Samstag, 30. November 2013

Sozialgericht - Musterklage zur Fristerhaltung

Ihnen liegt ein ablehnender Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung bezüglich Ablehnung Ihres Antrages auf Rente wegen Erwerbsminderung (EM) vor.

Was ist zu tun?

  1. Es ist Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des ablehnenden Widerspruchsbescheides zu erheben. Maßgebend ist der Eingang der Klage beim Sozialgericht.
  2. Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist das zuständige Sozialgericht ersichtlich.
  3. Die Einlegung der Klage durch Telefax ist möglich. Per e-mail kann keine fristwahrende Klage eingereicht werden.
  4. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid ist beizufügen.
  5. Die Klageschrift ist in zweifacher Ausfertigung (eine Abschrift wird vom Sozialgericht an die Deutsche Rentenversicherung übermittelt) zu erstellen.
  6. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Das Gericht ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (Untersuchungsmaxime).
  7. Es empfiehlt sich einen Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht für das Verfahren einzuschalten. In der Erstberatung werden zunächst die Chancen für die Durchsetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung geprüft. Bei positiver Prüfung wird die Klage eingereicht und Antrag auf Akteneinsicht gestellt sowie die Kostendeckung bei der Rechtsschutzversicherung eingereicht.
  8. Muster für eine Klage an das Sozialgericht zur Fristwahrung:




Sozialgericht Stuttgart
Theodor-Heuss-Straße 2
70174 Stuttgart

In Sachen
Max Mustermann, Musterstr. 15, Stuttgart                       - Kläger -

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Adalbert-Stifter-Str. 105, 70429 Stuttgart
VSNR: 23 160241 H 504                                                - Beklagte -

erhebe ich gegen den Bescheid der Beklagten vom .... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom .... zur Fristwahrung

                                                   Klage

bezüglich Ablehnung Rente wegen Erwerbsminderung.

Antragstellung und Begründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

Anlage: Widerspruchsbescheid vom ....
            Ablehnungsbescheid vom ....

Rentenablehnung - Musterwiderspruch DRV

Sie haben einen Ablehnungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) erhalten und wollen nun wissen, was zu tun ist.

  1. Innerhalb einer Widerspruchsfrist von einem Monat ist der Widerspruch einzureichen. Maßgebend für die Frist ist der Eingang beim Rentenversicherungsträger.
  2. Neben dem Postweg (Einschreiben mit Rückschein) darf der Widerspruch auch mit Telefax eingereicht werden (Sendeprotokoll als Nachweis aufbewahren).
  3. Es empfiehlt sich zunächst einen Widerspruch zur Fristwahrung einzureichen und nach Rücksprache mit den behandelnden Ärzten den Widerspruch zu begründen.
  4. Wenn Gefahr besteht, dass der Widerspruch nicht mehr innerhalb der Monatsfrist bei der Deutschen Rentenversicherung eingeht, kann der Widerspruch bei einer anderen inländischen Behörde, wie z.B. das Rathaus, eingereicht werden (maßgebend ist der Eingangsstempel der anderen Behörde).
  5. Es empfiehlt sich dann einen Rentenberater aufzusuchen, der mit Ihnen eine Erstberatung mit Analyse des Falles, der Abwägung der Chancen und bei Vorliegen guter Chancen sich über eine Vollmacht von Ihnen in das Widerspruchsverfahren akkreditiert.
  6. Muster für die fristwahrende Einreichung eines Widerspruches bei der Deutschen Rentenversicherung (Musterwiderspruch DRV):

Deutsche Rentenversicherung
Baden-Württemberg
Adalbert-Stifter-Str. 105

70429 Stuttgart


In Sachen Max Mustermann, Musterstr. 2, Stuttgart
VSNR: 23 160241 H 504

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, Adalbert-Stifter-Str. 105, 70429 Stuttgart

lege ich hiermit gegen den Bescheid vom ..... zur Fristwahrung

                                    Widerspruch

ein.

Die Begründung wird durch meinen Rentenberater nachgereicht.

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann

Sonntag, 24. November 2013

Notaufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung als Schwerbehinderter


Privat Krankenversicherte können bei Vorliegen von Schwerbehinderung der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beitreten, wenn
  1. sie, 
  2. ein Elternteil, 
  3. ihr Ehegatte oder 
  4. ihr Lebenspartner 
in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre versichert waren, es sei denn, sie konnten wegen ihrer Behinderung diese Voraussetzung nicht erfüllen; die Satzung kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen. Das wird in der Praxis auch als Notaufnahme in die GKV bezeichnet.

Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Feststellung einer Schwerbehinderung anzuzeigen.

Doch so leicht ist die Notaufnahme in die GKV nicht. Die Krankenkassen können ältere Schwerbehinderte laut Satzung die Aufnahme verweigern. Bei den großen Kassen wie AOK, Barmer, DAK, IKK, KKH und TK ist der Beitritt ab dem 45. Lebensjahr versperrt.Eine Alternative wäre dann der PKV-Tarifwechsel innerhalb der Gesellschaft gemäß § 204 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Nachstehend habe ich anhand aktueller Satzungen eine Liste der Krankenkassen für das Bundesland Baden-Württemberg bezüglich der Altersgrenze erstellt (Stand: 24.11.2013).

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehme ich keine Verantwortung. Für eine verbindliche Auskunft wäre eine aktuelle Anfrage bei der jeweiligen Krankenkasse einzureichen.Nicht jede Krankenkasse hat eine Öffnungsklausel.


Actimonda Krankenkasse 20. Lebensjahr
AOK Baden Württemberg 45. Lebensjahr
AUDI BKK 50. Lebensjahr
Bahn BKK 40. Lebensjahr
Barmer GEK 45. Lebensjahr
Bertelsmann BKK 40. Lebensjahr
BIG direkt gesund 45. Lebensjahr
BKK A.T.U 40. Lebensjahr
BKK Advita 45. Lebensjahr
BKK Braun-Guilette 50. Lebensjahr
BKK Demag Krauss-Maffei 45. Lebensjahr
BKK Diakonie 45. Lebensjahr
BKK Essanelle 55. Lebensjahr
BKK Firmus 50. Lebensjahr
BKK Freudenberg 50. Lebensjahr
BKK Gildenmeister 45. Lebensjahr
BKK Herford Minden 30. Lebensjahr
BKK IHV 50. Lebensjahr
BKK Kassana 40. Lebensjahr
BKK Linde 50. Lebensjahr
BKK Medicus 25. Lebensjahr
BKK Melitta plus 25. Lebensjahr
BKK Pfalz 50. Lebensjahr
BKK RWE 35. Lebensjahr
BKK Schwarzwald-Baar 40. Lebensjahr
BKK Technoform 50. Lebensjahr
BKK VBU 50. Lebensjahr
BKK Verbund Plus 50. Lebensjahr
BKK Victoria D.A.S 50. Lebensjahr
BKK Vital 50. Lebensjahr
BKK Wirtschaft und Finanzen 45. Lebensjahr
BKK Würth 40. Lebensjahr
BKK ZF & Partner 50. Lebensjahr
BKK 24 45. Lebensjahr
Bosch BKK 45. Lebensjahr
Continentale BKK 50. Lebensjahr
DAK Gesundheit 45. Lebensjahr
Daimler BKK 50. Lebensjahr
Debeka BKK 45. Lebensjahr
Deutsche BKK 40. Lebensjahr
Die Schwenninger KK 50. Lebensjahr
Energie BKK 45. Lebensjahr
Esso BKK 40. Lebensjahr
G & V BKK 40. Lebensjahr
Heimat Krankenkasse 45. Lebensjahr
HEK Hanseatische Krankenkasse 45. Lebensjahr
HKK 45. Lebensjahr
Hypovereinsbank BKK 30. Lebensjahr
IKK classic 45. Lebensjahr
KK gesund plus 35. Lebensjahr
KKH Kaufmännische Krankenkasse 45. Lebensjahr
Knappschaft 45. Lebensjahr
mhplus Betriebskrankenkasse 40. Lebensjahr
Novita BKK 45. Lebensjahr
Pronova BKK 30. Lebensjahr
Salus BKK 40. Lebensjahr
SBK 45. Lebensjahr
Securvita Krankenkasse 40. Lebensjahr
Shell BKK/Life 50. Lebensjahr
Siemag BKK 40. Lebensjahr
SDK BKK 45. Lebensjahr
TK Techniker Krankenkasse 45. Lebensjahr
Vailant BKK 45. Lebensjahr
Vereinigte BKK 50. Lebensjahr
WMF BKK 40. Lebensjahr

Freitag, 22. November 2013

Verschuldungsfalle Rentenversicherung

Diese  Woche  habe ich eine Servicekraft mit einem Nettoeinkommen von 1.100 € beraten. Sie war vorher in einer Schuldnerberatung.

Sie ist nach der Scheidung in die Verschuldung geraten durch viele Versicherungsverträge. Bei einer Rentenversicherung ist durch ständige Dynamisierung die monatliche Prämie auf einen Betrag angewachsen, der ihr verfügbares Budget überstieg. Sie zahlt ab 2014 über 200 € für die Rentenversicherung.

Daneben hatte sie eine Riesterrente, eine Betriebsrente bei HOGA, eine Unfallversicherung, eine Haftpflichtversicherung und eine Rechtsschutzversicherung.

Beratungslösung:

  1. Beitragsfreistellung der privaten Rentenversicherung. Es ist noch keine Laufzeit von 12 Jahren erreicht, so dass Alternativen nicht vorliegen.
  2. Kündigung der privaten Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung mit Überlegung im Anschluss deutlich günstigere Versicherungen zu bekommen. Die private Unfallversicherung lag bei 400 € Jahresprämie und die Haftpflichtversicherung bei 100 € Jahresprämie.

Montag, 11. November 2013

Elternzeit und Krankenversicherungspflicht

Heute habe ich eine Mandantin beraten, die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu mir in die Erstberatung gekommen ist.

