Gestern hatte ich einen Jungmanager beraten, der das 28. Lebensjahr vollendet hatte. Er war bisher in der Schweiz (AHV) und in Deutschland (DRV) versicherungspflichtig beschäftigt.
Sein frühestmöglicher Rentenbeginn wäre das 63. Lebensjahr mit 14,4 % Abschlägen, soweit keine Schwerbehinderung vorliegt. Hierfür ist allerdings eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich. Diese Wartezeiten kann er z.B. in den Ländern der Europäischen Union über die Anwendung der Verordnungen Nr. 1408/71 und 574/72 erreichen. Beispiel: 10 Jahre Beiträge in das gesetzliche Rentenversicherungssystem in Deutschland, 5 Jahre Beiträge in der Schweiz in die AHV, 10 Jahre Beiträge in Großbritannien und 10 Jahre Beiträge in Frankreich.
Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu beachten wäre, möglichst keinen Arbeitsvertrag in Kenia oder einem anderen Land ohne Sozialversicherungsabkommen oder ausserhalb der Europäischen Union abzuschliessen, da dann keine Wartezeiten zusammengerechnet werden können.
Eine Beschäftigung in Kenia im Rahmen der Ausstrahlung nach § 4 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) wäre ebenfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Es handelt sich um Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereiches dieses Gesetzbuches bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet ausserhalb dieses Geltungsbereiches entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus begrenzt ist.
Eine Absicherung über eine betriebliche Altersversorgung wird sich für diese Personengruppe als schwierig darstellen, da sie nicht genau wissen, wie lange sie in Deutschland beschäftigt sind.
Wichtig ist für diese Personengruppe eine private Rente wegen Berufsunfähigkeit mit Weltgeltung abzuschliessen. Ein normaler Vertrag mit BU-Absicherung schützt nicht bei einem Leistungsfall bei Berufsunfähigkeit z.B. in Nigeria. Während des Auslandsaufenthaltes ruht der Vertrag. Auch bei Rückkehr nach Deutschland wird hierzu keine Rente gezahlt.
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