Dienstag, 24. August 2010

Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG

Das Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer hat mit Beschluss vom 15.07.2010 die eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen die Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG nicht angenommen. Das Aktenzeichen des Verfahrens ist 1 BvR 1201/10.

Gründe:

  • Die vom Gesetzgeber in Reaktion auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 getroffene Übergangsregelung des Art. 6 § 4c Abs. 2 FANG in der Fassung vom 20.04.2007 ist mit dem Vertrauensschutzgrundsatz vereinbar. Insbesondere war der Übergangszeitraum nicht über eine längere Dauer als 45 Monate zu erstrecken.
  • Die Übergangsregelung verletzt auch nicht Art. 14 Abs. 1 GG. Selbst wenn die aus dem Fremdrentengesetz abgeleiteten Anwartschaften der Eigentumsgarantie unterlägen, sind die verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Übergangsregelung im Ergebnis nicht davon abhängig, ob Art. 14 GG oder Art. 2 Abs. 1 GG Prüfungsmaßstab ist.
Das bedeutet das es bei einem Rentenbeginn ab 01.07.2000 bei der Kürzung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) von 40 % hinsichtlich den zurückgelegten FRG-Zeiten verbleibt, ohne eines Übergangszeitraum.

Bezüglich der Kürzung der Entgeltpunkte um 1/6 gem. § 22 Abs. 3 FRG lohnt es sich nach wie vor, einen Überprüfungsantrag bzw. Widerspruch einzureichen. Wegen der komplizierten Berechnungselemente sollte ein Rentenberater aber prüfen, inwieweit sich ein solches Verfahren lohnt.

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