Ihre Fragen bezogen sich auf Versorgungsausgleich und Fragen zur Krankenversicherung nach Scheidung. Bezüglich Versorgungsausgleich muss jedoch erst noch geklärt werden, ob der Ausgleich bei der betrieblichen Altersversorgung durch internen oder externen Teilung stattfindet.

Die Regelungen zur internen Teilung sind in §§ 10 - 13 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) und der externen Teilung sind in §§ 14 - 17 VersAsuglG geregelt.

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gewährt Müttern und Vätern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ihres Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit.

Die Mandantin ist während der Erziehungszeit von drei Jahren weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 192 SGB V pflichtversichert.

Bei Geburt eines Kindes ab 1992 werden 36 Monate Pflichtbeiträge für Kindererziehung in die gesetzliche Rentenversicherung mit einer monatlichen Rentenwert von derzeit 84,42 € und 10 Jahre Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung nach Kontenklärung in der Rentenauskunft der gesetzlichen Rentenversicherung dokumentiert.


Montag, 30. September 2013

Frührente beantragen - Stuttgart - Ulm - Konstanz

Als Frührente versteht der Volksmund die frühere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder seit 2001 die Rente wegen Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen.

Ihr Arzt hat Ihnen empfohlen einen Rentenantrag zu stellen? Das kann sich als schwerer Fehler herausstellen, soweit die medizinische Behandlung noch nicht abgeschlossen ist und noch keine stationäre Behandlung (Reha) stattgefunden hat. Häufig sind hier Mandanten mit Migrationshintergrund ohne Berufsausbildung betroffen, die orthopädische Beschwerden haben. Genauso häufig sind es Krankenschwestern oder Pfleger mit orthopädischen Beschwerden.

Zwar kann die letzte Tätigkeit mit mittelschwerer bzw. schwerer Belastung nicht mehr ausgeübt werden - ein Verweis auf leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen oder Stehen sei immer noch möglich laut Rentenversicherungsträger.

Häufig besteht ein multimorbides Krankheitsbild, bestehend aus körperlichen (orthopädischen) wie auch seelischen Beschwerden, die die betroffene Personengruppe aus Scham - "ich bin doch nicht verrückt" nicht anspricht und insoweit nicht einer konsequenten ambulanten wie stationären Behandlung zuführt.

Aus meinem Erfahrungshintergrund "brechen" diese Mandanten spätestens im Klage- oder Berufungsverfahren ein, da sie keine Nachweise für eine fachgerechte Behandlung vorlegen können. Wie heißt es so schön bei dem Sozialgericht "Der Kläger hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen".

Es gibt zwar viele Stellen, wo die Rentenanträge kostenfrei eingereicht werden können, wie z.B. die Ortsbehörde (Rathaus), Auskunfts- und Beratungsstelle, Versichertenberater (früher: Versichertenältester), doch kaum konzeptionelle Beratung bezüglich optimaler medizinischer Behandlung in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten entsprechend den Leitlinien der einzelnen Krankheitsbilder.

Es empfiehlt sich vor Antragsstellung eine Erstberatung bei einem Rentenberater bezüglich Erstellen einer Konzeption für das Rentenverfahren - Strategiegespräch. Betrachten Sie das als "Investition" zur Vermeidung vor Enttäuschung und Frust.


Samstag, 14. September 2013

Keine Rentenkürzung mehr bei Auslandsaufenhalt

Seit 1. Oktober 2013  müssen die Rentner, die keine deutsche Staatsangehörige sind und den Wunsch haben, Ihren Lebensabend in einem Staat außerhalb der Europäischen Union bzw. außerhalb eines Vertragsstaat, zu verbringen, keine Angst mehr vor einer Rentenkürzung haben.

Vor diesem Zeitpunkt wurden bei dieser Personengruppe ihre deutsche Rente bei Auslandsaufenthalt um 30 % gekürzt.

Mit dem Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern", durch den in erster Linie EU-Richtlinien zum Ausländerrecht im deutschen Recht umgesetzt wurden, sind die Absätze 3 und 4 des § 113 SGB VI (Auslandsrentenbezug) gestrichen worden. 

Regelung vor dem 1.10.2013: § 113 Abs. 3 SGB VI:

"Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden zu 70 vom Hundert berücksichtigt. Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war."

Auslandsrenten ab 01.01.1992 , in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, werden ab dem 1. 10. 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung der Rente sind die Änderungen ebenfalls anzuwenden.

Bestand vor dem 01.01.1992 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1.10. 2013 neu festgestellt.

Auslandsrentner mit einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1992 sollten einen Antrag auf Neufestellung ihrer Rente stellen. Diese Renten werden nicht automatisch angepasst. Der Antrag muss spätestens bis 31.12.2017 gestellt werden, um die die volle Rente rückwirkend ab 01.10.2013 zu erhalten. Wenden Sie sich an die Deutsche Rentenversicherung oder an einen Rentenberater.