Mittwoch, 18. August 2010

Anspruch auf Ausgleichsrente nach Versorgungsausgleich

Häufig steht im Scheidungsurteil der nichtssagende Text:
"Im übrigen bleibt der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten"
Hier muss der Berechtigte (Begünstigende) die schuldrechtliche Ausgleichsrente beim Familiengericht beantragen. Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus der neuen Vorschrift des § 20 Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG).

Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen.

Die Ausgleichsrente ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person
  1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 VersAusglG bezieht,
  2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder
  3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt.
Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente gem. § 21 VersAusglG abzutreten.

Ich befürchte das zehntausende Berechtigte ihren Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente beim Familiengericht nicht einfordern. Rechtsanwälte sollten im eigenen Interesse diese "Falle" über ein Hinweisblatt an den Mandanten nach der Scheidungssache umgehen. Rechtsanwälte können die "Altfälle" gerne einen registrierten Rentenberater übergeben.

Rentenberater nach dem früheren Rechtsberatungsgesetz (Alterlaubnisinhaber) dürfen Anträge auf schuldrechtliche Ausgleichsrenten beim Familiengericht einreichen.

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