Der 2. Senat des Bayerisches Landessozialgerichts hat mit Urteil vom 28.06.2011, Aktenzeichen: L 2 P 32/11 B PKH entschieden, das ein Mitglied des Sozialverbandes des VdK keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.
Der VdK hat in der Begründung mitgeteilt, dass eine Kostenübernahme durch den VdK erst nach einer Mitgliedschaft von mindestens einem Jahr erfolgt. Der Kläger ist erst seit 1.12.2008 Mitglied beim VdK. Bereits vor der Mitgliedschaft beim VdK sei das Verfahren außergerichtlich geführt worden.
Es wird verwiesen auf eine Entscheidung des BSG vom 12.3.1996, Aktenzeichen: 9 RV 24/94, in der das BSG entschieden hat, das im sozialgerichtlichen Verfahren einem Beteiligten, der sich als Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Verbandes durch einen Angestellten seiner Organisation vertreten lassen kann, Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist.
Im Ergebnis kann das bedeuten, das ein VdK Mitglied die Kosten eines Klageverfahrens bei negativen Ausgang selber übernehmen muss. Welche Vorteile sprechen dann noch für eine VdK Mitgliedschaft?
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