Mittwoch, 18. August 2010

Rente nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten (Erziehungsrente)

Geschiedene haben nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten Anspruch auf eine Erziehungsrente, soweit
  • ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden ist,
  • sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen,
  • sie nicht wieder geheiratet haben und
  • sie bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten die allgemeine Wartezeit erfüllen
Für mich als Rentenberater ist es erstaunlich, das so wenig Anträge auf Erziehungsrente eingereicht werden. Ich vermute, das den Betroffenen gar nicht bekannt ist, das nach dem Tod des Ex ein Anspruch auf Erziehungsrente bestehen könnte.

Anträge auf Erziehungsrenten können kostenlos bei der Deutschen Rentenversicherung oder kostenpflichtig bei einem gerichtlich zugelassenen Rentenberater gestellt werden. Beim Rentenberater hat man Anspruch Informationen, die manchmal nicht nahe liegen (Optimierungsberatung). Diese wird von der Deutschen Rentenversicherung nicht wahrgenommen.

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