Samstag, 8. Januar 2011

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, wenn sie
  1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
  2. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  3. entweder bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate bezogen haben.
  4. In den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
  5. Die Wartezeit von 15 Jahren (180 Kalendermonate) erfüllt haben.
Die Rente wird ab Jahrgang 1946 vom 60. Lebensjahr auf das 63. Lebensjahr angehoben, soweit kein besonderer Vertrauensschutz besteht. Ab Dezember 1948 ist das 63. Lebensjahr erreicht.

Für Personalleiter und die Versicherten interessant ist das die Rentenabschläge ab Jahrgang 12/1948 bis 12/1951 immer bei 7,2 % liegen im Unterschied zur Altersrente für langjährig Versicherte mit Rentenabschlägen von 7,2 % bis 14,5 % (Jahrgang 1964).

Da ist Musik drin für eine Rentenoptimierung.

Welche Rentenarten gibt es?

Es gibt die reguläre Regelaltersrente mit einer Wartezeit von 60 Kalendermonate Beiträge. Daneben gibt es noch die vorgezogenen Altersrenten für Frauen bis Jahrgang 1951 mit einer Wartezeit von 180 Monaten, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit bis Jahrgang 1951 mit einer Wartezeit von 180 Monaten und die Altersrente für langjährig Versicherte mit einer Wartezeit von 420 Monaten.

Soweit ein Versicherter eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 % hat und die Wartezeit von 420 Monaten vorliegt, hat er Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Die Deutsche Rentenversicherung erteilt anhand einer Rentenauskunft eine Kurzberatung zu den möglichen Altersrenten mit den entsprechenden Rentenabschlägen. Auf eine Optimierungsberatung haben Sie allerdings keinen Rechtsanspruch nach der ständigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts.

Ab dem 55. Lebensjahr besteht alle drei Jahre ein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Zusendung einer Rentenauskunft mit den verschiedenen Rentenarten und den entsprechenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wie Wartezeit und Rentenabschlägen.

Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erteilt werden.

Eine kostenpflichtige Optimierungsberatung findet beim Rentenberater statt. Insbesondere werden die Chancen für eine Schwerbehinderung hinsichtlich der Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit niedrigeren Rentenabschlägen analysiert.

Freitag, 7. Januar 2011

Nachzahlung freiwilliger Beiträge bei Kindererziehungszeiten

Die vor dem 01.1.1955 Geborene haben die Möglichkeit freiwillige Beiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuzahlen, wenn

  • mindestens 1 Monat Kindererziehungszeit vorliegt,
  • die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonate bei Erreichen der Regelaltersrente nicht vorliegt.
Der Antrag auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge kann frühestens 6 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gestellt werden.

Es können nur freiwillige Beiträge im Umfang fehlender Monate an der allgemeinen Wartezeit von 60 Kalendermonaten eingezahlt werden.

Beispiel: Eine Versicherte hat für die Erziehung eines Kindes vor dem 01.01.1992 Kindererziehungszeiten im Umfang von 12 Kalendermonate im Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung.

Soweit sie noch 48 Monate freiwillige Beiträge nachzahlt, hat sie Anspruch auf eine Regelaltersrente.

Wegen der Klärung eventuell weiterer anrechnungsfähigen Versicherungszeiten sollte der „Antrag auf Kontenklärung (Vordruck V 100)“ und „Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten (Vordruck V 800)“ möglichst früh gestellt werden.

Vor Einreichen des Antrages auf die Nachzahlung freiwilliger Beiträge empfiehlt sich eine Beratung bei einem Rentenberater.


Nachzahlung freiwilliger Beiträge zur Erreichung der Regelaltersrente

Seit dem 11. August 2010 haben versicherungsfreie Personen und von der Versicherungspflicht befreite Personen das Recht zur freiwilligen Versicherung.

Hierbei handelt es sich um folgende Personengruppen:

  • Beamte und Richter,
  • Mitglieder eines Berufsständisches Versorgungswerkes, wie z.B. Versorgungswerk der Rechtsanwälte, Versorgungswerk der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, Versorgungswerk der Apotheker, Versorgungswerk der Steuerberater, Versorgungswerk der Architekten, Versorgungswerk der Ingenieure, Versorgungswerk der Psychotherapeuten,
  • Arbeitnehmerähnliche Selbständige

In der früheren Vorschrift des § 7 Abs. 2 SGB VI war diese Personengruppe von der Möglichkeit der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.

Soweit diese Personen noch keine Anwartschaft von 60 Monaten Beitragszeiten haben, besteht die Möglichkeit freiwillige Beiträge auch über das letzte Kalenderjahr hinaus nachzuzahlen.

