Gründe:
- Die vom Gesetzgeber in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 getroffene Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung vom 20.04.2007 ist mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar. Insbesondere war der Übergangszeitraum nicht über eine längere Dauer als 45 Monate zu erstrecken.
- Die Übergangsregelung verletzt auch nicht Art. 14 Abs. 1 GG. Selbst wenn die aus dem Fremdrentengesetz abgeleiteten Anwartschaften der Eigentumsgarantie unterlägen, sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Übergangsregelung im Ergebnis nicht davon abhängig, ob Art. 14 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab ist.
Bezüglich der Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 gem. § 22 Abs. 3 FRG lohnt es sich nach wie vor, einen Überprüfungsantrag bzw. Widerspruch einzureichen. Wegen der komplizierten Berechnungselemente sollte ein Rentenberater aber prüfen, inwieweit sich ein solches Verfahren lohnt.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen