Sonntag, 19. Juni 2011

Erhöhung des Ruhegehaltssatzes

Ruhestandsbeamte, die neben der Beamtenversorgung die Wartezeit von 60 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen aber erst frühestens ab dem 65. Lebensjahr eine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, können gem. § 28 Landesbeamten-versorgungsgesetz Baden-Württemberg einen Antrag auf Erhöhung des Ruhegehaltssatzes stellen, wenn sie
  1. wegen Dienstunfähigkeit gem. § 26 Beamtenstatusgesetz in den Ruhestand versetzt werden oder
  2. wegen Erreichens der besonderen gesetzlichen Altersgrenze für Vollzugsbeamte und Beamte des Einsatzdienstes der Feuerwehr in den Ruhestand getreten sind und
  3. kein Erwerbseinkommen haben

Samstag, 18. Juni 2011

Versorgungsauskunft für Beamte in Baden-Württemberg

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung bietet als besonderen Service ein Berechnungsprogramm, mit dem Sie Ihren bisher erreichten oder Ihren zukünftigen Ruhegehaltssatz berechnen können.

Das Berechnungsprogramm basiert auf dem bis zum 31.12.2010 geltenden Recht (BeamtVG i.d.F. 31.08.2006). Nicht berücksichtigt ist das mit dem Dienstrechtsreformgesetz (DRG) neu geschaffene Landesbeamtenversorgungsgesetz Baden-Württemberg (LBeamtVGBW).

Schriftliche Auskünfte über Ihre Versorgungsanwartschaft erteilt das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg erst, wenn der Ruhestand innerhalb eines Jahres bevorsteht.

Rentenberater mit einer Registrierung für Beamtenversorgungsrecht erteilen Ihnen gerne weiteren Rat, wenn Ihnen das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg nicht weiterhelfen kann.

Freitag, 17. Juni 2011

Vorzeitiger Ruhestand bei Schwerbehinderung

Gemäß § 40 Landesbeamten-gesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 9.11.2010 kann ein Beamter auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er
  1. das dreiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder
  2. schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und das sechzigste Lebensjahr vollendet hat.
Der Versorgungsabschlag beträgt 3,6 v.H. für jedes Jahr des vorzeitigen Ruhestandes vor Vollendung des 63. Lebensjahres bei Vorliegen einer Schwerbehinderung. Die Minderung beträgt maximal 10,8 %. Insoweit erfolgt ab Vollendung des 63. Lebensjahres kein Versorgungsabschlag.

Für Schwerbehinderte, die bis 15.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 bereits als Schwerbehinderte anerkannt sind, erfolgt ab dem 60. Lebensjahr kein Versorgungsabschlag.

Sprechen Sie einen Rentenberater bezüglich Chancen einer Schwerbehinderung an. Dieser hilft Ihnen auch im Widerspruchs- oder Klageverfahren.

Sonntag, 12. Juni 2011

Stundendeputat reduzieren ohne Gehaltsverlust

Vollzeitbeschäftigte Lehrer in Baden-Württemberg haben bei Vorliegen einer Schwerbehinderung die Möglichkeit ihr Stundendeputat um 2 Wochenarbeitsstunden zu reduzieren.
Bei einem Grad der Behinderung von 70 v.H. kann ein Lehrer sein Stundendeputat um drei Wochenarbeitsstunden reduzieren.

Bei einem halben Lehrauftrag reduziert sich auf Antrag das Lehrdeputat bei einer Schwerbehinderung von 50 v.H. um 1 Wochenstunde.

Die Schwerbehinderung ist durch einen Schwerbehinderungsausweis nachzuweisen.

In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag des schwerbehinderten Lehrers beim Oberschulamt eine befristetete zusätzliche Ermäßigung gewährt werden.
Die zusätzliche Ermäßigung darf 2 Wochenstunden nicht übersteigen.

Dem Antrag ist ein fachärztliches Gutachten beizufügen. Soweit erforderlich, ist vor einer Entscheidung ein amtsärztliches Gutachten einzuholen.

Sprechen Sie einen Rentenberater hinsichtlich Verringerung der wöchentlichen Deputatstunden an. Er prüft Ihre Chancen für das Vorliegen einer Schwerbehinderung.

Donnerstag, 9. Juni 2011

Familienberatung durch Rentenberater

Gestern hatte ich eine Familie sozialversicherungsrechtlich beraten. Ein Familienvater hat einen Beratungstermin bei mir wegen Erörterung seiner Chancen für die Durchsetzung einer Schwerbehinderten-eigenschaft gehabt.

Daneben habe ich seine Ehefrau bezüglich Anwartschaftsaufrechterhaltung einer Rente wegen Erwerbsminderung durch Aufzahlung von Beiträgen ihrer geringfügigen Beschäftigung beraten. Durch die Aufzahlung der Beiträge verzichtet sie auf die Versicherungsfreiheit und erlangt dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Dadurch hat sie die Möglichkeit eine medizinische Rehamaßnahme durch den Rentenversicherungsträger zu erhalten.

Die Tochter habe ich auf Umsetzung der Kontenklärung hingewiesen. Sie wird ihre Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr dem Rentenversicherungsträger melden.

Donnerstag, 2. Juni 2011

Hinzuverdienstgrenze für Beamtenpension

Bezieht ein Versorgungsberechtigter Erwerbseinkommen, erhält er gem. § 53 BeamtVG daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der Höchstgrenze.

Als Höchstgrenze gelten:

für Ruhestandsbeamte die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1.

Hinzuverdienstfalle Photovoltaikanlage


Umweltbewusste Frührentner entscheiden sich immer häufiger eine Solarstromanlage (Photovoltaikanlage) zur Erzeugung und Einspeisung von Strom in das öffentliche Stromnetz auf dem Dach ihres Hauses zu installieren. Für den erzeugten Strom erhalten sie eine Einspeisungsvergütung.

Soweit die Vergütungen als Einkünfte aus Gewerbe zu versteuern sind, gilt es für die Bezieher einer vorgezogenen Altersrente oder vollen EM-Rente aufzupassen.

Für eine vorgezogene Altersrente und für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 400,00 € im Monat.

Soweit bereits eine geringfügige Beschäftigung von 400,00 € monatlich ausgeübt wird, können zusätzliche Einkünfte aus einem Gewerbe, wie das Betreiben einer Photovoltaikanlage eine Reduzierung der Rente auslösen. Der Rentner erhält dann nur noch eine 2/3 Teilrente.

Vor Kauf einer Photovoltaikanlage zur Erzeugung von Strom gilt es vorher sich bei einem Steuerberater und bei einem Rentenberater bezüglich der Hinzuverdienstproblematik beraten zu lassen.