Beispiel: Ein Rechtsanwalt, Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte, hat bisher 12 Monate Pflichtbeiträge im Versicherungskonto der Deutschen Rentenversicherung. Es besteht nun die Möglichkeit die fehlenden 48 Monate nachzuzahlen, um auf die Wartezeit von 60 Kalendermonate für die Regelaltersrente zu kommen.

Vor der Einzahlung der freiwilligen Beiträge ist unbedingt eine Beratung bei einem Rentenberater notwendig, da sich freiwillige Beiträge auch nachteilig auswirken können (z.B. bei Beamten wegen der Vorschrift des § 55 Beamtenversorgungsgesetz.

Achtung:
Der Antrag kann nur bis 31.12.2015 eingereicht werden.

Mittwoch, 5. Januar 2011

Rentenoptimierung durch Einzahlung freiwilliger Beiträge

Für Zeiten vor dem 01.01.1992 können unter Umständen die Entgeltpunkte auf mindestens 0,0625 erhöht werden, soweit 35 Jahre aus rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Unter Umständen kann durch die Zahlung von freiwilligen Mindestbeiträgen dann eine Rentenerhöhung erfolgen. Hierbei kann u.U. die Rente erheblich gesteigert werden. Bei 3 zusätzlichen Entgeltpunkten wären es schon 81,60 € monatlich.

Es empfiehlt sich einen Termin bei einem Rentenberater zu vereinbaren, der diesen Sachverhalt prüft.

Dienstag, 4. Januar 2011

Viele EM Rentner haben noch einen Anspruch auf eine Rentennachzahlung

Wer eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezog, die vor Mai 2007 verlängert wurde, hat vielleicht Anspruch auf eine Rentennachzahlung.

Dies gilt auch, wenn inzwischen eine Dauerrente wegen Erwerbsminderung, eine Altersrente oder Hinterbliebenenrente als abgeleitete Rente bezogen wird.

Nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei der Weitergewährung nicht nur um eine Leistungsfortsetzung sondern um die Bewilligung eines neuen Rentenanspruches.

Es empfiehlt sich einen Überprüfungsantrag gegen die einzelnen Verlängerungsbescheide einzureichen. Vom Rentenversicherungsträger werden diese Fälle nicht automatisch neu berechnet. Der Rentenversicherungsträger verspricht sich bei Nichtaufgreifen dieser Fälle vermutlich einen finanziellen Vorteil.

Die gesetzliche Rente kann sich durch die Besitzschutzregelung des § 88 SGB VI nicht verringern. Im schlimmsten Fall bleibt es bei der bisherigen Regelung.

Gesetzliche Regelung des § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB VI:

"Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt".

Ihr Rentenberater stellt gerne einen Überprüfungsantrag für Sie - sprechen Sie ihn an. Er nennt Ihnen gerne weitere Einzelheiten und prüft Ihre Rentenbescheide.

Hat man als Schmerzpatient Chancen für eine EM Rente?

Diese Frage wird mir von Mandanten häufig gestellt. Zunächst ist festzuhalten, Schmerzen sieht man nicht. Also geht es um die Frage, wie die Schmerzen nachzuweisen sind.

Ohne Behandlung bei einem Schmerztherapeuten sehe ich wenig Chancen. Alle Möglichkeiten der Behandlung sind auszuschöpfen, also ambulante Schmerzbehandlung, stationäre Schmerzbehandlung.

In einem Klageverfahren beim Sozialgericht Stuttgart war eine Mandantin sechs Mal in einer Schmerzklinik und erhielt deswegen keine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Begriff der Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) wird häufig im Internet mit dem Begriff der Erwerbsunfähigkeit (EU) verwechselt. Die EU Rente gab es nur für Leistungsfälle bis Dezember 2000. Ab Januar 2001 gibt es die zweistufige EM Rente mit Rentenabschlägen.

Erst bei Vorliegen eines erheblichen Leidensdrucks wegen sehr starken Schmerzen mit einem Schmerzgrad 8 bis 10/10 und zusätzlicher engmaschiger Behandlung bei einem Psychiater und einem Verhaltenstherapeuten bestehen Chancen.

Der behandelnde Hausarzt ist gefordert zunächst die erforderlichen Schritte einzuleiten. Hören Sie nicht auf Ihren Hausarzt, der einen Rentenantrag wegen Erwerbsminderung empfiehlt, sondern gehen Sie zuerst zu einem Rentenberater.

Anderenfalls droht Ihnen der Vorwurf der Rentenbegehrungshaltung oder Leistungsbegehrungshaltung. Viele Psychotherapeuten lehnen deswegen eine Behandlung ab, wenn ein Rentenantrag gestellt wurde.