöD) ab dem 01.01.2010 möglich.

Im TVöD können Altersteilzeitverträge bis zum 31.12.2016 abgeschlossen werden. Der Personenkreis für Altersteilzeit ist begrenzt auf weniger als 2,5 Prozent der Beschäftigten einer Kommune oder eines Betriebes und betrifft nur Beschäftigte des Bundes und der Kommunen.

Das Mindestalter ist nicht mehr das 55. Lebensjahr sondern das 60. Lebensjahr. Die Altersteilzeit kann bis zu fünf Jahre mindestens bis zur Altersgrenze der Regelaltersrente bzw. der vorgezogenen Altersrente laufen.

Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit müssen die Beschäftigten mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben.

Die Altersteilzeit kann wie bisher im Blockmodell oder Teilzeitmodell gewählt werden.

Die Aufstockungsleistungen erfüllen die Mindestbedingungen des Altersteilzeitgesetzes. Das Regelarbeitsentgelt (brutto) wird um 20% aufgestockt und ein zusätzlicher Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers entrichtet, der grundsätzlich auf 80% des Regelarbeitsentgelts entfällt.

Sonntag, 27. Januar 2013

Altersteilzeit für Beschäftigte in der Metall und Elektroindustrie Baden-Württemberg

Am 03.09.2008 wurde ein Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg ab 01.01.2010 zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. und der Industriegewerkschaft Metall Bezirk Baden-Württemberg abgeschlossen.

Die Altersteilzeit ist mit Ende der Förderung durch die Agentur für Arbeit bezüglich den Aufstockungsleistungen nicht zum 31.12.2009 gestorben. Durch Tarifvertrag zwischen den Sozialpartnern ist nach wie vor Altersteilzeit mit Aufstockung durch den Arbeitgeber möglich. Dies zeigt dieser Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg. Ähnliche Verträge gibt es im öffentlichen Dienst und in der Chemischen Industrie.

Laut § 1 des Tarifvertrages gilt er für alle Betriebe, die selbst oder deren Inhaber Mitglied des Verbandes der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und für alle Beschäftigte in diesen Betrieben, die Mitglied der IG-Metall sind.

Beschäftigte, die das 57. Lebensjahr vollendet und im aktuellen Arbeitsverhältnis in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung
nach SGB III (Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung) gestanden haben, können mit dem Arbeitgeber ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes und der nachfolgenden
tariflichen Bedingungen vereinbaren.

Der individuelle Bruttoaufstockungsprozentsatz wird wie folgt ermittelt:

Zunächst wird ein auf das Regelarbeitsentgelt bezogener Bruttoaufstockungsprozentsatz so ermittelt, dass das monatliche Nettoentgelt während der Altersteilzeit mindestens 82 % des um die gesetzlichen
Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten doppelten Regelarbeitsentgelt entsprechend § 6 Abs. 1 AtG beträgt. Basis für die Berechnung ist der erste Monat der Altersteilzeit.

Der Arbeitgeber entrichtet für die Beschäftigten in Altersteilzeit zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1b) AtG in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung mindestens in Höhe des Beitrags, der auf 90 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit entfällt, begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 95 % der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem
Regelarbeitsentgelt, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Der Tarifvertrag erlaubt eine Verblockung der Arbeitszeit bis zu 6 Jahren.

Quelle: Hans Böckler Stiftung

Altersteilzeit für Beamte in Baden-Württemberg

Gemäß § 70 Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg (LBG) vom 09.11.2010 kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen, bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt ist, auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 Prozent der bisherigen Arbeitszeit, höchstens jedoch 60 Prozent der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich geleisteten Arbeitszeit, bewilligt werden,
  1. wenn die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat, 
  2. sie oder er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit insgesamt drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt war und 
  3. dienstliche Belange nicht entgegenstehen. 
Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass
  1. während des gesamten Bewilligungszeitraums Teilzeitarbeit durchgehend im nach Absatz 1 festgesetzten Umfang geleistet wird (Teilzeitmodell) oder
  2. während der ersten drei Fünftel des Bewilligungszeitraums die tatsächliche Arbeitszeit auf die bisherige Arbeitszeit, höchstens die in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistende Arbeitszeit erhöht wird und diese Arbeitszeiterhöhung in den restlichen zwei Fünfteln des Bewilligungszeitraums durch eine volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird (Blockmodell).
Während der Altersteilzeit betragen die Bezüge in der Regel 80 % der Nettobezüge, die im bisherigen Beschäftigungsumfang zustehen würden. Die Altersteilzeitbezüge setzen sich aus zwei Teilbeträgen zusammen:
  • aus den Bezügen, die für 60 v.H. der bisherigen regelmäßigen Arbeitszeit gezahlt werden und
  • aus einem Zuschlag, der die Bezüge bis zur Höhe von 80 % der bisherigen Nettobezüge auffüllt.
Quelle: Info des des Landes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg zur Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben