Montag, 20. Juni 2011

Problem Dienstunfähigkeit

Eine Dienstunfähigkeit bei einem Beamten auf Widerruf löst gem. § 23 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) eine Entlassung aus. Einem Beamten auf Probe kann das gleiche Schicksal wie dem Beamten auf Widerruf ereilen, soweit die Dienstunfähigkeit nicht durch einen Dienstunfall verursacht wurde.

Die Entlassung folgt aber gem. § 23 BeamtStG nur bei dauernder Dienstunfähigkeit. Bei behandelbaren Erkrankungen wie z.B. Burn-Out wäre eine Entlassung bei entsprechender Compliance zu vermeiden.

Beamte auf Lebenszeit können bei Ruhestand bei Dienstunfähigkeit finanzielle Schäden durch einen geringeren Versorgungssatz erleiden. Manche Fälle ließen sich durch vorherige Beratung bei einem Rentenberater mit einer Registrierung von Beamtenversorgungsrecht vermeiden. Der Bloginhaber hat z.B. eine solche Registrrierung.

Im Vorfeld können betroffene Beamten sich durch einen Rentenberater beraten lassen. Bei erfolgter Entlassung ist unzuverzüglich ein Rechtsanwalt zur Einlegung von Rechtsmitteln einzuschalten.

Dienstunfähigkeit eines Beamten

Die Definition der Dienstunfähigkeit ergibt sich aus § 26 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG):

(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.

(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.


Sonntag, 19. Juni 2011

Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

Ruhestandsbeamte, die neben der Beamtenversorgung die Wartezeit von 60 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen aber erst frühestens ab dem 65. Lebensjahr eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, können gem. § 28 Landesbeamten-versorgungsgesetz Baden-Württemberg einen Antrag auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes stellen, wenn sie
  1. wegen Dienstunfähigkeit gem. § 26 Beamtenstatusgesetz in den Ruhestand versetzt werden oder
  2. wegen Erreichens der besonderen gesetzlichen Altersgrenze für Vollzugsbeamte und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr in den Ruhestand getreten sind und
  3. kein Erwerbseinkommen haben

Samstag, 18. Juni 2011

Versorgungsauskunft für Beamte in Baden-Württemberg

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung bietet als besonderen Service ein Berechnungsprogramm, mit dem Sie Ihren bisher erreichten oder Ihren zukünftigen Ruhegehaltssatz berechnen können.

Das Berechnungsprogramm basiert auf dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht (BeamtVG i.d.F. 31.08.2006). Nicht berücksichtigt ist das mit dem Dienstrechtsreformgesetz (DRG) neu geschaffene Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW).

Schriftliche Auskünfte über Ihre Versorgungsanwartschaft erteilt das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg erst, wenn der Ruhestand innerhalb eines Jahres bevorsteht.

Rentenberater mit einer Registrierung für Beamtenversorgungsrecht erteilen Ihnen gerne weiteren Rat, wenn Ihnen das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg nicht weiterhelfen kann.

Freitag, 17. Juni 2011

Vorzeitiger Ruhestand bei Schwerbehinderung

Gemäß § 40 Landesbeamten-gesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 9.11.2010 kann ein Beamter auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
  1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 v.H. für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhestandes vor Vollendung des 63. Lebensjahres bei Vorliegen einer Schwerbehinderung. Die Minderung beträgt maximal 10,8 %. Insoweit erfolgt ab Vollendung des 63. Lebensjahres kein Versorgungsabschlag.

Für Schwerbehinderte, die bis 15.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind, erfolgt ab dem 60. Lebensjahr kein Versorgungsabschlag.

Sprechen Sie einen Rentenberater bezüglich Chancen einer Schwerbehinderung an. Dieser hilft Ihnen auch im Widerspruchs- oder Klageverfahren.

Sonntag, 12. Juni 2011

Stundendeputat reduzieren ohne Gehaltsverlust

Vollzeitbeschäftigte Lehrer in Baden-Württemberg haben bei Vorliegen einer Schwerbehinderung die Möglichkeit ihr Stundendeputat um 2 Wochenarbeitsstunden zu reduzieren.
Bei einem Grad der Behinderung von 70 v.H. kann ein Lehrer sein Stundendeputat um drei Wochenarbeitsstunden reduzieren.

Bei einem halben Lehrauftrag reduziert sich auf Antrag das Lehrdeputat bei einer Schwerbehinderung von 50 v.H. um 1 Wochenstunde.

Die Schwerbehinderung ist durch einen Schwerbehinderungsausweis nachzuweisen.

In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag des schwerbehinderten Lehrers beim Oberschulamt eine befristetete zusätzliche Ermäßigung gewährt werden.
Die zusätzliche Ermäßigung darf 2 Wochenstunden nicht übersteigen.

Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen. Soweit erforderlich, ist vor einer Entscheidung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

Sprechen Sie einen Rentenberater hinsichtlich Verringerung der wöchentlichen Deputatstunden an. Er prüft Ihre Chancen für das Vorliegen einer Schwerbehinderung.

Donnerstag, 9. Juni 2011

Familienberatung durch Rentenberater

Gestern hatte ich eine Familie sozialversicherungsrechtlich beraten. Ein Familienvater hat einen Beratungstermin bei mir wegen Erörterung seiner Chancen für die Durchsetzung einer Schwerbehinderten-eigenschaft gehabt.

Daneben habe ich seine Ehefrau bezüglich Anwartschaftsaufrechterhaltung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch Aufzahlung von Beiträgen ihrer geringfügigen Beschäftigung beraten. Durch die Aufzahlung der Beiträge verzichtet sie auf die Versicherungsfreiheit und erlangt dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Dadurch hat sie die Möglichkeit eine medizinische Rehamaßnahme durch den Rentenversicherungsträger zu erhalten.

Die Tochter habe ich auf Umsetzung der Kontenklärung hingewiesen. Sie wird ihre Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr dem Rentenversicherungsträger melden.