Nach Artikel 44 Abs. 2 Satz 2 VO (EWG) 1408/71 kann der Leistungsbeginn einer Rente innerhalb der Europäischen Union hinausgeschoben werden.
Von dieser Möglichkeit haben bisher viele Spätaussiedler und Vertriebene aus Rumänien, UdSSR, Ungarn u.a. Gebrauch gemacht, um eine Kürzung der deutschen Rente gem. § 31 FRG zu vermeiden.
Inzwischen scheint die Deutsche Rentenversicherung das Zugangsrisiko für rumänische Rentenzahlungen zu übernehmen, so dass ein Aufschieben insoweit nicht mehr notwendig erscheint.
Die Entgegennahme von rumänischen Renten in Lei oder die Einrichtung von Bankkonten in Rumänien wird wohl nicht mehr gefordert.
Für die Durchführung der Günstigerprüfung nach Art. 46 VO (EWG) ist die Feststellung der Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet notwendig. Hierfür muss das Formular E 207 mit Angaben über alle im EU-Ausland zurückgelegten Zeiten (Zeiten der Beamtentätigkeit, selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, Wohn- und Ausbildungszeiten) erstellt werden.
Die Deutsche Rentenversicherung sendet das Formular E 207 an den rumänischen Versicherungsträger. Von dort aus wird die Versicherungsbescheinigung E 205 für die Günstigerprüfung an die Deutsche Rentenversicherung gesandt.
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